Datum 03.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 72,68 € aus abgetretenem Recht.

Der Klage wurde stattgegeben.

Aussage

Das AG Hattingen führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass an der Berechnung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenhöhe nichts auszusetzen ist. Der Sachverständige schuldet die richtige Ermittlung des Schadenbetrages als Erfolg und haftet hierfür auch. Deswegen trägt eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten sei (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/07).

Das Grundhonorar wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Die gegen die abgerechneten Nebenkosten vorgetragenen Einwände überzeugen nicht, da sie sich im Rahmen der durch die Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.04.2016, AZ: VI ZR 50/15) akzeptierten Vorgaben halten. Das Gericht hielt einen dritten Fotosatz für erforderlich und eine leichte Überschreitung der Schreibkosten für unschädlich.

In Anlehnung an das JVEG wären Nebenkosten in Höhe von 72,00 € zu ermitteln. Die tatsächlich abgerechneten Nebenkosten überschreiten diesen Betrag um lediglich 8,50 €, sodass sich hieraus keine erkennbare Überhöhung des Honorars ableiten lässt. Nach der benannten Rechtsprechung des BGH ist eine Überschreitung der Sätze des JVEG unter 20 % unerheblich.

Praxis

Das AG Hattingen orientiert sich an der jüngsten Entscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten (vgl. Urteil vom 26.04.2016, AZ: VI ZR 50/15). Darin stellt der BGH klar, dass nur, wenn Nebenkosten für ein Sachverständigengutachten die im JVEG normierten Werte um 20 % überschreiten, der Geschädigte auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt ist.

Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten wird zudem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Positionen ermittelt.

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