Datum 07.07.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine und begehrte Schadenersatz und Rückzahlung des Kaufpreises von der Beklagten, die mit Werkzeugmaschinen handelt.

Die Klägerin besichtigte im Mai 2009 die streitgegenständliche Maschine, nachdem ihr von der Beklagten ein Angebot unterbreitet wurde. Während der Besichtigung legte die Klägerin eine Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagten mit „Auftragsbestätigung“ vom 28.Mai 2009 bestätigt.

In dem Schreiben heißt es  „Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in XX vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 06.05.2009. […]“

Die Klägerin reichte die „Auftragsbestätigung“ nach Unterzeichnung zurück, die Maschine wurde im Juni an die Klägerin ausgeliefert.

Im weiteren Verlauf beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb für den vorgesehenen Zweck,  der Serienproduktion von Achsen, nicht erfülle. Nachbesserungsversuche führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg, sodass die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und entgangenen Gewinn sowie Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte. Die Beklagte war der Ansicht, aufgrund eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses stünden der Klägerin diese Rechte nicht zu.

Aussage

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der „Auftragsbestätigung“ enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung entnommen werden. Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, so der BGH.

Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.

Um solche, bereits bei einer Besichtigung wahrnehmbaren Mängel stritten die Parteien im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ging es um grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit, die sich erst im Laufe des Betriebs herausstellten. Diese seien nicht von einem Gewährleistungsausschluss umfasst.

Einen Mangel bejahte der BGH wie folgt:

„Nach §434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von §434 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BGB mangelhaft.”

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