Datum 28.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger kaufte bei der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten Pkw. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger unter anderem, dass das Kupplungspedal während der Fahrt am Fahrzeugboden hängen blieb und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste.

Bei einer Untersuchungsfahrt durch die Beklagte war jedoch kein Hängenbleiben des Pedals festzustellen. Die Beklagte verweigerte sodann Nachbesserungen am Kupplungspedal und wies den Kläger an, erneut vorstellig zu werden, sobald sich der Mangel erneut zeige.

Nachdem der Kläger vergeblich versuchte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Aussage

Nach Ansicht des BGH ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem sporadisch hängenbleibenden Kupplungspedal um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliches Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

„Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher. Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Fehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.”

Ein Rücktritt ist im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar konnte der Mangel mit geringen Kosten beseitigt werden, solange jedoch die Ursache des auftretenden Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen waren.

Praxis

Grundsätzlich kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann erfolgen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder sie fehlschlägt. Außerdem muss bei einer Leistung durch den Verkäufer – also der Lieferung der Kaufsache – der beanstandete Mangel wesentlich sein. Die Grenze liegt hierbei bei 5 % des Kaufpreises.

Handelt es sich aber um einen sicherheitsrelevanten Mangel an der Kaufsache, so stellt der BGH hier klar, dass im vorliegenden Fall sowohl eine Fristsetzung als auch die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich war, da die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit jedenfalls als erheblich anzusehen ist.

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