Datum 30.03.2017
Category Allgemein
TÜV SÜD Hamburg Prüfer führen Abgasuntersuchung (AU) und Hauptuntersuchung (AU) durch

Hintergrund

Ein Kfz-Händler hatte auf seiner Internetseite verschiedene Neufahrzeugmodelle beworben und bei den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen jeweils die Spannbreite zwischen dem ungünstigsten und günstigsten offiziellen Kraftstoffverbrauchswert bzw. offiziellen spezifischen CO2-Emissionswert im kombinierten Testzyklus angegeben.

Aussage

Die Darstellung entspricht der Regelung in Abschnitt I ZiffS. 1 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw- EnVKV für die Werbeschriften. Die Werbung in elektronischer Form, zu der das Internet gehört, ist in Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV geregelt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist eine entsprechende Anwendung der Regelung in Abschnitt I Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV bei der Fahrzeugwerbung im Internet nicht möglich. Zwar verweise Abschnitt II Ziffer 2 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw- EnVKV auf Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.

Da jedoch explizit die entsprechende Geltung von Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw- EnVKV angeordnet werde, sei hieraus zu folgern, dass die übrigen Regelungen in Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV gerade nicht auch für die Werbung in elektronischer Form gelten sollen. Die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen müssten daher für jedes einzelne Fahrzeugmodell angegeben werden.

Derzeit sind zu dieser Fallkonstellation keine weiteren Entscheidungen bekannt. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt hier abzuwarten.

Da jedoch andere Gerichte ebenso entscheiden können, ist gleichwohl dringend dazu zu raten, im Internet die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen jeweils im kombinierten T estzyklus für jedes beworbene Fahrzeug anzugeben.

Praxis

Verstöße gegen die Bestimmungen der Pkw-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen) bei der Fahrzeugwerbung im Internet werden aktuell vermehrt abgemahnt.

Mangels einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation, der Zulässigkeit der Angabe von Spannbreitenwerte zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen für mehrere Fahrzeuge, bleibt hier eine endgültige Klärung abzuwarten.

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