Fahrerassistenzsysteme: Arten, Pflicht für Neuwagen und Abschalten
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Fahrerassistenzsysteme sind Systeme im Kraftfahrzeug, die den Fahrer beim Fahren unterstützen, indem sie ihn warnen, ihm Informationen geben oder selbst eingreifen, etwa durch das Abbremsen des Fahrzeugs. Seit der EU-Verordnung 2019/2144 müssen neue Pkw mehrere solcher Systeme an Bord haben; einige davon dürfen Sie nach den Vorgaben der Verordnung abschalten oder übersteuern. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erklärt hier, welche Systeme vorgeschrieben sind und was dabei gilt; wie ein einzelnes System arbeitet, zeigt unser Eintrag Notbremsassistent.
Kurz erklärt:
- Fahrerassistenzsysteme warnen, informieren oder greifen selbst ein, zum Beispiel der Notbrems-Assistent, der eine Gefahrensituation selbständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann.
- Neue Pkw brauchen nach der EU-Verordnung 2019/2144 unter anderem einen intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, einen Müdigkeitswarner, einen Notbrems-Assistenten und einen Notfall-Spurhalteassistenten; ohne diese Systeme werden neue Pkw seit dem 7. Juli 2024 nicht mehr zugelassen.
- Seit dem 7. Juli 2026 gilt dasselbe für das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers.
- Den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten können Sie abschalten; nach jedem Einschalten des Fahrzeugs über den Hauptkontrollschalter befindet er sich aber wieder im normalen Betriebsmodus.
1. Was sind Fahrerassistenzsysteme und welche gibt es?
Fahrerassistenzsysteme sind Systeme, die den Fahrer beim Fahren unterstützen. Je nach Aufgabe warnen sie, geben Informationen oder greifen selbst ein, etwa in die Bremse oder bei der Spurführung.
Die Verordnung (EU) 2019/2144 beschreibt die vorgeschriebenen Systeme einzeln. Ein Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit bewertet die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs und warnt ihn erforderlichenfalls (Art. 3 Nr. 5). Ein Rückfahrassistent informiert den Fahrer über Personen und Objekte hinter dem Fahrzeug, um Zusammenstöße bei der Rückwärtsfahrt zu vermeiden (Art. 3 Nr. 8). Ein hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem erkennt eine Gefahrensituation selbständig und kann das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern (Art. 3 Nr. 10).
Vom automatisierten Fahren unterscheidet die Verordnung die Fahrerassistenzsysteme durch eigene Begriffe. Ein automatisiertes Fahrzeug ist so konstruiert, dass es sich über bestimmte Zeiträume hinweg ohne kontinuierliche Überwachung durch einen Fahrer fortbewegen kann; ein Eingreifen des Fahrers wird aber nach wie vor erwartet oder ist erforderlich (Art. 3 Nr. 21). Ein vollautomatisiertes Fahrzeug bewegt sich ohne Überwachung durch einen Fahrer fort (Art. 3 Nr. 22).
2. Welche Fahrerassistenzsysteme sind für Neuwagen Pflicht?
Für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge schreibt die EU-Verordnung 2019/2144 eine Reihe von Fahrerassistenzsystemen vor. Neuen Fahrzeugtypen ohne diese Systeme wird die EU-Typgenehmigung seit dem 6. Juli 2022 verweigert, und seit dem 7. Juli 2024 werden solche Fahrzeuge nicht mehr zugelassen; für das Warnsystem bei nachlassender Konzentration gelten der 7. Juli 2024 und der 7. Juli 2026.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung müssen Kraftfahrzeuge mit einem intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, einer Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, einem Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, einem hochentwickelten Warnsystem bei nachlassender Konzentration, einem Notbremslicht, einem Rückfahrassistenten und einer ereignisbezogenen Datenaufzeichnung ausgerüstet sein. Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1 und N1) brauchen zusätzlich einen hochentwickelten Notbrems-Assistenten und einen Notfall-Spurhalteassistenten (Art. 7 Abs. 2, 3). Der Notbrems-Assistent wird in zwei Phasen eingeführt: zuerst die Erkennung von Hindernissen und bewegten Fahrzeugen vor dem Fahrzeug, danach auch von Fußgängern und Radfahrern (Art. 7 Abs. 2).
| System | Aufgabe nach Art. 3 der Verordnung | Pkw (M1): neue Typen / alle Neuzulassungen |
|---|---|---|
| Geschwindigkeitsassistent | unterstützt den Fahrer durch gezielte Rückmeldungen dabei, eine für die Straßenbedingungen angemessene Geschwindigkeit beizubehalten | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
| Müdigkeitswarner | bewertet die Wachsamkeit des Fahrers und warnt ihn erforderlichenfalls | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
| Ablenkungswarner | unterstützt den Fahrer dabei, sich auf die Verkehrssituation zu konzentrieren, und warnt, wenn er abgelenkt ist | 07.07.2024 / 07.07.2026 |
| Notbremslicht | zeigt nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine starke Verzögerung des vorausfahrenden Fahrzeugs an | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
| Rückfahrassistent | informiert über Personen und Objekte hinter dem Fahrzeug | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
| Notbremsassistent | erkennt eine Gefahrensituation selbständig und kann das Abbremsen veranlassen | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
| Spurhalteassistent | Notfall-Spurhalteassistent: unterstützt beim Halten einer sicheren Position zur Spur- oder Straßenbegrenzung, wenn ein Zusammenstoß drohen könnte | 06.07.2022 / 07.07.2024; mit hydraulischer Servolenkung 07.07.2024 / 07.07.2026 und stattdessen ein Spurhaltewarnsystem |
| Wegfahrsperre-Vorrichtung | standardisierte Schnittstelle, die das Nachrüsten einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre erleichtert | 06.07.2022 / 07.07.2024 |
Die Daten in der Tabelle stammen aus Anhang II der Verordnung (Anmerkungen B und C, in der konsolidierten Fassung vom 7. Juli 2024 unverändert): Ab dem ersten Datum wird neuen Fahrzeugtypen ohne das System die EU-Typgenehmigung verweigert, ab dem zweiten werden solche Fahrzeuge nicht mehr zugelassen. Für leichte Nutzfahrzeuge (N1) nennt Anhang II dieselben Daten; für Busse und schwere Lkw gelten teils andere Systeme und Stichtage.
Auch die ereignisbezogene Datenaufzeichnung (oft „Unfalldatenspeicher“ oder „EDR“ genannt) zählt die Verordnung zu den vorgeschriebenen Fahrerassistenzsystemen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. g). Sie zeichnet kurz vor, während und unmittelbar nach einem Zusammenstoß unter anderem Fahrzeuggeschwindigkeit, Abbremsen, Position und Neigung des Fahrzeugs sowie Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme auf (Art. 6 Abs. 4 Buchst. a). Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gilt die Pflicht für neue Fahrzeugtypen seit dem 6. Juli 2022 und für alle Neuzulassungen seit dem 7. Juli 2024, für Busse und schwere Lkw für neue Typen ab dem 7. Januar 2026 und für alle Neuzulassungen ab dem 7. Januar 2029 (Anhang II, Zeile E5). Die Aufzeichnung kann nicht deaktiviert werden, erfolgt in einem geschlossenen System mit anonymisierten Daten und darf die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder sonstige Informationen zur Identifizierung von Fahrzeug, Eigentümer oder Halter nicht speichern (Art. 6 Abs. 4, 5). Zur Verfügung gestellt werden können die Daten nach der Verordnung den nationalen Behörden ausschließlich für Unfallforschung und -analyse über eine Standardschnittstelle (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d). Mehr dazu erklärt unser Eintrag Unfalldatenspeicher (UDS).
3. Kann man Fahrerassistenzsysteme ausschalten oder übersteuern?
Das hängt vom System ab. Den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten können Sie abschalten, den Notbrems-Assistenten und den Notfall-Spurhalteassistenten nur durch eine Abfolge von Bedienhandlungen; nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters sind diese Systeme wieder im normalen Betrieb.
Für den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten schreibt Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vor: Es muss möglich sein, das System abzuschalten, Informationen zur Geschwindigkeitsbeschränkung dürfen weiterhin gegeben werden, und nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs muss er sich im normalen Betriebsmodus befinden. Seine Rückmeldungen beruhen auf beobachteten Straßenschildern und Signalen, auf Infrastruktursignalen oder auf Daten elektronischer Karten. Die Möglichkeit des Fahrers, die vom System angeforderte Fahrzeuggeschwindigkeit zu überschreiten, darf nicht beeinträchtigt werden.
Für den hochentwickelten Notbrems-Assistenten und den Notfall-Spurhalteassistenten gilt nach Art. 7 Abs. 4: Sie dürfen nur nacheinander durch eine Abfolge von Handlungen des Fahrers abgeschaltet werden können, befinden sich bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters im Normalbetrieb, akustische Warnsignale müssen sich leicht unterdrücken lassen, ohne dass dadurch andere Funktionen unterdrückt werden, und der Fahrer muss die Systeme übersteuern können.
Wie die Systeme Ihres Fahrzeugs bedient werden, steht im Fahrzeughandbuch. Nach Erwägungsgrund 8 der Verordnung sollte dort klar und verbraucherfreundlich erklärt werden, wie die vorgeschriebenen Systeme und Vorrichtungen funktionieren und was sie nicht leisten können.
4. Werden Fahrerassistenzsysteme bei der Hauptuntersuchung geprüft?
Bei der Hauptuntersuchung werden Bauteile und Systeme des Fahrzeugs auf Ausführung, Zustand, Funktion und Wirkung untersucht, auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle. Zu den Prüfpunkten der Anlage VIIIa StVZO gehören unter anderem fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Brems- oder Lenkanlage.
Nach Anlage VIIIa StVZO Nr. 4 erfolgt die Untersuchung der Ausführung visuell und/oder elektronisch, die des Zustandes und der Funktion visuell, manuell und/oder elektronisch, jeweils auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle. Unter Nr. 6.7.1 „Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit“ nennt die Anlage unter anderem „fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Brems-/Lenkanlage“ und „sonstige Ausstattungen“, jeweils mit dem Prüfkriterium „Einhaltung von Vorgaben“. Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht werden (Nr. 5.1).
Fragen Sie nach einer Unfallreparatur in der Werkstatt nach, ob die Fahrerassistenzsysteme nach den Vorgaben des Herstellers geprüft wurden. Wie die Haftung bei einem Unfall verteilt wird, erklärt unser Eintrag Betriebsgefahr.
5. Fazit: Systeme kennen und richtig bedienen
Fahrerassistenzsysteme unterstützen den Fahrer durch Warnungen, Informationen oder eigene Eingriffe. Ohne die nach der EU-Verordnung 2019/2144 vorgeschriebenen Systeme werden neue Pkw seit dem 7. Juli 2024 nicht mehr zugelassen, ohne Ablenkungswarner seit dem 7. Juli 2026. Lesen Sie im Fahrzeughandbuch nach, wie die Systeme Ihres Fahrzeugs arbeiten und wie Sie sie abschalten, und fragen Sie nach einer Unfallreparatur, ob sie geprüft wurden.
6. FAQ – Häufige Fragen zu Fahrerassistenzsystemen
Was ist ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent?
Der intelligente Geschwindigkeitsassistent unterstützt den Fahrer nach der EU-Verordnung 2019/2144 dabei, eine für die Straßenbedingungen angemessene Geschwindigkeit beizubehalten. Über den Beschleunigungsregler, also das Gaspedal, oder über andere Rückmeldungen macht er darauf aufmerksam, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten wird. Die Informationen stammen aus beobachteten Straßenschildern und Signalen, aus Infrastruktursignalen oder aus elektronischen Karten. Neue Pkw ohne ihn werden seit dem 7. Juli 2024 nicht mehr zugelassen.
Speichern Müdigkeits- und Ablenkungswarner Daten über den Fahrer?
Nach Art. 6 Abs. 3 der EU-Verordnung 2019/2144 dürfen das Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit und das Warnsystem bei nachlassender Konzentration nur die Daten kontinuierlich aufzeichnen und vorhalten, die für ihren Zweck im geschlossenen System notwendig sind. Diese Daten dürfen zu keiner Zeit Dritten zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden und sind unmittelbar nach der Verarbeitung zu löschen.
Ist eine Alkohol-Wegfahrsperre in Neuwagen Pflicht?
Die EU-Verordnung 2019/2144 schreibt nicht die Wegfahrsperre selbst vor, sondern eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre. Gemeint ist eine standardisierte Schnittstelle im Fahrzeug, die das Nachrüsten einer solchen Wegfahrsperre erleichtert (Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1). Neuen Pkw-Typen ohne diese Vorrichtung wird die Typgenehmigung seit dem 6. Juli 2022 verweigert, seit dem 7. Juli 2024 werden solche Pkw nicht mehr zugelassen.
Was ist ein Notbremslicht?
Das Notbremslicht ist nach der EU-Verordnung 2019/2144 eine Lichtsignalfunktion, die den hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung gebremst wird (Art. 3 Nr. 7). Es gehört zu den vorgeschriebenen Fahrerassistenzsystemen (Art. 6 Abs. 1); neue Pkw ohne Notbremslicht werden seit dem 7. Juli 2024 nicht mehr zugelassen.
Was ist der Unterschied zwischen Spurhaltewarnsystem und Notfall-Spurhalteassistent?
Das Spurhaltewarnsystem warnt den Fahrer, wenn das Fahrzeug ungewollt seine Fahrspur verlässt (Art. 3 Nr. 9 der EU-Verordnung 2019/2144). Der Notfall-Spurhalteassistent unterstützt den Fahrer beim Halten einer sicheren Fahrzeugposition zur Spur- oder Straßenbegrenzung, zumindest wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist und ein Zusammenstoß drohen könnte (Art. 3 Nr. 11). Pkw mit hydraulischer Servolenkung brauchen stattdessen ein Spurhaltewarnsystem.
7. Quellen
- Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit, Erwägungsgrund 8, Art. 3, 6, 7 und Anhang II (Amtsblatt der EU L 325 vom 16.12.2019, EUR-Lex), abgerufen am 31.10.2026
- Verordnung (EU) 2019/2144, konsolidierte Fassung vom 07.07.2024, Anhang II mit Anmerkungen zur Tabelle (EUR-Lex), abgerufen am 31.10.2026
- Anlage VIIIa StVZO – Durchführung der Hauptuntersuchung, Nr. 4, 5 und 6.7.1 (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Wer begutachtet in Hamburg ein Fahrzeug mit Fahrerassistenzsystemen nach einem Unfall? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Unsere Sachverständigen erstellen nach einem Unfall unabhängige Schadengutachten; mehr dazu auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.
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