Datum 09.10.2026
Pkw mit Notbremsassistent erkennt ein vorausfahrendes Fahrzeug – Warnung und Bremseingriff

Notbremsassistent: Funktion, Pflicht, Abschalten und Grenzen

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Ein Notbremsassistent (Notbremsassistenzsystem, kurz AEBS) ist ein System im Fahrzeug, das eine Gefahrensituation selbständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern (Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EU) 2019/2144). Für Autofahrer ist der Begriff wichtig, weil neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge in der EU einen Notbremsassistenten haben müssen und weil das System im Alltag warnt, bremst und sich nur eingeschränkt abschalten lässt. Für das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, spielt der Notbremsassistent vor allem nach Unfällen eine Rolle, wenn im Bereich seiner Sensoren ein Schaden entstanden ist; mehr dazu auf der Seite Schadengutachten.

Kurz erklärt:

  • Der Notbremsassistent warnt den Fahrer vor einer unmittelbar bevorstehenden Vorwärtskollision und aktiviert das Bremssystem, wenn der Fahrer nicht auf die Warnung reagiert (UN-Regelung Nr. 152).
  • Neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge dürfen seit dem 7. Juli 2024 nur noch mit Notbremsassistent zugelassen werden; die Erkennung von Fußgängern und Radfahrern ist für Neuzulassungen seit dem 7. Juli 2026 Pflicht (Verordnung (EU) 2019/2144, Anhang II).
  • Abschalten lässt sich der Notbremsassistent nur durch eine Abfolge von Handlungen des Fahrers, und bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters befindet er sich wieder im Normalbetrieb (Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) 2019/2144).
  • Der Fahrer kann den Notbremsassistenten jederzeit übersteuern; die Pflichten aus § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVO zu angepasster Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen Notbremsassistenten hat.

1. Welche Funktion erfüllt der Notbremsassistent?

Der Notbremsassistent erkennt eine unmittelbar bevorstehende Kollision mit einem Hindernis vor dem Fahrzeug, warnt den Fahrer und leitet eine Notbremsung ein, wenn der Fahrer nicht reagiert. Sein Zweck ist, einen Zusammenstoß zu verhindern oder seine Folgen abzumildern. Bei allen Eingriffen kann der Fahrer jederzeit mit einer bewussten Aktion, zum Beispiel durch Lenken oder Gasgeben, die Kontrolle übernehmen (UN-Regelung Nr. 152, Einleitung).

Die technischen Anforderungen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge legt die UN-Regelung Nr. 152 fest. Die Kollisionswarnung muss in mindestens zwei der drei Formen akustisch, haptisch oder optisch erfolgen (Absatz 5.5.1). Droht ein Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug, muss die Warnung spätestens 0,8 Sekunden vor Beginn der Notbremsung kommen; lässt sich die Kollision nicht so früh erkennen, spätestens zu Beginn des Bremseingriffs (Absatz 5.2.1.1). Hat das System einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß erkannt, muss es eine Bremsanforderung von mindestens 5,0 m/s² an die Betriebsbremse richten (Absatz 5.2.1.2).

Der Notbremsassistent reagiert auf einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß. Der Fahrer kann die Warnphase und die Notbremsung durch eine positive Aktion abbrechen, etwa durch Betätigen des Gaspedals oder des Fahrtrichtungsanzeigers (Absätze 5.3.1 und 5.3.2).

2. Seit wann ist der Notbremsassistent Pflicht?

Seit dem 7. Juli 2024 dürfen neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge in der EU nur noch mit Notbremsassistent zugelassen werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2019/2144 über die allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen. Die Pflicht wurde in zwei Phasen eingeführt.

Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung müssen Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) mit hochentwickelten Notbremsassistenzsystemen ausgerüstet sein, die in der ersten Phase Hindernisse und bewegte Fahrzeuge vor dem Kraftfahrzeug erkennen und in der zweiten Phase zusätzlich Fußgänger und Radfahrer. Die Stichtage stehen in Anhang II der Verordnung (Zeilen C9 und B4 mit den Anmerkungen B und C):

Phase Was das System erkennen muss Stichtage für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
Phase 1 Hindernisse und bewegte Fahrzeuge vor dem Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung mehr ohne System ab 6. Juli 2022; Zulassungsverbot für Fahrzeuge ohne System ab 7. Juli 2024
Phase 2 zusätzlich Fußgänger und Radfahrer vor dem Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung mehr ohne System ab 7. Juli 2024; Zulassungsverbot für Fahrzeuge ohne System ab 7. Juli 2026

Die Stichtage knüpfen an die EU-Typgenehmigung und an die Zulassung von Fahrzeugen an. Für die technischen Einzelheiten verweist Anhang II bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf die UN-Regelung Nr. 152.

3. Kann man den Notbremsassistenten ausschalten?

Den Notbremsassistenten ausschalten kann man nur bewusst und nur vorübergehend. Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2144 darf sich das System nur durch eine Abfolge von Handlungen des Fahrers abschalten lassen, und bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs muss es sich wieder im Normalbetrieb befinden.

Dieselbe Vorschrift verlangt, dass sich akustische Warnsignale leicht unterdrücken lassen, ohne dass dadurch andere Funktionen als die akustischen Warnsignale unterdrückt werden, und dass der Fahrer das System übersteuern kann. Ob ein Fahrzeug überhaupt eine Vorrichtung zur manuellen Deaktivierung hat, hängt vom Fahrzeug ab. Hat es eine, gelten nach der UN-Regelung Nr. 152 unter anderem diese Bedingungen:

  • Eine manuelle Deaktivierung darf nicht mit weniger als zwei bewussten Betätigungen möglich sein (Absatz 5.4.1.2).
  • Bei einer Geschwindigkeit über 10 km/h darf sich das System nicht manuell deaktivieren lassen (Absatz 5.4.1.4).
  • Bei jedem neuen Motorstart muss das System automatisch wieder in Kraft gesetzt werden; das gilt nicht, wenn der Motor automatisch neu startet, etwa durch ein Stopp-Start-System (Absatz 5.4.1.1).
  • Ein konstantes optisches Warnsignal muss anzeigen, dass das System deaktiviert ist (Absatz 5.4.3).

Daneben darf ein Hersteller vorsehen, dass sich der Notbremsassistent in bestimmten Situationen automatisch abschaltet, zum Beispiel im Gelände, beim Abschleppen, auf einem Rollenprüfstand oder in einer Waschanlage; er muss sich dann wieder automatisch aktivieren, sobald diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind (Absätze 5.4.2 und 5.4.2.2).

4. Warum bremst der Notbremsassistent manchmal ohne Grund?

Ein Notbremsassistent arbeitet mit Sensoren, deren Leistung nicht unter allen Bedingungen gleich ist. Die UN-Regelung Nr. 152 erkennt in ihrer Einleitung ausdrücklich an, dass Fahrzeugzustand, Haftung der Fahrbahn, Wetterbedingungen, verschlechterte Straßeninfrastruktur und Verkehrsszenarien die Leistungsfähigkeit des Systems beeinflussen können. Zugleich sollen die realen Bedingungen nicht in einem Maße zu Fehlwarnungen oder Fehlbremsungen führen, das den Fahrer dazu bewegen könnte, das System abzuschalten.

Deshalb muss das System so ausgelegt sein, dass Kollisionswarnungen minimiert und Notbremsungen in Situationen ohne Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes vermieden werden (Absatz 5.1.6). Erkennt das System eine Störung, auch eine nicht elektrische wie einen blinden oder falsch ausgerichteten Sensor, muss es den Fahrer mit einem Warnsignal darauf hinweisen (Absätze 5.1.4.1 und 5.1.4.1.2). Häufen sich unerklärliche Bremseingriffe oder leuchtet die Fehlerwarnung dauerhaft, sollten Sie das System in einer Fachwerkstatt prüfen lassen.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Wer ein Fahrzeug führt, darf nach § 3 Abs. 1 StVO nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird, und muss die Geschwindigkeit unter anderem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss nach § 4 Abs. 1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Eine Ausnahme für Fahrzeuge mit Notbremsassistent sehen beide Vorschriften nicht vor. Wie viel Abstand in der Praxis ausreicht, erklärt der Ratgeber Bremsweg und Sicherheitsabstand.

5. Fazit: Den Notbremsassistenten kennen, aber nicht auf ihn verlassen

Der Notbremsassistent warnt vor einem drohenden Zusammenstoß und bremst selbst, wenn der Fahrer nicht reagiert. Für neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ist er seit dem 7. Juli 2024 Pflicht, abschalten lässt er sich nur eingeschränkt. Wetter, Fahrbahn und Verkehrslage können seine Leistung beeinflussen. Lesen Sie in der Betriebsanleitung nach, wie Ihr System warnt und sich bedienen lässt, und halten Sie Abstand und Geschwindigkeit so, als gäbe es ihn nicht.

6. FAQ – Häufige Fragen zum Notbremsassistenten

Bis zu welcher Geschwindigkeit funktioniert der Notbremsassistent?

Die UN-Regelung Nr. 152 verlangt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, dass der Notbremsassistent bei Fahrzeugen als Hindernis mindestens zwischen 10 km/h und 60 km/h aktiv ist, bei Fußgängern und Radfahrern mindestens zwischen 20 km/h und 60 km/h, sofern er nicht deaktiviert ist. Das sind Mindestbereiche für die Genehmigung. Ob ein System auch bei höheren Geschwindigkeiten eingreift, hängt vom jeweiligen Fahrzeug ab.

Gilt die Pflicht zum Notbremsassistenten auch für Lkw und Busse?

Ja. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen auch Busse und Lkw der Klassen M2, M3, N2 und N3 einen hochentwickelten Notbremsassistenten haben; nach Anhang II gilt dafür seit dem 6. Juli 2022 ein Zulassungsverbot für Fahrzeuge ohne System. Ausgenommen sind unter anderem Geländefahrzeuge, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen und bestimmte Busse der Klassen A, I und II.

Was bedeutet die gelbe Warnleuchte des Notbremsassistenten?

Nach der UN-Regelung Nr. 152 meldet ein konstantes gelbes Warnsignal eine Störung des Notbremsassistenten. Es muss auch bei nicht elektrischen Störungen leuchten, zum Beispiel wenn ein Sensor blind oder falsch ausgerichtet ist. Ein konstantes Signal, für das der Hersteller dieselbe gelbe Leuchte verwenden darf, zeigt außerdem an, wenn das System vorübergehend nicht verfügbar ist, etwa wegen ungünstiger Wetterbedingungen, oder wenn es deaktiviert wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Notbremsassistent und Notbremslicht?

Der Notbremsassistent erkennt eine Gefahr und kann selbst bremsen. Das Notbremslicht ist dagegen nach der Verordnung (EU) 2019/2144 eine Lichtsignalfunktion, die den Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzeigt, dass das vorausfahrende Fahrzeug mit einer für die Straßenverhältnisse starken Verzögerung gebremst wird. Es warnt also den nachfolgenden Verkehr. Beide Begriffe sind in Artikel 3 der Verordnung eigens bestimmt (Nr. 7 und Nr. 10).

Was ist der Unterschied zwischen Notbremsassistent und Spurhalteassistent?

Der Notbremsassistent soll durch Abbremsen einen Zusammenstoß verhindern oder abmildern. Der Notfall-Spurhalteassistent unterstützt den Fahrer dagegen nach der Verordnung (EU) 2019/2144 dabei, eine sichere Position in Bezug auf die Spur- oder Straßenbegrenzung zu halten, wenn das Fahrzeug die Spur verlässt oder kurz davor ist. Neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge müssen beide Systeme haben; für das Abschalten gelten dieselben Regeln.

8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wer prüft in Hamburg nach einem Unfall, ob auch der Notbremsassistent betroffen ist? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Unsere Sachverständigen nehmen den Unfallschaden unabhängig auf und dokumentieren auch Schäden im Bereich der Sensoren; mehr dazu auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Maßgeblich ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Begutachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung für geboten halten durfte; darlegen und beweisen muss das der Geschädigte (BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03). Vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer erhalten Sie Ersatz nur in dem Umfang, in dem dieser haftet: Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt der Ersatz davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; da auch Sie als Halter für den Betrieb Ihres Fahrzeugs ohne Verschulden haften, kann sich Ihr Anspruch auch ohne eigenes Verschulden mindern (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG). Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; unabwendbar ist es nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch, wobei bei einem beschädigten Fahrzeug das Verschulden des Fahrers dem des Eigentümers gleichsteht (§ 9 StVG mit § 254 Abs. 1 BGB). Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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