Datum 25.10.2023

Jedes Fahrzeug, welches im öffentlichen Straßenverkehr entsprechend seiner Bestimmung genutzt wird, stellt bereits alleine aufgrund seines Betriebes eine abstrakte Gefahr für sämtliche andere Verkehrsteilnehmer dar. Ein regelwidriges Verhalten des Fahrers oder Fahrzeughalter braucht hierfür nicht explizit vorzuliegen.
Die bezeichnete Gefährlichkeit wird gemeinhin als Betriebsgefahr bezeichnet und findet sich im StVG (u.a. § 7 StVG) als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters wieder, welche die Haftung für im Betrieb des Kfz entstehende Personenschäden und Sachschäden regelt.
Zu einem Entfall der Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr gegenüber nicht motorisierten Straßenverkehrsteilnehmern kommt es lediglich dann, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurück zu führen ist. Kann der Fahrzeughalter darüber hinaus nachweisen, dass der Unfall für ihn gänzlich unvermeidlich und unabwendbar war, so entfällt auch die Haftung auch gegenüber anderen Kraftfahrzeugen.
Von einer grundsätzlichen Haftungsquote der Betriebsgefahr wird jedoch meist dann abgesehen, wenn der Fahrer des gegnerischen Kraftfahrzeugs einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen hat.
Von Seiten des Gesetzgeber erhält der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte insofern Unterstützung, als dass diese gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz eine Versicherungspflicht erlassen hat und ihm das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen direkter Anspruch zur Klage gegenüber der gegnerischen Versicherung, resp. der Versicherung der Unfallverursachers zusichert.

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