Datum 02.10.2026
Illustration: Ersatzteile mit Preisschildern und Prozent-Pfeil neben einem beschädigten Auto auf der Hebebühne – UPE-Aufschläge

UPE-Aufschläge: Bedeutung, fiktive und konkrete Abrechnung

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

UPE-Aufschläge, auch Ersatzteilaufschläge genannt, sind Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) der Fahrzeughersteller oder ihrer Importeure für Originalersatzteile. Ob der Schädiger sie nach einem Verkehrsunfall ersetzen muss, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtshof nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, und zwar nur im Umfang seiner Haftung (Haftungsquote nach § 17 StVG, Mitverschulden nach § 9 StVG mit § 254 BGB). Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, ermittelt die Ersatzteilkosten im Schadengutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Kurz erklärt:

  • UPE-Aufschläge sind nach dem Bundesgerichtshof keine eigene Schadensposition; über ihren Ersatz entscheiden die allgemeinen Grundsätze zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.
  • Bei fiktiver Abrechnung dürfen Sie grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, die ein von Ihnen eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, ohne nicht angefallene Umsatzsteuer und nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG; Mitverschulden: § 9 StVG mit § 254 BGB).
  • Bei fiktiver Abrechnung gilt außerdem: Weist der Schädiger eine gleichwertige, mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere Werkstatt nach, etwa mit Ersatzteilpreisen ohne UPE-Aufschläge, wird auf dieser Grundlage abgerechnet, sofern er von Ihnen aufgezeigte Gründe für eine Unzumutbarkeit widerlegt; unzumutbar sein kann die Verweisung vor allem bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren, bei stets in der Markenwerkstatt gewarteten und reparierten Fahrzeugen und bei bloßen Sonderkonditionen des Versicherers.
  • Nach einer Reparatur in einer Fachwerkstatt sind auch überhöhte Rechnungsposten im Verhältnis zum Schädiger ersatzfähig, wenn Sie kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft; bei unbezahlter Rechnung können Sie Zahlung nur an die Werkstatt verlangen, und auch das nur im Umfang der Haftungsquote.

1. Was sind UPE-Aufschläge?

UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Originalersatzteile. Sie gehören zu den Ersatzteilkosten, die typischerweise Teil der Reparaturkosten sind.

UPE-Aufschläge sind keine eigenen Schadensersatzpositionen; zusammen mit den unverbindlichen Preisempfehlungen können sie einen ersten Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten (BGH, Urteil vom 25.09.2018, VI ZR 65/18, Rn. 11). Im entschiedenen Fall einer fiktiven Abrechnung enthielt das Privatgutachten einen 10-prozentigen UPE-Aufschlag, dessen Ersatz der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners abgelehnt hatte (Rn. 1). Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Geschädigten zurück: Der Versicherer hatte eine gleichwertige, mühelos erreichbare und günstigere Werkstatt nachgewiesen, deshalb war eine Schätzung der Ersatzteilkosten ohne die UPE-Aufschläge erlaubt (Rn. 9, 10).

2. Werden UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattet?

Grundsätzlich ja, wenn sie zu den üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region gehören. Weist der Schädiger eine zumutbare günstigere Werkstatt nach, wird auf deren Grundlage abgerechnet. Ersetzt wird jeweils nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Haben Sie den Unfall mitverursacht, auch nur über die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs, wird nach Verursachungsanteilen gekürzt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), ebenso bei Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 Abs. 1 BGB).

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat dabei die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (BGH, Urteil vom 08.04.2025, VI ZR 25/24, Leitsatz). Lassen Sie sach- und fachgerecht im vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang reparieren und berechnet die Werkstatt weniger als das Gutachten, sind auch bei fiktiver Abrechnung nur die tatsächlich angefallenen Bruttokosten erforderlich (BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13, Leitsatz).

Rechtsprechung: Sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, VI ZR 65/18, Rn. 13). Auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit, die er mühelos und ohne weiteres erreichen kann, muss er sich nach § 254 Abs. 2 BGB allerdings verweisen lassen; mehr dazu im Eintrag Schadensminderungspflicht. Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Rn. 6). Die günstigere Reparaturmöglichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die Referenzwerkstatt Ersatzteile ohne UPE-Aufschläge anbietet (Rn. 13).

Wann die Verweisung unzumutbar ist: Unzumutbar kann sie vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren sein (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rn. 14). Bei älteren Fahrzeugen kann sie insbesondere unzumutbar sein, wenn Sie konkret darlegen, dass Sie Ihr Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16, Leitsatz b). Unzumutbar ist die freie Werkstatt außerdem, wenn sie nur wegen Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers günstiger ist und nicht wegen ihrer marktüblichen Preise (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, Leitsatz c). Lassen Sie das Fahrzeug später in einer freien Werkstatt reparieren, schließt das die Berufung auf die Unzumutbarkeit bei fiktiver Abrechnung nicht aus (BGH, Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 405/24, Leitsatz). Der Verweis auf eine günstigere Werkstatt kann noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe wie die Verspätungsvorschriften entgegenstehen (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 320/12, Leitsatz). Wie die fiktive Abrechnung insgesamt funktioniert, erklärt der Ratgeber Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall.

3. Was gilt bei konkreter Abrechnung nach einer Reparatur?

Die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt hat der Bundesgerichtshof für die fiktive Abrechnung entschieden (VI ZR 65/18, Leitsatz a). Lassen Sie das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen, gilt das sogenannte Werkstattrisiko: Berechnet die Werkstatt zu viel, verbleibt es im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Schädiger beim Schädiger, sofern Sie kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft und bei unbezahlter Rechnung Zahlung an die Werkstatt verlangen. Ersetzt wird jeweils nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Haben Sie den Unfall mitverursacht, auch nur über die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs, wird nach Verursachungsanteilen gekürzt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), ebenso bei Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 Abs. 1 BGB).

Ohne ein solches Verschulden sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, Rn. 14). Das betrifft auch die Ersatzteile der Rechnung, denn deren Kosten sind typischerweise Teil der Reparaturkosten (VI ZR 65/18, Rn. 10). Der Schädiger kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen (Rn. 14). Bei unbezahlter Rechnung verlangen Sie die Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche (Rn. 20, 25); verlangen Sie Zahlung an sich selbst, tragen Sie und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko (Rn. 27). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die abgerechneten Arbeiten Teil der Reparatur der Unfallschäden sind, tragen Sie (Rn. 18). Treten Sie bei unbezahlter Werkstattrechnung Ihre Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 239/22, Leitsatz b). Ein Gutachten vor dem Werkstattauftrag verlangt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 51/23, Leitsatz b).

Dieselben Grundsätze gelten für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den Sie zur Ermittlung des Unfallschadens beauftragt haben (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, Leitsatz). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss für Sie erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann seine Beauftragung nicht erforderlich sein (Auswahlverschulden, Rn. 15); verlangen Sie bei unbezahlter Rechnung Zahlung an sich selbst, tragen Sie das Sachverständigenrisiko (Rn. 20), und ein Sachverständiger, der sich Ihre Forderung hat abtreten lassen, kann sich als Zessionar nicht darauf berufen (Rn. 22). Ersetzt wird jeweils nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Haben Sie den Unfall mitverursacht, auch nur über die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs, wird nach Verursachungsanteilen gekürzt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), ebenso bei Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 Abs. 1 BGB).

4. Was gilt bei Mithaftung, beim Wechsel der Abrechnung und für Fristen?

Alle genannten Positionen, auch UPE-Aufschläge, erhalten Sie nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners. Fiktiv gibt es keine Umsatzsteuer, ein späterer Wechsel zur konkreten Abrechnung ist aber grundsätzlich möglich, und die Ansprüche verjähren.

Haftungsquote und Mitverschulden: Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG); deshalb kann auch die Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs ohne Verschulden zu einer Mithaftung führen. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Hat ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, wird der Anspruch nach § 254 BGB gekürzt; bei einer beschädigten Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, etwa des Fahrers, dem Verschulden des Geschädigten gleich (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Haftet der Schädiger nur nach einer Quote, erstattet er auch die Sachverständigenkosten nur im Umfang dieser Quote (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, Leitsatz b). Ob ein Gutachten erforderlich war, richtet sich danach, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter es zum Zeitpunkt der Beauftragung für geboten erachten durfte; die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Geschädigten (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, Gründe II.5.b). Die Quote legt im Streit das Gericht nach den Umständen fest. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Umsatzsteuer und Wechsel der Abrechnung: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wer fiktiv abrechnet, kann den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn bei einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist; eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (BGH, Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 513/19, Leitsatz b; ebenso für eine Ersatzbeschaffung BGH, Urteil vom 02.10.2018, VI ZR 40/18, Leitsatz). Wer zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann später im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und der Verjährung grundsätzlich zur konkreten Abrechnung übergehen und die tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer verlangen (VI ZR 25/24, Leitsatz); das lohnt sich nur, wenn die konkreten Kosten den fiktiv zustehenden Betrag übersteigen (BGH, Urteil vom 13.09.2016, VI ZR 654/15, Rn. 18). Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss sich diese Möglichkeit nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs entgegenhalten lassen (VI ZR 654/15, Rn. 16). Ersetzt wird jeweils nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Haben Sie den Unfall mitverursacht, auch nur über die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs, wird nach Verursachungsanteilen gekürzt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), ebenso bei Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 Abs. 1 BGB).

Regulierung und Fristen: Ihren Anspruch können Sie auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen; Versicherer und Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 VVG). Das Schadensereignis müssen Sie dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform anzeigen; die rechtzeitige Absendung genügt, und der Versicherer kann Auskünfte und zumutbare Belege zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenshöhe verlangen (§ 119 Abs. 1, 3 VVG). Eine Kürzung sieht das Gesetz nur bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach § 119 Abs. 2 oder 3 VVG vor, und nur, wenn Sie vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen hingewiesen wurden (§ 120 VVG). Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB, über § 14 StVG); ohne Kenntnis verjähren sonstige Schadensersatzansprüche in zehn Jahren ab Entstehung bzw. 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis, maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB). Gegenüber dem Versicherer endet die Verjährung spätestens zehn Jahre nach Eintritt des Schadens; ab der Anmeldung beim Versicherer ist sie gehemmt, bis Ihnen seine Entscheidung in Textform zugeht, und die Hemmung wirkt auch gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 115 Abs. 2 VVG). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

5. Fazit

UPE-Aufschläge sind Teil der Ersatzteilkosten; ihr Ersatz richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten und nach der Haftungsquote des Unfallgegners. Lassen Sie die regional üblichen Ersatzteilkosten deshalb in einem unabhängigen Schadengutachten ermitteln. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

6. FAQ – Häufige Fragen zu UPE-Aufschlägen

Wie hoch sind UPE-Aufschläge?

Für die fiktive Abrechnung stellt der Bundesgerichtshof auf die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt (BGH, VI ZR 65/18, Rn. 13). Im entschiedenen Fall hatte der Privatsachverständige 10 Prozent angesetzt (Rn. 1); weil der Versicherer eine gleichwertige, mühelos erreichbare und günstigere Werkstatt nachgewiesen hatte, durften die Ersatzteilkosten ohne die UPE-Aufschläge geschätzt werden (Rn. 9, 10). Ersetzt wird nur nach der Haftungsquote (§ 17 StVG; § 9 StVG mit § 254 BGB).

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Umsatzsteuer auf die Ersatzteile?

Nein, solange Sie fiktiv abrechnen: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB); eine Kombination mit konkreter Abrechnung ist unzulässig (VI ZR 513/19). Sie können grundsätzlich zur konkreten Abrechnung übergehen und die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer verlangen, im Rahmen ihrer Voraussetzungen und der Verjährung (VI ZR 25/24) und nach der Haftungsquote (§ 17 StVG, § 9 StVG mit § 254 BGB). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Muss ich mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn mein Gutachten schon mit freien Werkstätten rechnet?

Ja, unter denselben Voraussetzungen wie sonst auch. Nach dem Bundesgerichtshof muss sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Kalkulation seines Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen (BGH, VI ZR 65/18, Rn. 9). Es kann keinen Unterschied machen, ob das Privatgutachten von Sätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgeht.

Was kann ich tun, wenn die Versicherung die UPE-Aufschläge kürzt?

Bei fiktiver Abrechnung muss der Schädiger Gleichwertigkeit und mühelose Zugänglichkeit der günstigeren Werkstatt beweisen und Ihre Unzumutbarkeitsgründe widerlegen (VI ZR 65/18), etwa ein Alter bis drei Jahre. Nach einer Reparatur trägt er das Werkstattrisiko, wenn Sie kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, bei unbezahlter Rechnung nur mit Zahlung an die Werkstatt (VI ZR 253/22). Beides nur nach der Haftungsquote (§ 17 StVG, § 9 StVG mit § 254 BGB). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Gelten diese Regeln auch im Kaskoschaden?

Nicht unmittelbar: Die genannten Urteile betreffen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Nach den GDV-Musterbedingungen zahlt die Kaskoversicherung bei vollständiger, fachgerechter Reparatur mit Rechnung die erforderlichen Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert, sonst höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (AKB 2015, A.2.5.2.1). Von Ersatzteilen und Lackierung kann sie neu für alt abziehen (A.2.5.2.3); Mehrwertsteuer erstattet sie nur, soweit angefallen und ohne Vorsteuerabzug (A.2.5.4). Maßgeblich ist Ihr Vertrag.

7. Quellen

8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Welche Ersatzteilkosten in Hamburg üblich sind, ermittelt ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Unsere Kfz-Gutachter in Hamburg weisen die Ersatzteilkosten im Schadengutachten nachvollziehbar aus. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

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