Schadensminderungspflicht: Bedeutung nach § 254 BGB, Beispiele nach dem Unfall und Folgen eines Verstoßes
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Die Schadensminderungspflicht ist der Grundsatz, dass ein Geschädigter seinen Schaden nach Möglichkeit abwenden oder gering halten muss; unterlässt er das schuldhaft, kann sein Anspruch auf Schadensersatz nach § 254 Abs. 2 BGB gemindert werden. Nach einem Verkehrsunfall spielt sie beim Haftpflichtschaden etwa beim Verkauf des beschädigten Fahrzeugs eine Rolle. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erläutert die Grundsätze aus Gesetz und Rechtsprechung.
Kurz erklärt:
- Grundlage ist § 254 Abs. 2 BGB; für die Haftung des Fahrzeughalters verweist § 9 StVG darauf, und bei Sachschäden steht das Verschulden dessen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
- Wer schuldhaft versäumt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, erhält Ersatz nur nach Abwägung der Umstände; einen solchen Verstoß muss nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Schädiger darlegen und beweisen.
- Ob ein Gutachten erforderlich war, ergibt sich nach dem Bundesgerichtshof bereits aus § 249 BGB, beurteilt aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung; das muss der Geschädigte darlegen und beweisen.
- Gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung gilt § 82 VVG.
1. Was bedeutet Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB?
Die Schadensminderungspflicht verlangt vom Geschädigten, einen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Nach dem Bundesgerichtshof geht es dabei um ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (VI ZR 569/19, Rn. 7).
Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): § 254 Abs. 2 BGB erstreckt die Regel aus Absatz 1 auf zwei Fälle: Der Geschädigte hat den Schuldner nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen, die dieser weder kannte noch kennen musste, oder er hat es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängen Ersatzpflicht und Umfang dann von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Für die Halterhaftung nach § 7 StVG verweist § 9 StVG auf § 254 BGB; bei der Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt – etwa eines Fahrers, der nicht Eigentümer ist –, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Schäden beim Betrieb seines Fahrzeugs auch ohne eigenes Verschulden; ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG). Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), sodass auch die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ohne Verschulden zu einer Mithaftung führen kann; ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht dann auch bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und als unabwendbar gilt es nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Bei dem Betrieb entstanden ist ein Schaden nach dem Bundesgerichtshof, wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist; erforderlich ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung (VI ZR 18/24, Rn. 10).
Rechtsprechung: Von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht kann nach dem Bundesgerichtshof nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (VI ZR 569/19, Rn. 7). Das Gebot wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (VI ZR 225/13, Rn. 7). Dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen (VI ZR 225/13, Rn. 11).
2. Welche Beispiele für die Schadensminderungspflicht gibt es nach einem Kfz-Unfall?
Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) zeigt sich die Schadensminderungspflicht nach einem Unfall etwa beim Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Verwandt, aber nach dem BGH bereits aus § 249 BGB abgeleitet, ist die Frage, welche Kosten zur Schadensbehebung erforderlich sind – etwa bei der Werkstatt- oder Gutachterrechnung.
Restwert: Wer sein Unfallfahrzeug zu dem Preis verkauft, den sein Sachverständiger in einem Gutachten mit erkennbar korrekter Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (VI ZR 318/08, Rn. 9; VI ZR 316/09, Leitsatz a). Er muss keine eigene Marktforschung betreiben und keinen Restwertmarkt im Internet nutzen, und er muss mit dem Verkauf nicht abwarten, bis der Haftpflichtversicherer bessere Angebote vorlegt (VI ZR 673/15, Leitsatz b). Unterbreitet der Versicherer aber vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit, die der Geschädigte ohne Weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist, kann ihn § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im Einzelfall verpflichten, sie zu nutzen (VI ZR 316/09, Leitsatz b, Rn. 10); solche Ausnahmen muss der Schädiger beweisen (Rn. 9). Erzielt der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös, als der Sachverständige geschätzt hat, zählt dieser Erlös (VI ZR 232/09, Leitsatz b). Einem Unternehmen, das sich auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst, ist der Restwertmarkt im Internet zuzumuten (VI ZR 358/18, Leitsatz b). Ersetzt wird der Schaden ohnehin nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG; § 9 StVG mit § 254 BGB).
Wie der Restwert bestimmt wird, erklärt der Eintrag Restwert.
Werkstattrechnung: Übergibt der Geschädigte das Fahrzeug ohne Auswahl- oder Überwachungsverschulden einer Fachwerkstatt, trägt nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Schädiger das Werkstattrisiko, etwa für überhöhte Ansätze (VI ZR 253/22, Rn. 14). Bei unbezahlter Rechnung gilt das nur, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt; verlangt er Zahlung an sich selbst oder Befreiung von der Werkstattforderung, trägt er das Werkstattrisiko selbst (Leitsatz, Rn. 20, 27, 28). Tritt er seine Forderung bei unbezahlter Rechnung ab, trägt der neue Gläubiger (Zessionar) das Werkstattrisiko (VI ZR 239/22, Leitsatz b). Nur bei Gelegenheit mitausgeführte Reparaturen scheiden aus; für Vorhandensein und Unfallbedingtheit der Schäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (VI ZR 253/22, Rn. 18). Alles das gilt nur im Umfang, in dem der Unfallgegner haftet: Bei mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen hängt die Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), und ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).
Gutachterrechnung: Dieselben Grundsätze gelten nach dem Urteil vom 12.03.2024 für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt hat (VI ZR 280/22, Leitsatz). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann schon seine Beauftragung nicht erforderlich sein (Rn. 15); verlangt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung Zahlung an sich selbst, trägt er das Sachverständigenrisiko (Rn. 20); ein Sachverständiger, der sich den Anspruch hat abtreten lassen, kann sich als Zessionar nicht darauf berufen (Rn. 22). Haftet der Unfallgegner nur zu einem Teil, sind die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (VI ZR 133/11, Leitsatz b).
3. Was passiert, wenn ich die Schadensminderungspflicht nicht beachte?
Nach § 254 Abs. 1 und 2 BGB hängen Ersatzpflicht und Umfang dann von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat. Der Anspruch auf Schadensersatz wird also nach einer Abwägung gemindert.
Unabhängig davon kürzt eine Mithaftung den Anspruch gegen den Unfallgegner: Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, wird die Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach den Verursachungsbeiträgen verteilt, sodass auch die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ohne Verschulden zu einer Mithaftung führen kann. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 StVG nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; als unabwendbar gilt es nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
Beim Restwert bleibt dem Geschädigten nach dem BGH regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er ohne Absicherung durch ein eigenes Gutachten verkauft und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Vermeiden lässt sich das durch Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf oder durch ein eigenes Schadengutachten mit korrekter Wertermittlung (VI ZR 318/08, Rn. 9). Ein eigenes Gutachten schützt aber nicht in jedem Fall: Legt der Versicherer vor dem Verkauf ein erheblich günstigeres Angebot vor, das der Geschädigte ohne Weiteres und zumutbar wahrnehmen kann, kann der Verkauf zum Gutachtenwert gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (VI ZR 316/09, Leitsatz b, Rn. 10). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Haftet der Unfallgegner nur zu einem Teil, sind auch die Gutachterkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (VI ZR 133/11, Leitsatz b).
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4. Gilt die Schadenminderungspflicht auch gegenüber der eigenen Versicherung?
Ja, aber nach anderer Vorschrift. Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; Weisungen des Versicherers hat er zu befolgen, soweit für ihn zumutbar, und einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten (§ 82 Abs. 2 VVG). Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) regeln das in Ziffer E.1.1.4 als „Schadenminderungspflicht“, einschließlich zumutbarer Weisungen des Versicherers; abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Nach den Musterbedingungen müssen Sie außerdem jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen (E.1.1.1) und alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls erforderlich ist (E.1.1.3); ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist das unverzüglich mitzuteilen, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist (E.1.1.2). Gesetzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 1 VVG). In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Tatsachen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, innerhalb einer Woche anzuzeigen; macht der Dritte seinen Anspruch gegen Sie geltend, ist das ebenfalls innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung anzuzeigen (§ 104 Abs. 1 VVG; AKB E.1.2.1). Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht, etwa durch Klage oder Mahnbescheid, oder wird gegen Sie wegen des Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist das unverzüglich anzuzeigen (§ 104 Abs. 2 VVG; AKB E.1.2.3). Zur Wahrung dieser Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der Anzeigepflicht nicht berufen (§ 104 Abs. 3 VVG; § 30 Abs. 2 VVG). Einen Sachschaden bis zu einem im Vertrag festgelegten Betrag, den Sie selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt (AKB E.1.2.2). In der Kaskoversicherung sind vor Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs die Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten (E.1.3.2); eine Entwendung ist unverzüglich in Textform anzuzeigen (E.1.3.1), ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden ab einem im Vertrag festgelegten Betrag unverzüglich der Polizei (E.1.3.3).
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer nach § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei, bei grob fahrlässiger darf er nach der Schwere des Verschuldens kürzen; dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen. Nach § 82 Abs. 4 VVG bleibt er leistungspflichtig, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; das gilt nicht bei Arglist. Bei der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall setzt die Leistungsfreiheit zusätzlich voraus, dass der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG; AKB E.2.1).
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 6 KfzPflVV auf höchstens 2.500 Euro beschränkt, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten auf höchstens 5.000 Euro; für Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall gilt nach § 5 Abs. 3 KfzPflVV eine Grenze von höchstens 5.000 Euro. Gegenüber dem Unfallgeschädigten bleibt der Haftpflichtversicherer auch dann zur Leistung verpflichtet (§ 117 Abs. 1 VVG).
5. Fazit
Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB betrifft den Fall, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern; einen Verstoß muss grundsätzlich der Schädiger beweisen. Klären Sie vor dem Verkauf eines beschädigten Fahrzeugs, auf welcher Grundlage der Restwert ermittelt wurde, prüfen Sie ein vor dem Verkauf vorgelegtes, deutlich höheres Restwertangebot des Versicherers und bewahren Sie alle Belege auf.
6. FAQ – Häufige Fragen zu Schadensminderungspflicht
Was ist der Unterschied zwischen Schadensminderungspflicht und Mitverschulden?
Beide Fälle regelt § 254 BGB mit der Überschrift „Mitverschulden“. Absatz 1 erfasst ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens, etwa beim Unfall selbst. Die Schadensminderungspflicht ist der Fall des Absatzes 2: Der Geschädigte hat es danach unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Für beide Fälle gilt dieselbe Abwägung nach den Umständen. Bei Sachschäden steht nach § 9 StVG das Verschulden dessen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem des Geschädigten gleich.
Darf ich selbst entscheiden, wie mein Unfallschaden behoben wird?
Grundsätzlich ja. Nach dem Bundesgerichtshof ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Ersetzt verlangen kann er nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nur die Kosten, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zweckmäßig und notwendig erscheinen; dabei wird auch auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht genommen (BGH, VI ZR 253/22, Rn. 11 und 12). Vom Unfallgegner erhält er sie nur im Umfang von dessen Haftung (§ 17 StVG, § 9 StVG).
Muss ich eine noch unbezahlte Werkstattrechnung zuerst selbst begleichen?
Nicht unbedingt. Nach dem BGH kann sich der Geschädigte auch bei unbezahlter Werkstattrechnung auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung der Reparaturkosten verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, Leitsatz). Tritt er seine Forderung ab, trägt der neue Gläubiger das Werkstattrisiko (VI ZR 239/22, Leitsatz b). Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG, § 9 StVG).
Wie viele Restwertangebote muss ein Gutachten enthalten?
Nach dem BGH hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige als Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und im Gutachten konkret zu benennen. Ein Gutachten, das weder die Zahl noch die Herkunft der Angebote erkennen ließ, durfte das Berufungsgericht als ungeeignete Schätzgrundlage ansehen (Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, Leitsatz b, Rn. 10 und 11).
Reicht bei einem kleinen Schaden ein Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nach dem BGH kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zum Zeitpunkt der Beauftragung für geboten erachten durfte; der später ermittelte Schaden kann ein Gesichtspunkt sein. Einen Schaden von 715,81 Euro nicht als Bagatellschaden zu werten, hat er 2004 gebilligt. Darlegen und beweisen muss das der Geschädigte (VI ZR 365/03, Gründe II.5.b, c). Bei Mithaftung werden Gutachterkosten nur anteilig ersetzt (VI ZR 133/11, Leitsatz b).
Wer muss einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht beweisen?
Grundsätzlich der Schädiger. Nach dem Bundesgerichtshof kann er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (VI ZR 225/13, Rn. 11). Auch Ausnahmen beim Restwert, etwa ein günstigeres Angebot des Versicherers, muss der Schädiger beweisen (VI ZR 316/09, Rn. 9). Ob ein Gutachten erforderlich war, muss dagegen der Geschädigte darlegen und beweisen (VI ZR 365/03, Gründe II.5.b).
7. Quellen
- § 254 BGB (Mitverschulden), abgerufen am 12.10.2026
- § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes), abgerufen am 12.10.2026
- § 7 StVG (Haftung des Halters), abgerufen am 12.10.2026
- § 9 StVG (Mitverschulden), abgerufen am 12.10.2026
- § 17 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge), abgerufen am 12.10.2026
- § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens), abgerufen am 12.10.2026
- § 30 VVG (Anzeige des Versicherungsfalles), abgerufen am 12.10.2026
- § 104 VVG (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers), abgerufen am 12.10.2026
- § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit), abgerufen am 12.10.2026
- § 117 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten), abgerufen am 12.10.2026
- § 5 KfzPflVV, abgerufen am 12.10.2026
- § 6 KfzPflVV, abgerufen am 12.10.2026
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 30.04.2025), Ziffern E.1.1, E.1.2, E.1.3, E.2, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 15.06.2010, VI ZR 232/09, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 239/22, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 17.11.2020, VI ZR 569/19, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, abgerufen am 12.10.2026
- BGH, Urteil vom 03.12.2024, VI ZR 18/24, abgerufen am 12.10.2026
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