Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz: Bedeutung, Voraussetzungen und Unterschiede

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist ein Sachverständiger, den eine zuständige Stelle nach § 36 der Gewerbeordnung auf Antrag für ein bestimmtes Sachgebiet bestellt und auf unabhängige, unparteiische Arbeit vereidigt hat, im Kfz-Bereich etwa für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Dieser Ratgeber erklärt, wer die Bezeichnung führen darf, wie die Bestellung abläuft und wie sie sich von Zertifizierung, VDI-Konformität und Verbandsmitgliedschaft unterscheidet. Geschrieben hat ihn das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, dessen öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige in Hamburg Schäden und Fahrzeugwerte als Kfz-Gutachter begutachten.

Kurz erklärt:

  • Öffentlich bestellt werden Sachverständige auf Antrag für bestimmte Sachgebiete, wenn ein Bedarf besteht, sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen (§ 36 Abs. 1 GewO).
  • Wer unbefugt die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ führt, macht sich strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB); die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein ist nach Angaben der Handelskammer Hamburg gesetzlich nicht geschützt.
  • Die öffentliche Bestellung ist nach Angaben der Handelskammer Hamburg keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.
  • Die Handelskammer Hamburg befristet die öffentliche Bestellung nach ihrer Sachverständigenordnung auf fünf Jahre; bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist kürzer sein.
  • Im Zivilprozess wählt das Gericht den Sachverständigen aus; sind für die Art des Gutachtens Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere Personen nur gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 404 Abs. 1, 3 ZPO).

1. Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist eine Person, die eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag für ein bestimmtes Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt hat (§ 36 Abs. 1 GewO). Voraussetzung ist, dass für das Sachgebiet ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, der Sachverständige besondere Sachkunde nachweist und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Im Kfz-Bereich nennt der VDI als Sachgebiete „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ und das Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk.

Die öffentliche Bestellung soll nach Angaben der Handelskammer Hamburg Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und sachkundige Personen zur Verfügung stellen. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Ein Sachverständiger wird außerdem darauf vereidigt, seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten entsprechend zu erstatten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO). Wer bestellt ist, wird von der bestellenden Stelle beaufsichtigt; sie kann ihm die Bestellung nach Angaben der Handelskammer entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

2. Sachverständige, Gutachter, Kfz-Sachverständiger: Welche Bezeichnung ist geschützt?

Strafrechtlich geschützt ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“, nicht das Wort „Sachverständiger“ allein. Wer die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ unbefugt führt, wird nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, stehen ihr gleich (§ 132a Abs. 2 StGB).

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet nach Angaben der Handelskammer Hamburg keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Bieten Sachverständige ihre Dienste ohne öffentliche Bestellung an, müssen Qualifikation und persönliche Integrität deshalb gesondert geprüft werden. Wer sich „Kfz-Sachverständiger“ oder „Kfz-Gutachter“ nennt, ist damit noch nicht öffentlich bestellt.

Eine gesetzliche Berufsordnung für Kfz-Sachverständige gibt es bisher nicht. Nach Angaben des VDI hat der Arbeitskreis des 63. Verkehrsgerichtstags in Goslar im Januar 2025 die Forderung nach einer gesetzlichen Berufsordnung bekräftigt, um die Qualität in der Schadenfeststellung sicherzustellen.

3. Aufgaben: Was macht ein Sachverständiger für Kfz-Schäden und -bewertung?

Ein Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung begutachtet Fahrzeugschäden und ermittelt Fahrzeugwerte, etwa nach Unfällen oder für Kauf, Verkauf und Versicherung. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger kann nach Angaben der Handelskammer Hamburg helfen, wenn ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf er allerdings nicht beantworten.

Typische Aufgaben im Kfz-Bereich:

  • Schadenbewertung: Untersuchung und Dokumentation von Fahrzeugschäden nach einem Unfall; in der Praxis gehört dazu eine Reparaturkalkulation nach den Vorgaben des Herstellers.
  • Wertgutachten: Ermittlung des Marktwerts eines Fahrzeugs anhand von Zustand, Alter und Marktlage; mehr dazu im Ratgeber Wertgutachten fürs Auto.
  • Unfallrekonstruktion: Sachverständige analysieren Unfallschäden, um festzustellen, wie und warum ein Unfall passiert ist; der VDI nennt die Analyse und Rekonstruktion von Verkehrsunfällen als Tätigkeitsfeld von Kfz-Sachverständigen.
  • Bewertung von Versicherungsfällen: Bestimmung der Schadenhöhe und des Restwerts eines Fahrzeugs, die für Versicherungsansprüche nach einem Unfall wichtig sind. Wie Sie nach einem Unfall einen Gutachter auswählen und wer die Kosten trägt, erklärt unser Ratgeber Kfz-Gutachter nach Unfall.
  • Beratung: Beratung von Privatpersonen, Unternehmen und Gerichten zu fahrzeugtechnischen Fragen, etwa zu Motor- und Aggregateschäden, Verbrennungsmotoren und Elektroantrieben.

Beratungen, Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen gehören nach der Sachverständigenordnung der Handelskammer Hamburg neben der Erstattung von Gutachten zu den Sachverständigenleistungen der öffentlichen Bestellung (§ 2 Abs. 2 SVO). Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt nach Angaben der Handelskammer erhöhte Glaubwürdigkeit und bietet deshalb oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung.

4. Wer bestellt Kfz-Sachverständige in Hamburg? Handelskammer und Handwerkskammer

Öffentlich bestellt werden Sachverständige von den Stellen, die die Landesregierungen bestimmen oder die nach Landesrecht zuständig sind (§ 36 Abs. 1 GewO). In Hamburg bestellt die Handelskammer Hamburg nach ihrer Sachverständigenordnung Sachverständige gemäß § 36 Gewerbeordnung; die Stadt Hamburg führt diese Leistung beim Service Center der Handelskammer. Für Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks bestellen und vereidigen die Handwerkskammern Sachverständige (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO).

Für Kfz-Sachverständige gibt es damit zwei Wege: Der VDI nennt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nach § 36 GewO und Sachverständige für das Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk nach § 91 HwO. Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige erteilen nach Angaben der Handelskammer Hamburg die bestellenden Stellen, im Wesentlichen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern; sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige.

Die Tätigkeit eines von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handelskammer beschränkt (§ 2 Abs. 6 SVO).

5. Vereidigter Sachverständiger werden: Voraussetzungen und Prüfung

Wer vereidigter Sachverständiger werden will, muss besondere Sachkunde nachweisen; außerdem muss für das Sachgebiet ein Bedarf bestehen, und es dürfen keine Bedenken gegen die Eignung bestehen (§ 36 Abs. 1 GewO). Besondere Sachkunde bedeutet nach Angaben der Handelskammer Hamburg überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet; die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis.

§ 36 GewO schreibt kein bestimmtes Studium vor. Die notwendige Vorbildung konkretisieren nach Angaben der Handelskammer in der Regel die Bestellungsvoraussetzungen der Kammern für das jeweilige Sachgebiet. Ob dafür zum Beispiel ein abgeschlossenes Studium der Fahrzeugtechnik oder des Maschinenbaus und mehrjährige Berufserfahrung verlangt werden, regeln diese Bestellungsvoraussetzungen; spezialisierte Kurse und Weiterbildungen in Fahrzeugbewertung und Schadenkalkulation helfen bei der Vorbereitung.

Die besondere Sachkunde ist nach Angaben der Handelskammer Hamburg grundsätzlich in einer Prüfung durch unabhängige Fachausschüsse nachzuweisen, die mit Fachleuten des Fachgebiets besetzt sind; die Kammer überprüft außerdem die eingereichten Unterlagen. Das Ergebnis erhält der Bewerber grundsätzlich schriftlich als Bescheid. Wer bestellt wird, wird auf unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Arbeit vereidigt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Unterlagen für den Antrag bei der Handelskammer Hamburg:

  • Lebenslauf mit Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit sowie Zeugnisse, Diplome und Beschäftigungsnachweise
  • polizeiliches Führungszeugnis und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • in der Regel mindestens fünf selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als zwei Jahre sind
  • Angaben von mindestens fünf Personen, die über persönliche Eignung und besondere Sachkunde Auskunft geben können
  • Nachweis von mindestens zwei Sachverständigenseminaren und einer angemessenen Haftpflichtversicherung

Die Grundgebühr der Handelskammer Hamburg beträgt nach ihren Angaben zurzeit 900 Euro; für die Überprüfung kommen je nach Sachgebiet Auslagen von ca. 1.500 bis ca. 2.500 Euro hinzu.

6. Wie lange gilt die öffentliche Bestellung? Befristung, Fortbildung und Aufsicht

Die Handelskammer Hamburg befristet die öffentliche Bestellung nach ihrer Sachverständigenordnung auf fünf Jahre (§ 2 Abs. 4 SVO). Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. Das Gesetz selbst nennt keine feste Frist, sondern erlaubt, die Bestellung mit einer Befristung zu erteilen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Sachverständige müssen sich nach Angaben der Handelskammer Hamburg regelmäßig fortbilden; schon mit dem Antrag verlangt sie den Nachweis von mindestens zwei Sachverständigenseminaren. Die Stelle, die den Sachverständigen bestellt hat, beaufsichtigt ihn und kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

Zu diesen Pflichten gehört nach Angaben der Kammer eine Schweigepflicht über die bei der Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse. Außerdem darf ein öffentlich bestellter Sachverständiger Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen, zum Beispiel bei Verwandtschaft mit einer der Parteien.

7. Unterschiede zwischen Sachverständigen: öffentlich bestellt, zertifiziert oder frei

Neben der öffentlichen Bestellung gibt es die Personenzertifizierung: Nach Angaben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) prüfen Personenzertifizierungsstellen vor allem die Einhaltung von Ausbildungsstandards, beispielsweise bei Sachverständigen; die einschlägige Norm ist die DIN EN ISO/IEC 17024. Die DAkkS akkreditiert dabei die Zertifizierungsstellen, nicht die einzelnen Sachverständigen. Eine Zertifizierung ist keine öffentliche Bestellung.

Die Abnahme der Prüfung ist nach Angaben der DAkkS eine der wesentlichen Funktionen der Personenzertifizierung. Die Mitgliedschaft in einem privaten Sachverständigenverband ist dagegen weder Bestellung noch Zertifizierung: Nach Angaben der Handelskammer Hamburg kann die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.

Qualifikation Wer prüft oder verleiht sie? Was bedeutet das für Sie?
Öffentlich bestellt Kammer nach § 36 GewO oder § 91 HwO, Sachkunde-Prüfung durch einen Fachausschuss Bezeichnung strafrechtlich geschützt (§ 132a StGB); Vereidigung und Aufsicht durch die Kammer; in Hamburg auf fünf Jahre befristet
Zertifiziert Zertifizierungsstelle, die von der DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert ist geprüfte Kompetenz auf einem Sachgebiet; keine öffentliche Bestellung
VDI-Konformität Konformitätsbewertungsstelle, Eintrag im Sachverständigenregister beim VDI bescheinigte Konformität mit VDI-MT 5900 Blatt 2; eine Richtlinie, kein Gesetz
Verbandsmitglied private Sachverständigenvereinigung ersetzt nach Angaben der Handelskammer Hamburg keine öffentliche Bestellung
Ohne Nachweis niemand Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt; Qualifikation eines freien Kfz-Sachverständigen selbst prüfen

8. VDI-MT 5900 Blatt 2: Mindestanforderungen an Kfz-Sachverständige

Die VDI-Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 „Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr – Fahrzeugschäden und -bewertung“ beschreibt die Kompetenzen und Anforderungsniveaus von Sachverständigen für Schäden und Bewertung. Mit der Richtlinienreihe VDI-MT 5900 wurde nach Angaben des VDI erstmals ein umfassender Standard für die Ausbildung und Qualifikation von Sachverständigen im Kraftfahrwesen und Straßenverkehr geschaffen. Ein Gesetz ist sie nicht: Der 63. Verkehrsgerichtstag hob sie nach Angaben des VDI als geeignete Grundlage für zukünftige gesetzliche Regelungen hervor.

Kfz-Sachverständige können sich nach Angaben des VDI von einer Konformitätsbewertungsstelle die Konformität nach VDI-MT 5900 Blatt 2 bescheinigen lassen, wenn sie

  • nach § 36 GewO oder § 91 HwO als Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung oder für das Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt sind,
  • von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle als Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung zertifiziert sind,
  • ohne diese Qualifikationen eine mindestens 10-jährige einschlägige Berufstätigkeit als Kfz-Sachverständige nachweisen und sich bestätigen lassen, dass sie die Inhalte der Richtlinie erfüllen, oder
  • eine in der Richtlinie beschriebene Ausbildung durchlaufen und eine Prüfung bei einer Konformitätsbewertungsstelle abgelegt haben.

Das beschriebene Verfahren kann nach Angaben des VDI innerhalb einer Übergangszeit schriftlich beantragt werden, die am 31.01.2027 endet. Als Konformitätsbewertungsstellen nennt der VDI die IfS GmbH für Sachverständige, die ZAK-Zert GmbH und die IQ-ZERT GmbH & Co. KG. Sachverständige, die ihre Konformität nachgewiesen haben, werden in ein Sachverständigenregister nach VDI-MT 5900 Blatt 2 aufgenommen.

Für unser Büro gilt: Das Büro arbeitet nach VDI-MT 5900 Blatt 2. Zwei Sachverständige des Büros sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung zertifiziert (IfS, DAkkS-akkreditiert); die Konformität mit VDI-MT 5900 Blatt 2 ist bestätigt.

9. Woran erkennen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

Einen öffentlich bestellten Sachverständigen erkennen Sie nach Angaben der Handelskammer Hamburg an der Bezeichnung, am Stempel und am Ausweis. Zusätzlich geben die bestellenden Stellen Verzeichnisse öffentlich bestellter Sachverständiger heraus.

  • Bezeichnung: Er muss die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.
  • Stempel: Nur er darf einen Kammer-Stempel führen.
  • Ausweis: Er hat einen offiziellen Ausweis mit Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet, den er auf Verlangen vorzeigen muss.
  • Verzeichnis: Die Kammern geben regionale und überregionale Verzeichnisse heraus; die Handelskammer Hamburg verweist auf das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis.

Achten Sie auch auf das Sachgebiet: Für Unfallschäden und Fahrzeugwerte passt eine Bestellung für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, nicht eine Bestellung für ein anderes Fachgebiet. Bei zertifizierten Sachverständigen prüfen Sie im Zertifikat Sachgebiet und Zertifizierungsstelle. Zusätzlich ist es ratsam, Bewertungen und Empfehlungen anderer Kunden zu berücksichtigen, um sich ein Bild von Zuverlässigkeit und Professionalität eines Sachverständigen zu machen.

10. Gerichtlich bestellter Gutachter: Sachverständige vor Gericht

Im Zivilprozess wählt das Prozessgericht die Sachverständigen aus und bestimmt ihre Anzahl (§ 404 Abs. 1 ZPO). Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 404 Abs. 3 ZPO). Ein „gerichtlich bestellter Gutachter“ ist also vom Gericht für ein Verfahren ausgewählt; die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erteilt dagegen die Kammer.

Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden (§ 404 Abs. 2 ZPO). Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; es kann die Wahl aber auf eine bestimmte Anzahl beschränken (§ 404 Abs. 5 ZPO).

Der gerichtliche Sachverständige muss unverzüglich prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, und dem Gericht Gründe mitteilen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen könnten (§ 407a Abs. 1, 2 ZPO). Wie ein Gutachten im Prozess entsteht, erklärt unser Ratgeber Gerichtsgutachten im Kfz-Bereich.

11. Unabhängigkeit und Neutralität: Was der Eid für Sie bedeutet

Der Eid verpflichtet den öffentlich bestellten Sachverständigen, seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO). Nach Angaben der Handelskammer Hamburg darf er keine fachlichen Weisungen befolgen und keinen Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden.

Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird, etwa Banken oder Versicherungen, müssen sich nach Angaben der Kammer auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen regelmäßig in Frage. Das Gutachten und seine tragenden Grundlagen muss er persönlich erarbeiten.

Als Auftraggeber eines Gutachtens haben Sie nach Angaben der Handelskammer nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht: Sie stellen das einschlägige Material zur Verfügung, geben alle wichtigen Informationen weiter und ermöglichen jede erforderliche Besichtigung.

12. Fazit: Öffentlich bestellt heißt geprüft, vereidigt und beaufsichtigt

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat vor einer Kammer besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachgewiesen, ist zur unparteiischen Arbeit vereidigt und wird beaufsichtigt; seine Bezeichnung ist strafrechtlich geschützt (§ 36 GewO, § 132a StGB). Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein sagt dagegen wenig über die Qualifikation. Prüfen Sie vor einem Auftrag Bezeichnung, Stempel und Ausweis oder das Zertifikat, achten Sie auf das passende Sachgebiet und vereinbaren Sie das Honorar vorab; klären Sie dabei auch, wer die Kosten trägt.

13. FAQ – Häufige Fragen zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Wie wird man öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger in Hamburg?

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Kammer: für das Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und -bewertung bei der Handelskammer Hamburg, für das Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk bei der Handwerkskammer. Die Handelskammer prüft nach eigenen Angaben die Unterlagen, darunter in der Regel fünf eigene Gutachten, und lässt die besondere Sachkunde grundsätzlich durch einen unabhängigen Fachausschuss prüfen. Danach folgen öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 36 Abs. 1 GewO).

Braucht ein Kfz-Sachverständiger eine gesetzliche Zulassung?

Nein, eine gesetzliche Berufsordnung für Kfz-Sachverständige gibt es bisher nicht; der Arbeitskreis des 63. Verkehrsgerichtstags hat nach Angaben des VDI die Forderung danach bekräftigt. Gesetzliche Anforderungen gelten für die öffentliche Bestellung: besondere Sachkunde, persönliche Eignung und ein Bedarf für das Sachgebiet (§ 36 Abs. 1 GewO). Zur Eignung verlangt die Handelskammer Hamburg nach eigenen Angaben unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis, außerdem regelmäßige Fortbildung.

Darf auch ein nicht vereidigter Sachverständiger Kfz-Gutachten erstellen?

Ja. Die öffentliche Bestellung ist nach Angaben der Handelskammer Hamburg keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Nicht vereidigte Sachverständige können deshalb ähnliche Dienstleistungen anbieten, genießen aber nicht dieselbe formelle Anerkennung: Ihnen fehlen die Überprüfung durch die Kammer, die Vereidigung auf Unparteilichkeit und die Aufsicht der Kammer. Ihre Qualifikation und persönliche Integrität müssen deshalb gesondert geprüft werden.

Wie oft muss die öffentliche Bestellung erneuert werden?

Die Handelskammer Hamburg befristet die öffentliche Bestellung nach ihrer Sachverständigenordnung auf fünf Jahre (§ 2 Abs. 4 SVO); bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist kürzer sein. Das Gesetz erlaubt eine Befristung, legt aber keine feste Frist fest (§ 36 Abs. 1 Satz 3 GewO). Während der Bestellung müssen sich Sachverständige nach Angaben der Handelskammer regelmäßig fortbilden.

Sind Sachverständige vor Gericht Zeugen?

Nicht im Sinne des Zeugenbeweises: Die Zivilprozessordnung regelt den Beweis durch Sachverständige gesondert; die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen gelten nur entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 402 ZPO). Das Gericht wählt den Sachverständigen aus (§ 404 Abs. 1 ZPO). Seine Gutachten klären technische Sachverhalte, etwa Fahrzeugwerte, Schäden oder Unfallursachen. Sind Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere nur bei besonderen Umständen gewählt werden (§ 404 Abs. 3 ZPO).

Ist die Berufsbezeichnung Kfz-Gutachter gesetzlich geschützt?

Nein. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein ist nach Angaben der Handelskammer Hamburg gesetzlich nicht geschützt; theoretisch kann sich deshalb auch jemand ohne spezifische Ausbildung oder Prüfung Kfz-Sachverständiger oder Kfz-Gutachter nennen. Strafrechtlich geschützt ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“: Wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Qualifikation und Integrität anderer Sachverständiger müssen Sie deshalb gesondert prüfen.

Warum sollte man auf öffentliche Bestellung oder Zertifizierung eines Sachverständigen achten?

Weil die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt ist, bieten öffentliche Bestellung und Zertifizierung eine überprüfbare Orientierung. Öffentlich bestellte Sachverständige haben vor der Kammer besondere Sachkunde nachgewiesen und sind zur Unparteilichkeit vereidigt; bei der Personenzertifizierung ist nach Angaben der DAkkS die Abnahme der Prüfung eine der wesentlichen Funktionen. Eine Mitgliedschaft in einer privaten Sachverständigenvereinigung ersetzt nach Angaben der Handelskammer Hamburg die öffentliche Bestellung nicht.

Was bedeutet eine Zertifizierung über IfS oder ZAK?

Eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle den Sachverständigen geprüft hat; die Stelle selbst akkreditiert in Deutschland die DAkkS. Die IfS GmbH für Sachverständige und die ZAK-Zert GmbH nennt der VDI als Konformitätsbewertungsstellen für VDI-MT 5900 Blatt 2. Prüfen Sie im Zertifikat Sachgebiet, Zertifizierungsstelle und Gültigkeit. Eine Zertifizierung ist keine öffentliche Bestellung.

Wie finde ich einen seriösen Kfz-Sachverständigen?

Achten Sie auf überprüfbare Nachweise: die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ mit Kammer-Stempel und Ausweis, ein Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle oder einen Eintrag im Register nach VDI-MT 5900 Blatt 2. Die bestellenden Kammern benennen nach Angaben der Handelskammer Hamburg auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige. Zusätzlich helfen Bewertungen und Empfehlungen anderer Kunden bei der Auswahl.

Welche Risiken bestehen ohne öffentliche Bestellung oder Zertifizierung?

Ohne öffentliche Bestellung oder Zertifizierung fehlt eine unabhängige Überprüfung von Sachkunde und Unparteilichkeit; nach Angaben der Handelskammer Hamburg müssen Qualifikation und persönliche Integrität dann gesondert geprüft werden. Ein ungenaues Gutachten kann sich auf die Schadensregulierung auswirken und zu Streit führen. Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag nach Ausbildung, Sachgebiet, Nachweisen und Haftpflichtversicherung und vereinbaren Sie den Auftrag schriftlich.

Was ist ein staatlich vereidigter Sachverständiger oder vereidigter Gutachter?

Die Begriffe „staatlich vereidigt“ und „vereidigter Gutachter“ verwendet § 36 GewO nicht. Das Gesetz spricht von öffentlich bestellten Sachverständigen, die auf Antrag von den nach Landesrecht zuständigen Stellen bestellt und vereidigt werden, in Hamburg von der Handelskammer, für Handwerksgebiete von der Handwerkskammer (§ 91 HwO). Erkennbar sind sie nach Angaben der Handelskammer Hamburg an der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“, am Stempel und am Ausweis.

Was kostet ein öffentlich bestellter Sachverständiger?

Eine allgemeine Gebührenordnung gibt es nach Angaben der Handelskammer Hamburg nicht, abgesehen von wenigen Fachbereichen und der Tätigkeit vor Gericht. Das Honorar sollte deshalb vor dem Auftrag vereinbart werden; sonst gilt die übliche Vergütung. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens und den Umständen des Falls ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet. Klären Sie vorab, wer die Kosten trägt.

Wo kann ich mich über einen öffentlich bestellten Sachverständigen beschweren?

Wenden Sie sich an die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat, in Hamburg je nach Sachgebiet an die Handelskammer oder die Handwerkskammer. Nach Angaben der Handelskammer Hamburg muss der Sachverständige bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen mit dem Widerruf seiner Bestellung rechnen. Schadensersatz oder Nachbesserung setzt die Kammer aber nicht für Sie durch; das müssen Sie privatrechtlich verfolgen.

Darf ein öffentlich bestellter Sachverständiger Rechtsfragen beantworten?

Nein. Nach Angaben der Handelskammer Hamburg darf der öffentlich bestellte Sachverständige Rechtsfragen nicht beantworten. Er beurteilt Schäden, bewertet Sachen, klärt fachliche Streitfragen und stellt den Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken fest. Die zu beantwortenden Beweisfragen geben das Gericht oder der Auftraggeber vor. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wo finde ich in Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige?

Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Zu seinen Sachverständigen gehören öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Weitere öffentlich bestellte Sachverständige benennt die Handelskammer Hamburg nach eigenen Angaben auf Anfrage kostenlos. Über Kontakt aufnehmen erreichen Sie uns direkt.

15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wo finden Sie in Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Das Büro arbeitet nach VDI-MT 5900 Blatt 2 und erstellt unter anderem Unfall-, Wert- und technische Gutachten; nach einem Unfall besichtigen die Sachverständigen das Fahrzeug und erstellen ein Schadengutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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