Datum 02.10.2026
Infografik Toleranzabzug: Messgerät am Straßenrand, Auto und zwei Tachoskalen, vom Messwert wird ein Toleranzbereich abgezogen

Toleranzabzug: Höhe, Berechnung und Bedeutung im Bußgeldverfahren

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Der Toleranzabzug ist die Verringerung des angezeigten Messwerts einer amtlichen Geschwindigkeitsmessung um einen Toleranzwert, der systemimmanente Messfehler des Geräts erfasst; vorgeworfen wird erst der Wert nach diesem Abzug. Aus diesem Wert ergibt sich die Überschreitung, nach der sich der Regelsatz im Bußgeldverfahren richtet. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erklärt, woher die Toleranzwerte stammen.

Kurz erklärt:

  • Für Verkehrsradar- und Laserhandmessgeräte beträgt die Verkehrsfehlergrenze nach der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 Prozent darüber.
  • Über 100 km/h wird der errechnete Fehler zugunsten der Betroffenen auf ganze km/h aufgerundet.
  • Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler muss das Gericht das Messergebnis individuell prüfen, gegebenenfalls mit einem Sachverständigen.

1. Was ist der Toleranzabzug und warum gibt es ihn?

Der Toleranzabzug gleicht aus, dass kein Geschwindigkeitsmessgerät absolut genau misst. Nach dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18, Rn. 42) ist auch bei standardisierten Messverfahren eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht möglich; die Gerichte tragen dem durch Messtoleranzen Rechnung.

Zulassung und Toleranzwert entlasten Behörden und Gerichte im Regelfall von der Sachverständigenbegutachtung (Rn. 44). Die Höhe der Fehlergrenzen legt die PTB je Geräteart fest.

2. Wie hoch ist der Toleranzabzug nach den PTB-Anforderungen?

Für Verkehrsradar- und Laserhandmessgeräte werden bei Messwerten bis 100 km/h 3 km/h abgezogen, bei Messwerten oberhalb 100 km/h 3 Prozent. Nach dem Abzug ergibt sich der vorzuwerfende Wert.

Die PTB-Anforderungen 12.04 (Verkehrsradargeräte, Ausgabe November 2021) und die PTB-Anforderungen 12.06 (Laserhandmessgeräte, Ausgabe Mai 2022) nennen als Verkehrsfehlergrenzen ±3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und ±3 % bei Messwerten oberhalb 100 km/h. Über 100 km/h wird der errechnete Fehler zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen km/h-Wert aufgerundet.

Messwert Abzug nach PTB-A 12.04 und 12.06 Vorzuwerfender Wert
50 km/h 3 km/h 47 km/h
100 km/h 3 km/h 97 km/h
101 km/h 4 km/h (3 % = 3,03 km/h, aufgerundet) 97 km/h
130 km/h 4 km/h (3 % = 3,9 km/h, aufgerundet) 126 km/h
150 km/h 5 km/h (3 % = 4,5 km/h, aufgerundet) 145 km/h

3. Welche Rolle spielt der Toleranzabzug im Bußgeldverfahren?

Im Bußgeldverfahren zählt die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz. Aus ihr und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ergibt sich die Überschreitung, nach der sich der Regelsatz richtet.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Ein Fahrverbot kommt nach § 4 Abs. 2 BKatV in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begeht (siehe Fahrverbot aufgrund beharrlicher Pflichtverletzung). Schon beim ersten Verstoß kommt ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV mit Tabelle 1 des Anhangs in der Regel in Betracht: für Pkw ohne Anhänger (Buchstabe c) ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts (Nr. 11.3.6, 11.3.7).

Rechtsprechung: Beim standardisierten Messverfahren gilt nach dem Bundesverfassungsgericht: Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt zum Nachweis grundsätzlich die Mitteilung des Messverfahrens, der Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (Rn. 44).

Praxis: Das Amtsgericht Oranienburg (Urteil vom 07.05.2025, 13b OWi 302/24) zog bei einer Messung mit einem Poliscan FM1 laut Eichschein von gemessenen 115 km/h 3 Prozent mit Aufrundung ab, ging von 111 km/h aus und legte bei erlaubten 80 km/h eine Überschreitung um 31 km/h zugrunde.

4. Wann wird eine Messung über den Toleranzabzug hinaus geprüft?

Ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler muss das Gericht das Messergebnis nicht weiter überprüfen. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, hat es das Messergebnis individuell zu prüfen, gegebenenfalls mit einem Sachverständigen (2 BvR 1616/18, Rn. 43 und 60).

Will der Betroffene sich selbst Gewissheit über entlastende Tatsachen verschaffen, ist ihm die durch den Verteidiger vermittelte Einsicht in Messunterlagen außerhalb der Bußgeldakte grundsätzlich zu gewähren (Rn. 55). Die Informationen müssen sachlich und zeitlich mit dem Vorwurf zusammenhängen und für die Verteidigung erkennbar relevant sein (Rn. 57); der Zugang ist rechtzeitig im Bußgeldverfahren zu begehren (Rn. 60). Nach den PTB-Anforderungen 12.01 (Nr. 3.2) muss die Konstruktion des Geräts eine eindeutige Zuordnung eines Geschwindigkeitsmesswertes zu einem Fahrzeug gewährleisten. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

5. Fazit: Der Wert nach Abzug entscheidet

Der Toleranzabzug verringert den angezeigten Messwert um die Verkehrsfehlergrenze; für Verkehrsradar- und Laserhandmessgeräte sind das nach der PTB 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent mit Aufrundung zugunsten der Betroffenen. Vorgeworfen wird der Wert nach dem Abzug. Prüfen Sie, ob Messwert, Toleranz und vorgeworfene Geschwindigkeit zusammenpassen, und lassen Sie bei konkreten Zweifeln rechtzeitig über einen Verteidiger Einsicht in die Messunterlagen beantragen.

6. FAQ – Häufige Fragen zum Toleranzabzug

Wie viel Toleranzabzug gibt es in der 30er-Zone?

Für Messwerte bis 100 km/h beträgt die Verkehrsfehlergrenze nach den PTB-Anforderungen für Verkehrsradargeräte und Laserhandmessgeräte 3 km/h; das gilt auch in einer 30er-Zone. Zeigt das Gerät zum Beispiel 45 km/h an, wird ein Wert von 42 km/h vorgeworfen. Bei erlaubten 30 km/h entspricht das einer Überschreitung um 12 km/h, nach der sich der Regelsatz richtet.

Wie viel Toleranzabzug gibt es auf der Autobahn?

Bei Verkehrsradar- und Laserhandmessgeräten beträgt die Verkehrsfehlergrenze nach den PTB-Anforderungen bei Messwerten oberhalb 100 km/h 3 Prozent des angezeigten Werts, aufgerundet auf den nächsten ganzen km/h-Wert. Bei angezeigten 130 km/h ergeben 3 Prozent 3,9 km/h; abgezogen werden 4 km/h, vorgeworfen werden 126 km/h. Liegt der Messwert bei 100 km/h oder darunter, werden 3 km/h abgezogen.

Gibt es beim Toleranzabzug einen Unterschied zwischen innerorts und außerorts?

Die PTB-Anforderungen für Verkehrsradar- und Laserhandmessgeräte knüpfen die Verkehrsfehlergrenze an die Höhe des Messwerts: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 Prozent bei Messwerten oberhalb 100 km/h. Eine eigene Fehlergrenze für innerorts oder außerorts nennen sie nicht. Unterschiede gibt es erst bei den Folgen: Der Bußgeldkatalog unterscheidet bei den Regelsätzen für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Begehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.

Gilt der Toleranzabzug auch bei Messungen mit der Laserpistole?

Für Laserhandmessgeräte gelten nach den PTB-Anforderungen 12.06 (Ausgabe Mai 2022) dieselben Fehlergrenzen wie für Verkehrsradargeräte: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 Prozent bei Messwerten oberhalb 100 km/h. Auch hier wird der angezeigte Messwert um die Verkehrsfehlergrenze verringert, um den vorzuwerfenden Wert zu erhalten. Über 100 km/h wird der errechnete Fehler zugunsten der Betroffenen aufgerundet.

Was bedeutet „nach Toleranzabzug“?

„Nach Toleranzabzug“ bezeichnet die Geschwindigkeit, die nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze vom angezeigten Messwert übrig bleibt. Die PTB-Anforderungen nennen diesen Wert den vorzuwerfenden Wert. Zeigt ein Verkehrsradargerät zum Beispiel 53 km/h an, werden 50 km/h vorgeworfen. Aus diesem Wert und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ergibt sich die Überschreitung, nach der Geldbuße und mögliche weitere Folgen bemessen werden.

8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wer prüft in Hamburg, ob eine Geschwindigkeitsmessung technisch stimmt? Unabhängige Kfz-Sachverständige können Messunterlagen technisch auswerten. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Mehr dazu auf unserer Leistungsseite Überprüfung Messverfahren.

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