Datum 25.10.2023

Neben einem Fahrverbot aufgrund einer groben Pflichtverletzung kann ein solches auf aufgrund einer sogenannten beharrlichen Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Naturgemäß kann ein einzelner Verstoß nicht als beharrlich gewertet werden.
Vielmehr liegt einer beharrlichen Pflichtverletzung ein Verstoß gegen die geltenden Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue zugrunde. Somit sind insbesondere Pflichtverletzungen, welche zwar weder in der Art noch nach dem Umstand als grobe Zuwiderhandlung einzustufen sind, jedoch wiederholt und mit augenscheinlichem Vorsatz begangen werden, als beharrliche Pflichtverletzung anzusehen. Durch den offensichtlichen Mangel an notwendiger Einsicht, nicht vorhandener Anerkenntnis des Unrechts und somit fehlender rechtstreuer Gesinnung erweist sich der Täter in der Konsequenz als für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet.
Insbesondere eine Vielzahl und die Regelmäßigkeit des Begehens vermeintlich harmloser Ordnungswidrigkeiten zeigt eine Unbelehrbarkeit auf, welche durch die Verhängung eines Fahrverbotes als Zeit zur Besinnung geahndet werden kann.
Zwar sind für die rechtliche Beurteilung der beharrlichen Pflichtverletzung keine exakten zeitlichen Grenzen definiert, dennoch spielt der Abstand zwischen den einzelnen Vergehen eine wichtige Rolle. Dennoch aber setzt der Vorwurf der Beharrlichkeit voraus, dass ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen vergangenen und neueren Ordnungswidrigkeiten gegeben ist.

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