Restwert: Bedeutung, Ermittlung im Gutachten und Abrechnung nach dem Unfall
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Der Restwert ist der Betrag, den ein beschädigtes Unfallfahrzeug bei einem Verkauf auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt grundsätzlich noch erzielen kann. Beschaffen Sie nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug, statt zu reparieren, erhalten Sie vom Unfallgegner den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, ermittelt den Restwert im Schadengutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.
Kurz erklärt:
- Der Sachverständige soll im Regelfall drei Restwertangebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermitteln und im Gutachten konkret benennen.
- Ein Verkauf zu dem Restwert aus einem Gutachten mit korrekter Wertermittlung genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
- Einen Sondermarkt im Internet müssen Geschädigte grundsätzlich nicht nutzen; ein höheres Angebot, das der Versicherer vor dem Verkauf vorlegt und das Sie ohne weiteres annehmen können und das Ihnen zumutbar ist, kann Ihnen aber angerechnet werden.
1. Was bedeutet Restwert nach einem Unfall?
Der Restwert ist der Wert des Unfallfahrzeugs im beschädigten Zustand. Er ist das Gegenstück zum Wiederbeschaffungswert, dem Preis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Rechtsprechung: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, erhält der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (BGH, VI ZR 120/06, Rn. 6). Siehe auch den Ratgeber Wiederbeschaffungswert beim Auto.
2. Wie ermittelt der Sachverständige den Restwert?
Der Restwert wird auf dem regionalen Markt des Geschädigten ermittelt. Das Gutachten soll im Regelfall drei konkret benannte Angebote enthalten.
Rechtsprechung: Nur mit konkret benannten Angeboten ist für den Geschädigten erkennbar, ob sie vom maßgeblichen regionalen Markt stammen (BGH, VI ZR 318/08, Leitsatz b und Rn. 11). Der regionale Markt ist auch durch Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt, denn Geschädigte sollen den Wagen einer vertrauten Werkstatt oder einem angesehenen Händler beim Kauf des Ersatzwagens in Zahlung geben können (BGH, VI ZR 673/15, Rn. 13). Auf ein höheres Angebot, das nur auf einem Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet zu erzielen wäre, kann der Schädiger dann grundsätzlich nicht verweisen (BGH, VI ZR 316/09, Rn. 7); zur Ausnahme siehe Abschnitt 3. Mehr dazu im Ratgeber Restwertbörse nach dem Unfall.
3. Darf ich das Unfallauto zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen?
In der Regel ja, wenn das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt: Dann genügt der Verkauf zu dem dort ermittelten Wert im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (BGH, VI ZR 673/15, Rn. 9). Ausnahme: ein zumutbares höheres Angebot des Versicherers vor dem Verkauf.
Rechtsprechung: Sie müssen nicht abwarten, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers bessere Restwertangebote vorlegt (BGH, VI ZR 673/15, Leitsatz b). Unterbreitet er Ihnen aber vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit, die Sie ohne weiteres wahrnehmen können und die Ihnen zumutbar ist, etwa ein bindendes Angebot mit Abholung gegen Barzahlung, kann ein Verkauf zu einem niedrigeren Preis gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen; dann kann der höhere Betrag als Restwert angerechnet werden (BGH, VI ZR 316/09, Leitsatz b und Rn. 5 und 10). Solche Ausnahmen muss der Schädiger beweisen, und sie sind eng begrenzt (BGH, VI ZR 316/09, Rn. 9).
4. Welcher Restwert gilt, wenn Sie das Auto behalten?
Nutzen Sie das Fahrzeug nach einem Totalschaden weiter und rechnen fiktiv nach den Wiederbeschaffungskosten ab, wird in der Regel der im Gutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert abgezogen (BGH, VI ZR 318/08, Rn. 7).
Rechtsprechung: Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht und lassen Sie tatsächlich reparieren und nutzen weiter, können Sie diese Kosten ohne Abzug des Restwerts verlangen (BGH, VI ZR 393/02, Leitsatz). Fiktiv abrechnen können Sie sie in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und falls erforderlich verkehrssicher (teil-)reparieren lassen (BGH, VI ZR 220/07, Leitsatz).
5. Fazit: Restwert vor dem Verkauf sauber ermitteln lassen
Maßgeblich ist der regionale Markt mit konkret benannten Angeboten im Gutachten. Verkaufen Sie das Fahrzeug erst, wenn ein Gutachten mit korrekter Wertermittlung vorliegt oder Sie den Verkauf mit dem Haftpflichtversicherer abgestimmt haben. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.
6. FAQ – Häufige Fragen zum Restwert
Muss ich ein Angebot aus einer Restwertbörse im Internet annehmen?
Grundsätzlich nein: Geschädigte müssen einen Sondermarkt im Internet nicht in Anspruch nehmen (BGH, VI ZR 316/09, Rn. 7). Legt Ihnen der Versicherer aber vor dem Verkauf ein höheres Angebot vor, das Sie ohne weiteres annehmen können und das Ihnen zumutbar ist, kann Ihnen dieser Betrag angerechnet werden, wenn Sie günstiger verkaufen (BGH, VI ZR 316/09, Leitsatz b und Rn. 10). Einen dort ohne besondere Anstrengungen erzielten höheren Erlös müssen Sie sich anrechnen lassen (BGH, VI ZR 119/04, Leitsatz b).
Was passiert, wenn ich mein Auto teurer verkaufe als im Gutachten angegeben?
Ein tatsächlich erzielter Mehrerlös über dem Restwert aus dem Gutachten wird nach der Rechtsprechung berücksichtigt, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen zugrunde liegen (BGH, VI ZR 673/15, Rn. 9). Er verringert dann den Betrag, den der Schädiger zahlt. Ein überdurchschnittlicher Erlös, den Sie aus Gründen erzielen, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger dagegen nicht gutzubringen (BGH, VI ZR 119/04, Leitsatz a).
Was gilt, wenn das Gutachten keine konkreten Restwertangebote nennt?
Dann ist das Gutachten keine geeignete Schätzgrundlage für den Restwert (BGH, VI ZR 318/08, Rn. 10). Im Fall VI ZR 318/08 enthielt das Gutachten nur den Hinweis, ein Angebot liege vor, ohne Zahl und Herkunft der Angebote. Das Gericht durfte den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert deshalb auf Grundlage eines gerichtlichen Gutachtens selbst schätzen und kam auf einen höheren Wert als das Privatgutachten (BGH, VI ZR 318/08, Rn. 11 und 12).
Gilt der regionale Markt auch, wenn ein Autohändler Geschädigter ist?
Nicht in gleicher Weise. Handelt es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist ihm nach dem Bundesgerichtshof die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (BGH, VI ZR 358/18, Leitsatz b). Für andere Geschädigte bleibt es beim regionalen Markt.
Was passiert, wenn ich das Unfallauto ohne Gutachten verkaufe?
Dann tragen Sie ein Risiko: Erweist sich der Erlös später im Prozess als zu niedrig, kann das zu Ihren Lasten gehen. Vermeiden lässt sich das, indem Sie sich vor dem Verkauf mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder ein eigenes Gutachten mit korrekter Wertermittlung einholen (BGH, VI ZR 318/08, Rn. 9). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.
7. Quellen
- § 249 BGB (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 119/04, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 393/02, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07, abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18, abgerufen am 02.10.2026
8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Für Unfallgeschädigte in Hamburg zählt beim Restwert grundsätzlich der Markt, der von ihnen aus gesehen regional ist. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Mehr dazu auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.
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