Datum 25.10.2023

Der Restwert bezeichnet den Marktwert eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges bei Haftpflicht- wie Kaskoschäden und wird durch einen Kfz-Sachverständigen gemäß § 9 Bewertungsgesetz am sog. relevanten Markt ermittelt. Dabei hat der Kfz-Sachverständige die Grundlagen offen zu legen, anhand derer er den Restwert ermittel hat. Handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Reparaturschaden, so muss der Kfz-Sachverständige sämtliche wertrelevanten Faktoren ermitteln und darstellen, die Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben. Hierzu zählen der Wiederbeschaffungswert ebenso wie der Restwert, etwaige Ausfallzeiten und weitere Kosten. Die früher gängige „70 % -Grenze“ ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gemäß der IFS-Richtlinie nicht mehr anwendbar.

Nach einem Urteil des BGH vom 13.10.2009 (AZ: VI ZR 318/08) sind im Gutachten des Kfz-Sachverständigen die konkreten Restwertangebote des jeweils regionalen allgemeinen Marktes aufzuführen.

Überprüft der Kfz-Sachverständige die Angebote des allgemeinen Marktes mittels Plausibilitätsprüfung im Abgleich mit den Marktbegebenheiten des Sondermarktes überprüft gilt es sicherzustellen, dass auch die jeweiligen regionalen Verhältnisse berücksichtigt werden, da dieser im Wesentlichen maßgeblich ist.

Eine Verwertung von Fahrzeugen auf dem Sondermarkt erfolgt insbesondere durch die Betriebe des sogenannten allgemeinen Marktes. Auf dem Sondermarkt handeln sind Verwertungsunternehmen und Restwerthändler sowie Elektronikhändler überwiegend mit Metallen und Altelektronik. Für den Kfz-Sachverständigen gilt es ausschließlich jene Händler und Betriebe zu berücksichtigen, die in Deutschland niedergelassen sind.

Grundsätzlich muss der Kfz-Sachverständige die Überprüfung und Bewertung sämtlicher Angebote des allgemeinen wie des Sondermarktes bei der Restwertberechnung berücksichtigen. Insbesondere gilt es für ihn zu prüfen, inwieweit die Angebote des Sondermarktes aufgrund der technischen Voraussetzungen nachvollziehbar und realistisch sind.

Außergewöhnliche Angebote, die sich von den Angeboten des allgemeinen Marktes oder des Sondermarktes stark unterscheiden, braucht der Kfz-Sachverständige bei seiner Überprüfung nicht berücksichtigen, sollte es sich bei ihnen nicht um marktüblich zu erzielende Angebote handeln. Vielmehr hat der Kfz-Sachverständige die Angebote von Restwerthändlern wie auch Verwertungsunternehmen in die objektive Beurteilung des allgemeinen Marktes mit einzubeziehen.

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