Datum 25.10.2023
Illustration: Autofahrer mit Checkliste neben einem Pkw mit Frontschaden, Symbole für Prüfung, Qualifikation, Neutralität und Termin

Auswahl Kfz Sachverständiger: So finden Sie einen qualifizierten Kfz-Schadengutachter

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Auswahl Kfz Sachverständiger bezeichnet die Entscheidung, welchem Kfz-Sachverständigen oder Kfz-Gutachter Sie nach einem Schaden die Begutachtung Ihres Fahrzeugs übertragen. Weil die Bezeichnung „Sachverständiger“ nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft nicht geschützt ist, hängt die Qualität des Gutachtens von dieser Auswahl ab. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erstellt in Hamburg Kfz-Schadengutachten nach Unfällen.

Kurz erklärt:

  • Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft nicht geschützt; einen zuverlässigen Qualitätsnachweis bietet nach Angaben der IHK der Titel „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“.
  • Nach einem fremdverschuldeten Unfall dürfen Sie grundsätzlich einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen und müssen vorher keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Gutachter betreiben.
  • Verlangt ein Sachverständiger Preise, die für Sie erkennbar deutlich überhöht sind, kann seine Beauftragung als nicht erforderlich gelten (BGH VI ZR 280/22, Rn. 15).
  • Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ersetzt wird nur im Umfang der Haftungsquote des Unfallgegners (§ 17 StVG, § 9 StVG, § 254 BGB).

1. Woran erkennen Sie einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen?

An der nachweisbaren Qualifikation, nicht an der Bezeichnung: Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft kann sich im Grunde jede Person als Sachverständiger bezeichnen. Prüfen Sie deshalb Ausbildung, Bestellung und Unabhängigkeit, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Geschützt ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“: Wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Öffentlich bestellt werden Sachverständige nach § 36 Abs. 1 GewO auf Antrag für bestimmte Sachgebiete, wenn ein Bedarf besteht, sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen; vereidigt werden sie darauf, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Praxis: Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass der Kfz-Sachverständige zum Beispiel Diplom-Ingenieur (Fahrzeugtechnik oder Maschinenbau) oder Kfz-Meister ist und darüber hinaus Mitglied in einem Sachverständigenverband wie dem BVSK ist oder zu einer amtlich anerkannten Prüforganisation wie TÜV NORD gehört. Nach Angaben der IHK gibt es öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch für die Bewertung von Fahrzeugschäden. Mit einer sorgfältigen Auswahl lassen Sie unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance.

2. Dürfen Sie Ihren Kfz-Gutachter nach einem Unfall selbst wählen?

Ja. Nach einem fremdverschuldeten Unfall dürfen Sie grundsätzlich einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Dieses Recht haben Sie auch dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Kfz-Sachverständigen schickt, sofern Sie mit dem Unfallgegner oder dessen Versicherung nichts anderes vereinbart haben.

Rechtsprechung: Der Geschädigte darf sich nach dem Bundesgerichtshof damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen muss er nicht betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 7). Grenze: Kann er erkennen, dass der Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, muss er einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragen (Rn. 9).

Praxis: Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Das gilt nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Bei mehreren beteiligten Fahrzeugen hängt der Ersatz von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), und ein Mitverschulden mindert ihn (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

3. Wann brauchen Sie einen Kfz-Schadengutachter und wann reicht ein Kostenvoranschlag?

Nach einem Unfall müssen Sie als Geschädigter die Höhe Ihres Schadens nachweisen; dass ein Gutachten erforderlich war, müssen ebenfalls Sie darlegen. Geht der Schaden über einen Bagatellschaden hinaus, ist ein Kfz-Schadengutachten durch einen qualifizierten Sachverständigen deshalb in der Regel der passende Nachweis.

Rechtsprechung: Ob ein Gutachten erforderlich war, beurteilt der Bundesgerichtshof aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung: Entscheidend ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Eine feste Euro-Grenze für den Bagatellschaden hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt, denn die spätere Schadenshöhe kennt der Geschädigte bei der Beauftragung noch nicht. Er hat gebilligt, dass ein Schaden von mehr als 1.400 DM (715,81 Euro) nicht als Bagatellschaden galt, weil der Betrag in dem Bereich liegt, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist.

Praxis: Bei einem offensichtlichen Kleinschaden kann statt eines Gutachtens ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt genügen; die später ermittelte Schadenshöhe darf das Gericht dabei als einen Gesichtspunkt berücksichtigen. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Das gilt nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Bei mehreren beteiligten Fahrzeugen hängt der Ersatz von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), und ein Mitverschulden mindert ihn (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

4. Wer trägt das Risiko, wenn der gewählte Kfz-Gutachter zu teuer ist?

Grundsätzlich der Schädiger, solange die Preise für Sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Klären Sie deshalb Preise und Abrechnung, bevor Sie den Auftrag erteilen.

Rechtsprechung: Seit dem Urteil vom 12.03.2024 (VI ZR 280/22) gelten die Grundsätze zum Werkstattrisiko auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen: Rechnungsposten, die ohne Ihr Verschulden unangemessen sind, sind im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich ersatzfähig (Rn. 14). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die für Sie erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich seine Beauftragung dagegen als nicht erforderlich erweisen (Auswahlverschulden, Rn. 15). Haben Sie die Rechnung noch nicht bezahlt, können Sie Zahlung nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen ihn (Rn. 16). Das gilt nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Bei mehreren beteiligten Fahrzeugen hängt der Ersatz von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), und ein Mitverschulden mindert ihn (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

Praxis: Ob ein mangelhaftes Gutachten die Erstattung im Einzelfall ausschließt, hängt von den Umständen ab. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Mehr zur Abrechnung lesen Sie unter Gutachterkosten; die Grundbegriffe erklärt der Eintrag Kfz Sachverständiger – Kfz Gutachter.

Bei einem Kaskoschaden gilt Ihr Vertrag mit der eigenen Versicherung: Ohne Zustimmung des Versicherers besteht nach den Musterbedingungen kein Anspruch auf Erstattung eines eigenmächtig beauftragten Sachverständigen. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

5. Fazit: Qualifikation prüfen, Preise vorab klären

Bei der Auswahl eines Kfz-Sachverständigen zählt die nachweisbare Qualifikation, denn die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Nach einem fremdverschuldeten Unfall dürfen Sie den Gutachter grundsätzlich selbst wählen. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ersetzt wird nur im Umfang der Haftungsquote (§ 17 StVG, § 9 StVG, § 254 BGB). Prüfen Sie vor dem Auftrag Qualifikation, Unabhängigkeit und Preise.

6. FAQ – Häufige Fragen zur Auswahl eines Kfz-Sachverständigen

Was ist der Unterschied zwischen Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständiger?

Im Sprachgebrauch stehen beide Wörter für dieselbe Tätigkeit: die Begutachtung von Fahrzeugschäden, Fahrzeugzustand und Fahrzeugwert. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft ist schon die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt. Geschützt ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“: Wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Für Ihre Auswahl zählen deshalb Ausbildung, Erfahrung und nachprüfbare Bestellungen.

Wie erkennen Sie einen neutralen Kfz-Sachverständigen?

Einen Anhaltspunkt bietet die öffentliche Bestellung: Nach Angaben der IHK verpflichtet sich der Sachverständige nach der Bestellung per Eid, Gutachten unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, persönlich und gewissenhaft zu erstellen. Bestellt wird er nach § 36 Abs. 1 GewO nur, wenn er besondere Sachkunde nachweist und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Fragen Sie außerdem nach, in wessen Auftrag der Gutachter in Ihrem Fall tätig wird.

Kann ein Kfz-Meister Kfz-Sachverständiger sein?

Ja. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft kann sich im Grunde jede Person als Sachverständiger bezeichnen. Ein Kfz-Meister oder ein Diplom-Ingenieur der Fahrzeugtechnik bringt dafür eine fachliche Grundlage mit, die Sie bei der Auswahl erfragen sollten. Öffentlich bestellt wird nach § 36 Abs. 1 GewO aber nur, wer für das jeweilige Sachgebiet besondere Sachkunde nachweist und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

Wo finden Sie einen öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen?

Nach Angaben der IHK gibt es öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für viele Fachgebiete, darunter die Bewertung von Fahrzeugschäden; ein bundesweites Verzeichnis bietet das IHK-Sachverständigenverzeichnis. Zuständig für die Bestellung sind nach § 36 Abs. 1 GewO die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen, zum Beispiel Industrie- und Handelskammern. Prüfen Sie dort, für welches Sachgebiet ein Sachverständiger bestellt ist.

Zahlt die gegnerische Versicherung den Gutachter auch bei Teilschuld?

Ja, aber nur anteilig. Haftet der Unfallgegner nur zu einer Quote, muss er Ihre Sachverständigenkosten nur im Umfang dieser Haftungsquote erstatten (BGH VI ZR 133/11, Leitsatz b). Wie hoch die Quote ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG); ein Mitverschulden mindert den Ersatz (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

7. Quellen

8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wo finden Sie in Hamburg einen Kfz-Sachverständigen, der Ihr Fahrzeug nach einem Unfall begutachtet? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Mehr zum Ablauf lesen Sie auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Das gilt nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners: Bei mehreren beteiligten Fahrzeugen hängt der Ersatz von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG), und ein Mitverschulden mindert ihn (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Bei einem Kaskoschaden gilt: Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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