TÜV überzogen oder abgelaufen: Strafe, Kosten und Fristen bei der HU
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Ist der TÜV überzogen, wurde die Hauptuntersuchung (HU) nicht bis zum Ablauf des Monats erledigt, den die Prüfplakette auf dem Kennzeichen zeigt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit des Halters. Ein verkehrssicheres Auto mit abgelaufener Plakette dürfen Sie nach dem Bundesgerichtshof weiter nutzen, bis eine Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt; wurde das Fahrzeug bei der HU als verkehrsunsicher eingestuft, gilt das nicht. Für Pkw sieht der Bußgeldkatalog ab mehr als zwei Monaten ein Bußgeld vor, ab mehr als acht Monaten auch einen Punkt. Dieser Ratgeber erklärt Strafe, Kosten und Fristen. Er stammt vom SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen.
Kurz erklärt:
- Die Prüfplakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO).
- Für Pkw beträgt der Regelsatz bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten Überziehung 15 Euro, bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten 25 Euro und bei mehr als 8 Monaten 60 Euro und einen Punkt (BKatV Nr. 186.2); bis zu 2 Monaten nennt der Katalog für Pkw keinen Regelsatz, ordnungswidrig ist die verspätete Vorführung trotzdem.
- Ist der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten, wird die HU erweitert (Anlage VIIIa Nr. 2.2 StVZO); TÜV NORD berechnet dann in Hamburg ein um das 0,2-fache erhöhtes reines HU-Entgelt.
- Die Frist für die nächste HU beginnt mit Monat und Jahr der tatsächlich durchgeführten HU; die verspätete HU wird nicht zurückdatiert (Anlage VIII Nr. 2.3 StVZO).
1. HU-Pflicht und Fristen: Wann ist der TÜV abgelaufen?
Der TÜV ist abgelaufen, sobald der Monat vorbei ist, den die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ausweist. Die Plakette wird mit Ablauf dieses Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Vorzuführen ist das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf dieses Monats (Anlage VIII Nr. 3.1.2 StVZO).
Die HU-Pflicht trifft den Halter, nicht den Fahrer: Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ihr Fahrzeug auf eigene Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Bei der HU wird das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften untersucht (Anlage VIII Nr. 1.2.1). Während ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, ruht die Untersuchungspflicht; eine fällige HU ist bei Wiederinbetriebnahme durchführen zu lassen (Anlage VIII Nr. 2.7). Bei Saisonkennzeichen ist eine HU, die außerhalb des Betriebszeitraums fällig wäre, im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen (Anlage VIII Nr. 2.6).
Wie lang die Frist ist, hängt von der Fahrzeugart ab. Die Frist für die nächste HU beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU und endet mit Ablauf des Monats, den die Plakette nachweist (Anlage VIII Nr. 2.3). Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt sie mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens, jedoch nicht bei einem Kurzzeitkennzeichen.
| Fahrzeug | HU-Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Pkw (neu) | erste HU nach 36 Monaten | Anlage VIII Nr. 2.1.2.1.1 |
| Pkw | weitere HU alle 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.2.1.2 |
| Krafträder | 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.1 |
| Taxi, Mietwagen | 12 Monate (Personenbeförderung) | Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 |
| Lkw bis 3,5 t | 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.4.1 |
| Lkw bis 7,5 t | 12 Monate (über 3,5 t) | Anlage VIII Nr. 2.1.4.2 |
| Anhänger leicht | bis 0,75 t oder ohne eigene Bremse: erste HU nach 36, dann alle 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.5.1 |
| Anhänger mittel | über 0,75 t bis 3,5 t: 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.5.2 |
| Anhänger schwer | über 3,5 t bis 10 t: 12 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.5.3 |
| Wohnmobil | bis 3,5 t: erste HU nach 36, dann alle 24 Monate | Anlage VIII Nr. 2.1.6.1 |
Die 36 Monate gelten bei Pkw für die erste HU eines erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugs. Werden Fahrzeuge ohne Fahrer gewerbsmäßig vermietet, ohne für den Mieter zugelassen zu sein, beträgt die Frist zwölf Monate; bei Pkw mit einer Mietdauer von mindestens einem Jahr bleibt es bei 36 Monaten (Anlage VIII Nr. 2.2).
2. TÜV abgelaufen: Welche Strafe droht? Bußgeld und Punkte
Die Strafe für einen abgelaufenen TÜV ist ein Bußgeld, das nach der Dauer der Überziehung gestaffelt ist. Ein Punkt im Fahreignungsregister kommt bei Pkw erst bei mehr als acht Monaten hinzu. Betroffen ist der Halter, denn der Tatbestand lautet: „Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt“ (BKatV Nr. 186).
| Überziehung | Pkw, Motorrad, Anhänger u. a. | Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfung |
|---|---|---|
| bis 2 Monate | kein Regelsatz im Katalog | 15 Euro |
| 2 bis 4 Monate | 15 Euro | 25 Euro |
| 4 bis 8 Monate | 25 Euro | 60 Euro und 1 Punkt |
| über 8 Monate | 60 Euro und 1 Punkt | 75 Euro und 1 Punkt |
Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände und fahrlässige Begehung (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Regelsätzen bis 55 Euro wird ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Den Punkt sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung bei den Nummern 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3 und 187a vor (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.1). Die mittlere Spalte gilt für Fahrzeuge, die keiner Sicherheitsprüfung unterliegen (BKatV Nr. 186.2), die rechte für Fahrzeuge, die nach Anlage VIII Nr. 2.1 zusätzlich zur Sicherheitsprüfung müssen, etwa schwere Lkw und Busse (BKatV Nr. 186.1).
Keine Karenzzeit: Dass der Katalog für Pkw bis zu zwei Monaten keinen Regelsatz nennt, ist keine erlaubte Toleranz. Die schuldhafte nicht rechtzeitige Vorführung ist nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit der Vorführung endet (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024, VI ZR 117/24, Rn. 12).
3. Neues Prüfdatum: Wird die HU nach dem Überziehen zurückdatiert?
Nein, die HU wird nicht zurückdatiert. Die Frist für die nächste HU beginnt mit Monat und Jahr der letzten, also der tatsächlich durchgeführten HU (Anlage VIII Nr. 2.3 StVZO). Wer im November statt im Mai prüfen lässt, bekommt die nächste Fälligkeit ab November berechnet; wer die HU früher machen lässt, verschiebt auch den nächsten Termin entsprechend nach vorn.
Die Verspätung kann aber Mehrkosten verursachen, weil die HU bei mehr als zwei Monaten Überziehung umfangreicher ist (Abschnitt 5 und 11). Ausgangspunkt jeder Berechnung ist die letzte HU: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste HU werden in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt (§ 29 Abs. 6 StVZO).
Untersuchungsbericht aufbewahren: Den HU-Untersuchungsbericht muss der Halter mindestens bis zur nächsten HU aufbewahren und zuständigen Personen sowie der Behörde auf Anforderung aushändigen (§ 29 Abs. 10 StVZO). Kann er den letzten Bericht nicht aushändigen, hat er auf seine Kosten eine Zweitschrift zu beschaffen oder eine HU durchführen zu lassen. Das gilt nicht für den Bericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist. Wer gegen die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 16 StVZO).
4. HU und AU: Was gehört zur Hauptuntersuchung?
Die Abgasuntersuchung (AU) ist Teil der Hauptuntersuchung, sie ist keine eigene Pflicht mit eigener Plakette. „Die Abgasuntersuchung ist damit Teil der Hauptuntersuchung“, hält der Bundesgerichtshof fest (VI ZR 117/24, Rn. 11). Umgangssprachlich heißt die HU oft „TÜV“.
Den Teil Motormanagement und Abgasreinigung darf auch eine anerkannte Stelle als eigenständigen Teil der HU vorab bescheinigen, zum Beispiel eine dafür anerkannte Kfz-Werkstatt; diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der HU durchgeführt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 StVZO). Der Nachweis ist dem Prüfer auszuhändigen. Ausgenommen vom AU-Teil sind unter anderem Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die vor dem 1. Juli 1969, und Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Anlage VIII Nr. 1.2.1.2). Wird ein Fahrzeug nach einer verpassten Nachprüfungsfrist neu untersucht, ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte AU zu berücksichtigen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3).
Wer die HU durchführt: Hauptuntersuchungen führen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer oder Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch (Anlage VIII Nr. 3.1.1). Neben TÜV NORD sind das auch andere Überwachungsorganisationen; für alle gelten dieselben Vorschriften der Anlagen VIII und VIIIa. Die HU darf nur an Untersuchungsstellen stattfinden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen (Anlage VIII Nr. 4.1). Das können auch Prüfstützpunkte sein (Anlage VIII Nr. 4.2). Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wochentag gibt es nicht.
5. TÜV 8 Monate überzogen oder länger: Was droht konkret?
Ist der TÜV mehr als acht Monate überzogen, beträgt der Regelsatz für Pkw 60 Euro, und es gibt einen Punkt (BKatV Nr. 186.2.3; Anlage 13 FeV Nr. 3.5.1). Das gilt auch, wenn der TÜV ein Jahr oder länger abgelaufen ist. Bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung sind es 75 Euro und ein Punkt (BKatV Nr. 186.1.4). Ab mehr als zwei Monaten Überziehung muss der Prüfer die Ergänzungsuntersuchungen zudem erweitern (Anlage VIIIa Nr. 2.2).
Betriebsuntersagung: Fehlt eine gültige Prüfplakette, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bis zur Anbringung einer gültigen Plakette untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO). Wer ein solches Verbot nicht beachtet, riskiert einen Regelsatz von 60 Euro (BKatV Nr. 187a) und einen Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.1). Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde außerdem eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen oder den Betrieb beschränken oder untersagen (§ 5 Abs. 1 FZV). Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht, kann sie ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen (§ 5 Abs. 3 FZV). Ist der Betrieb untersagt, muss der Halter das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen lassen oder nachweisen, dass die Gründe nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 FZV).
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass ein Gericht bei einer seit mehreren Jahren überfälligen HU fehlende Verkehrssicherheit angenommen hat (VI ZR 117/24, Rn. 9). Allein aus einer Überziehung von mehr als einem halben Jahr folgt nach dem BGH aber nicht, dass ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.
6. Sonderfälle: Anhänger, Taxi, Lkw, Saisonkennzeichen und E-Auto
Für Anhänger, Taxis, Lkw und Wohnmobile gelten eigene Fristen nach Art und Gewicht des Fahrzeugs (Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO, Tabelle in Abschnitt 1). Maßgeblich ist die Fahrzeugart und die zulässige Gesamtmasse, nicht die Ladung.
Anhänger mit abgelaufenem TÜV: Auch für Anhänger muss der Halter die HU rechtzeitig nachweisen. Anhänger bis 10 t unterliegen keiner Sicherheitsprüfung; für sie gelten bei Überziehung dieselben Regelsätze wie für Pkw (BKatV Nr. 186.2). Bei Anhängern über 10 t ist nach den ersten 24 Monaten zusätzlich eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben (Anlage VIII Nr. 2.1.5.4.2); für sie gelten die höheren Sätze der Nr. 186.1.
Taxi und Mietwagen: Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz müssen alle zwölf Monate zur HU (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2). Bei ihrer HU ist zusätzlich festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften der BOKraft entsprechen (§ 41 Abs. 1 BOKraft).
Saisonkennzeichen und abgemeldete Fahrzeuge: Fällt die HU in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen (Anlage VIII Nr. 2.6). Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ruht die Untersuchungspflicht (Anlage VIII Nr. 2.7).
Elektroautos: Die HU gilt auch für E-Autos. Die Untersuchung der Abgase schreibt Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 nur für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor vor. Untersucht werden unter anderem Bremsanlage, Lenkanlage, Beleuchtung und elektrische Anlage, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen sowie der elektrische Antrieb (Anlage VIIIa Nr. 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.8.7).
7. HU richtig ablesen: Plakette, Fahrzeugschein und Prüfbericht
Die Prüfplakette zeigt nicht die letzte, sondern die nächste fällige HU. Die zweistellige Zahl im Mittelkreis ist das Jahr, die oberste Zahl am Rand der Monat (Anlage IX Nr. 2 und 4 StVZO). Steht oben eine 12, ist die HU im Dezember fällig; steht oben eine 6 und in der Mitte 25, war sie im Juni 2025 fällig.
Die Farbe des Untergrunds richtet sich nach dem Jahr, in dem die nächste HU fällig ist, und wiederholt sich alle sechs Jahre in der Reihenfolge blau, gelb, braun, rosa, grün, orange (Anlage IX Nr. 1; 2008 blau bis 2013 orange). Daraus ergibt sich: 2025 orange, 2026 blau, 2027 gelb. Die Plakette sitzt auf dem hinteren Kennzeichen (§ 29 Abs. 2 StVZO) und darf weder verdeckt noch verschmutzt sein (§ 29 Abs. 5 StVZO).
Fahrzeugschein und Prüfbericht: Monat und Jahr der nächsten HU stehen auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 29 Abs. 6 StVZO). Stellt der Prüfer erhebliche Mängel fest, trägt er sie in den Untersuchungsbericht ein; die Frist zur Nachprüfung beträgt einen Monat ab dem Tag der HU (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO).
8. Polizeikontrolle, Unfall und Versicherung bei abgelaufenem TÜV
Bei einer Kontrolle mit abgelaufenem TÜV droht das Bußgeld aus Abschnitt 2; je länger die Überziehung, desto höher der Regelsatz. Die Nutzung eines verkehrssicheren Fahrzeugs mit ungültig gewordener Plakette ist nach dem BGH nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt hat (VI ZR 117/24, Leitsatz). Das gilt nicht für ein Fahrzeug, das bei der HU als verkehrsunsicher eingestuft wurde: Darauf ist der Fahrzeugführer hinzuweisen, und er darf es auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.5 StVZO).
Versicherungsschutz: Eine Nutzung mit ungültig gewordener Prüfplakette lässt nach dem BGH nicht automatisch den Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen (VI ZR 117/24, Rn. 14). Ist der Versicherer gegenüber seinem Kunden ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt seine Verpflichtung gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen (§ 117 Abs. 1 VVG). Ob der eigene Versicherer Rückgriff nehmen oder kürzen kann, hängt vom Einzelfall und vom eigenen Vertrag ab. Wegen einer Gefahrerhöhung etwa bleibt er zur Leistung verpflichtet, soweit sie für den Versicherungsfall nicht ursächlich war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Haftung nach dem Unfall: Hat ein Mangel des eigenen Fahrzeugs den Unfall mitverursacht, kann das die Haftungsverteilung beeinflussen. Der Halter haftet für Schäden beim Betrieb seines Fahrzeugs auch ohne Verschulden (§ 7 Abs. 1 StVG); „bei dem Betrieb“ ist nach dem BGH weit zu verstehen, verlangt aber einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024, VI ZR 18/24, Rn. 10). Ausgeschlossen ist die Halterhaftung bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Der Fahrer haftet nicht, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 Abs. 1 StVG). Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Haftung von den Umständen ab, insbesondere davon, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Deshalb kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs auch ohne Verschulden zu einer Mithaftung führen, und Ansprüche werden dann nach der Quote gekürzt. Diese Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; unabwendbar ist es nur, wenn Halter und Fahrer jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Ein Unfall aus einer vermeidbaren Gefahrenlage wird nicht dadurch unabwendbar, dass der Fahrer zuletzt „ideal“ reagiert (VI ZR 18/24, Rn. 15). Hat ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, wird sein Anspruch nach den Umständen gekürzt (§ 254 Abs. 1 BGB); bei Sachschäden steht das Verschulden des Fahrers dem des Eigentümers gleich (§ 9 StVG). Auch wer es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, muss sich eine Kürzung gefallen lassen (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Quote legt im Streit das Gericht fest. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Meldung an den eigenen Versicherer: Kommt eine Mithaftung in Betracht, müssen Sie Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, und innerhalb einer Woche, nachdem der Dritte Ansprüche geltend gemacht hat (§ 104 Abs. 1 VVG). Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist das unverzüglich anzuzeigen (§ 104 Abs. 2 VVG). Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung; hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen der verspäteten Anzeige nicht berufen (§ 104 Abs. 3 VVG mit § 30 Abs. 2 VVG).
Dokumentation und Gutachten: Dokumentieren Sie nach einem Unfall den Zustand Ihres Fahrzeugs. Bei Bedarf beurteilt ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Hamburg Schaden und Zustand in einem Gutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ob ein Gutachten erforderlich war, beurteilt der BGH aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung; die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Geschädigten (BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03). Haftet der Unfallgegner nur zu einer Quote, muss er die Sachverständigenkosten nur im Umfang dieser Haftungsquote erstatten (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012, VI ZR 133/11, Leitsatz b). Soll Ihre Kaskoversicherung einen Schaden am eigenen Fahrzeug regulieren, gilt: Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.
9. HU-Termin schnell nachholen – auch samstags in Hamburg
Wer den TÜV überzogen hat, sollte die HU so schnell wie möglich nachholen, denn die Dauerordnungswidrigkeit endet erst mit der Vorführung (VI ZR 117/24, Rn. 12). Ab mehr als zwei Monaten wird die HU erweitert, ab mehr als vier und mehr als acht Monaten steigt der Regelsatz.
Beim SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist die HU nach eigenen Angaben auch samstags möglich, und Termine lassen sich online vereinbaren. Bei Bedarf bietet das Büro einen Abholservice an; die Kosten dafür richten sich nach individueller Vereinbarung. Mehr zu Terminen am Wochenende steht im Ratgeber TÜV-Hauptuntersuchung am Samstag in Hamburg.
Unterlagen: Bringen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und, falls vorhanden, den Bericht der letzten HU mit; das nennt auch das Büro als benötigte Unterlagen.
10. Vorbereitung, häufige Mängel und Nachprüfung
Eine gute Vorbereitung senkt das Risiko einer Nachprüfung. Prüfen Sie vorab Beleuchtung, Reifen, Bremsen, Scheibenwischer und Flüssigkeitsstände. In Pkw müssen außerdem ein Warndreieck und eine Warnweste (§ 53a Abs. 2 StVZO) sowie Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 3 StVZO) mitgeführt werden.
Häufige Mängel: Nach Angaben von TÜV NORD im TÜV-Report 2026 zeigen Fahrzeuge, die zehn Jahre oder älter sind, überdurchschnittlich oft sicherheitsrelevante Defekte, insbesondere an Bremsen, Achsaufhängung und Beleuchtung. Als Ursachen nennt TÜV NORD unter anderem undicht werdende Bremsleitungen und Fehlfunktionen bei ABS- und ESP-Systemen.
Mängelklassen: Ohne Mängel bekommt das Fahrzeug die Plakette. Bei geringen Mängeln kann der Prüfer die Plakette zuteilen; der Halter muss die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.2 StVZO). Bei erheblichen Mängeln gibt es keine Plakette (Nr. 3.1.4.3). Gefährliche Mängel sind erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine sofortige Betriebsuntersagung zu rechtfertigen; auch dann gibt es keine Plakette (Nr. 3.1.4.4). Ist das Fahrzeug verkehrsunsicher, wird die vorhandene Plakette entfernt, die Zulassungsbehörde benachrichtigt, und das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (Nr. 3.1.4.5). Mängel, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt werden, trägt der Prüfer mit Uhrzeit ein (Nr. 3.1.4.6).
Durchgefallen – Nachprüfung: Nach erheblichen oder gefährlichen Mängeln muss das Fahrzeug mit dem Untersuchungsbericht spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der HU zur Nachprüfung vorgeführt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 und 3.1.4.4). Wer später kommt oder den Bericht nicht vorlegt, bekommt statt der Nachprüfung eine neue HU. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben, gibt es keine Plakette, und das Fahrzeug ist innerhalb derselben Frist erneut vorzuführen. Die alte Plakette bleibt in diesem Fall einen Monat länger gültig (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO). Für die verspätete Wiedervorführung zur Nachprüfung beträgt der Regelsatz 15 Euro (BKatV Nr. 187). Ausführlich: Nachprüfung beim TÜV: Frist, Kosten und Ablauf.
11. TÜV überzogen: Kosten, Dauer und Nachweise im Überblick
Was der TÜV kostet, wenn er überzogen ist, ergibt sich aus der Preisliste der Prüforganisation. Für Hamburg gilt die TÜV NORD Preisliste ab Januar 2026; maßgeblich ist die auf der Seite zur Hauptuntersuchung in Hamburg verlinkte aktuelle Preisliste. Wird die HU mehr als zwei Monate nach dem Vorführtermin durchgeführt, erhöht sich das reine HU-Entgelt um das 0,2-fache seines Wertes.
| Position | Angabe | Hinweis |
|---|---|---|
| HU mit AU | 166,90 Euro (Kfz bis 3.500 kg) | TÜV NORD Hamburg, gültig ab 01.01.2026 |
| HU ohne AU | 107,90 Euro (Kfz bis 3.500 kg) | wenn ein AU-Nachweis beigestellt wird |
| Kraftrad | 97,00 Euro HU mit AU, 68,00 Euro ohne AU | TÜV NORD Hamburg, gültig ab 01.01.2026 |
| Überziehung | reines HU-Entgelt plus das 0,2-fache | bei mehr als 2 Monaten nach dem Vorführtermin |
| Nachuntersuchung | 24,00 Euro (Stufe 1), 42,00 Euro (Stufe 2) | TÜV NORD Preisliste Hamburg |
| Dauer | etwa 30 bis 60 Minuten | Angabe des Büros, je nach Fahrzeug und Mängeln |
| Unterlagen | Zulassungsbescheinigung Teil I, letzter HU-Bericht | Bericht bis zur nächsten HU aufbewahren |
Die AU ist im Preis „HU+AU“ enthalten; wer einen AU-Nachweis einer Werkstatt mitbringt, zahlt den Preis „HU ohne AU“. Die Dauer der HU hängt nach Angaben des Büros von Fahrzeugtyp und eventuellen Mängeln ab; in der Regel sind es etwa 30 bis 60 Minuten.
12. Fazit: TÜV überzogen – jetzt handeln
Ist der TÜV überzogen, holen Sie die HU so schnell wie möglich nach: Die verspätete Vorführung bleibt eine Ordnungswidrigkeit des Halters, bis das Fahrzeug vorgeführt ist. Für Pkw kostet sie ab mehr als zwei Monaten 15 Euro, ab mehr als vier Monaten 25 Euro und ab mehr als acht Monaten 60 Euro und einen Punkt. Ab mehr als zwei Monaten ist die HU erweitert und bei TÜV NORD in Hamburg teurer. Fahren dürfen Sie ein verkehrssicheres Fahrzeug, solange keine Behörde den Betrieb untersagt. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
13. FAQ – Häufige Fragen zum überzogenen TÜV
Was bedeutet „TÜV überzogen“ genau?
„TÜV überzogen“ heißt, dass die Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf des Monats durchgeführt wurde, den die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ausweist. Mit Ablauf dieses Monats wird die Plakette ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Die nicht rechtzeitige Vorführung ist eine Ordnungswidrigkeit des Halters, die bis zur Vorführung andauert.
Wie lange darf der TÜV abgelaufen sein?
Eine erlaubte Überziehungsfrist gibt es nicht. Das Fahrzeug ist spätestens bis zum Ablauf des Monats auf der Plakette vorzuführen. Für Pkw nennt der Bußgeldkatalog bis zu zwei Monaten nur keinen Regelsatz. Ab mehr als zwei Monaten fallen 15 Euro an, ab mehr als vier Monaten 25 Euro, ab mehr als acht Monaten 60 Euro und ein Punkt.
Gibt es beim TÜV eine Karenzzeit von zwei Monaten?
Nein. Die zwei Monate sind keine Karenzzeit, sondern nur die Grenze, bis zu der der Bußgeldkatalog für Pkw keinen Regelsatz nennt. Ordnungswidrig ist die verspätete Vorführung schon ab dem Folgemonat (§ 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung sind bis zu zwei Monaten bereits 15 Euro vorgesehen (BKatV Nr. 186.1.1).
Wer bekommt das Bußgeld – der Halter oder der Fahrer?
Die Pflicht zur Vorführung trifft den Halter (§ 29 Abs. 1 StVZO), und der Tatbestand im Bußgeldkatalog lautet „Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt“ (BKatV Nr. 186). Fährt eine andere Person das Auto, ist für die überzogene HU deshalb grundsätzlich der Halter verantwortlich, nicht der Fahrer.
Welche Farbe hat die TÜV-Plakette 2026?
Plaketten mit Fälligkeit im Jahr 2026 sind blau. Die Farbe richtet sich nach dem Jahr der nächsten HU und wiederholt sich alle sechs Jahre in der Reihenfolge blau, gelb, braun, rosa, grün, orange; 2008 war blau (Anlage IX Nr. 1 StVZO). Für 2027 folgt daraus gelb, für 2025 war es orange. Den Monat zeigt die oberste Zahl am Rand.
Wie lange dauert die HU?
Nach Angaben des SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüros dauert die Hauptuntersuchung in der Regel etwa 30 bis 60 Minuten. Die Dauer hängt vom Fahrzeugtyp und von eventuellen Mängeln ab. Werden Mängel noch während der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt, trägt der Prüfer das mit Uhrzeit in den Untersuchungsbericht ein.
Ist die Abgasuntersuchung im HU-Preis enthalten?
Bei TÜV NORD in Hamburg enthält der Preis „HU+AU mit Emissionsmessung“ die Abgasuntersuchung; für ein Kfz bis 3.500 kg sind das 166,90 Euro. Bringen Sie einen AU-Nachweis einer Werkstatt mit, gilt der Preis „HU ohne AU“ von 107,90 Euro. Die Werkstatt-Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der HU stattfinden.
Darf ich mit abgelaufenem TÜV zur Werkstatt oder zur Prüfstelle fahren?
Ein verkehrssicheres Fahrzeug dürfen Sie nach dem BGH nutzen, solange keine Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt hat (VI ZR 117/24). Das gilt auch für die Fahrt zur Werkstatt oder zur Prüfstelle. Die verspätete Vorführung bleibt bis zur HU trotzdem eine Ordnungswidrigkeit. Ein als verkehrsunsicher eingestuftes Fahrzeug darf nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
TÜV durchgefallen – wie lange habe ich Zeit?
Nach erheblichen oder gefährlichen Mängeln haben Sie bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der HU Zeit, das Fahrzeug mit dem Untersuchungsbericht zur Nachprüfung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO). Kommen Sie später oder ohne Bericht, gibt es eine neue HU statt der Nachprüfung. Geringe Mängel müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen.
Was gilt bei einem Anhänger mit abgelaufenem TÜV?
Auch für Anhänger muss der Halter die HU rechtzeitig vorführen. Anhänger ohne eigene Bremse oder bis 0,75 t müssen nach der ersten HU nach 36 Monaten alle 24 Monate zur HU, Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t alle 24 Monate. Bei Überziehung gelten dieselben Regelsätze wie bei Pkw (BKatV Nr. 186.2), solange keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist.
Droht ein Bußgeld, wenn das Auto mit abgelaufenem TÜV nicht gefahren wird?
Ja, das ist möglich. Der Bußgeldtatbestand knüpft daran an, dass der Halter das Fahrzeug nicht zur HU vorgeführt hat (BKatV Nr. 186), nicht an das Fahren. Wer das Fahrzeug nicht nutzen will, kann es außer Betrieb setzen lassen; dann ruht die Untersuchungspflicht, und die HU ist bei Wiederinbetriebnahme durchzuführen.
Erlischt der Versicherungsschutz, wenn der TÜV abgelaufen ist?
Nein, nicht automatisch. Eine Nutzung mit ungültig gewordener Prüfplakette lässt den Haftpflichtversicherungsschutz nach dem BGH nicht automatisch erlöschen (VI ZR 117/24, Rn. 14). Geschädigte Dritte bekommen ihren Schaden auch dann ersetzt, wenn der Versicherer gegenüber seinem Kunden leistungsfrei ist (§ 117 Abs. 1 VVG). Ob ein Rückgriff möglich ist, hängt vom Einzelfall und Vertrag ab.
Gibt es Punkte in Flensburg für einen abgelaufenen TÜV?
Bei Pkw, Motorrädern und Anhängern ohne Sicherheitsprüfung gibt es einen Punkt erst bei einer Überziehung von mehr als acht Monaten (BKatV Nr. 186.2.3). Bei Fahrzeugen mit Sicherheitsprüfung kommt der Punkt schon bei mehr als vier Monaten (Nr. 186.1.3). Einen Punkt gibt es auch, wenn ein behördliches Betriebsverbot missachtet wird (Nr. 187a; Anlage 13 FeV Nr. 3.5.1).
Verjährt das Bußgeld bei überzogenem TÜV?
Bußgelder unterliegen der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 OWiG). Die Verjährung beginnt aber erst, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Die nicht rechtzeitige Vorführung ist nach dem BGH eine Dauerordnungswidrigkeit, die erst mit der Vorführung endet (VI ZR 117/24, Rn. 12). Auf eine Verjährung zu warten, während der TÜV weiter überzogen ist, hilft daher nicht.
Kann ich ohne Termin zur HU?
Ob eine Prüfstelle Fahrzeuge ohne Termin annimmt, hängt von der jeweiligen Prüfstelle ab; fragen Sie dort vorher nach. Beim SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro vereinbaren Sie den Termin online oder telefonisch, nach Angaben des Büros auch für samstags. Bei einem überzogenen TÜV zählt jeder Monat, denn ab mehr als zwei, vier und acht Monaten steigen Umfang der HU oder Regelsatz.
Wie vermeide ich, den HU-Termin zu vergessen?
Prüfen Sie regelmäßig die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen und den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Tragen Sie den Monat der Fälligkeit in Ihren Kalender ein und planen Sie den Termin einige Wochen vorher. Lassen Sie die HU früher machen, beginnt die neue Frist allerdings mit dem Monat dieser HU.
Droht die Stilllegung, wenn der TÜV abgelaufen ist?
Fehlt eine gültige Plakette, kann die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Anbringung einer gültigen Plakette untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO). Ist der Betrieb untersagt, muss der Halter das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen lassen oder nachweisen, dass die Gründe nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 FZV).
Macht es einen Unterschied, welche Prüforganisation die HU durchführt?
Rechtlich nicht: Hauptuntersuchungen führen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer oder Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen nach denselben Vorschriften der Anlagen VIII und VIIIa StVZO durch. Die Entgelte legt die jeweilige Organisation in ihrer Entgeltliste fest; TÜV NORD etwa veröffentlicht eine Entgeltliste für jedes Bundesland. Im SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro prüft TÜV NORD als Partner.
HU in der Werkstatt oder an der Prüfstelle?
Beides kann möglich sein. Die HU darf an Untersuchungsstellen stattfinden, die die Anforderungen der Anlage VIIId erfüllen; dazu können auch Prüfstützpunkte gehören (Anlage VIII Nr. 4.1 und 4.2 StVZO). Den AU-Teil darf eine dafür anerkannte Werkstatt vorab bescheinigen. Die HU selbst führen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer oder Prüfingenieure durch.
Wo bekomme ich in Hamburg schnell einen HU-Termin nach überzogenem TÜV?
Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Die HU führen dort TÜV NORD Prüfingenieure durch, nach Angaben des Büros auch samstags. Bringen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I und den letzten HU-Bericht mit. Einen Termin vereinbaren Sie online; über die Seite Kontakt erreichen Sie das Büro direkt.
14. Quellen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (Bundesministerium der Justiz)
- StVZO, Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge (Fristen, Mängelklassen, Nachprüfung)
- StVZO, Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersuchung (Nr. 2.2 erweiterte Untersuchung)
- StVZO, Anlage IX Prüfplakette
- StVZO, § 69a Ordnungswidrigkeiten
- StVZO, § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- StVZO, § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), Nr. 186, 187, 187a
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), § 1
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 Nr. 3.5.1 (Punktebewertung)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2024, VI ZR 117/24 (Nutzung mit ungültiger Prüfplakette)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2024, VI ZR 18/24 (Betrieb, Unabwendbarkeit)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03 (Erforderlichkeit eines Gutachtens)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2012, VI ZR 133/11 (Sachverständigenkosten nach Haftungsquote)
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), A.2.5.3
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), § 41
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 7 Haftung des Halters
- StVG, § 9 Mitverschulden
- StVG, § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
- StVG, § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 254 Mitverschulden
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
- VVG, § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
- VVG, § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
- VVG, § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 31 Verfolgungsverjährung
- TÜV NORD, TÜV-Report 2026 (Ratgeber)
15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Wo kann ich in Hamburg nach überzogenem TÜV schnell zur Hauptuntersuchung? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Die HU nach § 29 StVZO führen dort TÜV NORD Prüfingenieure durch, nach Angaben des Büros auch samstags; die Kosten der HU trägt nach § 29 Abs. 1 StVZO der Halter. Preise, Fristen und Prüfpunkte stehen auf der Seite TÜV-Hauptuntersuchung (HU) in Hamburg.
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