Datum 23.10.2023
Abrechnung nach Gutachten: Unfallfahrzeug mit Delle, Gutachten-Klemmbrett und Münzstapel als Symbol für Geld statt Reparatur

Abrechnung nach Gutachten: fiktive Abrechnung im Haftpflicht- und Kaskoschaden

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Die Abrechnung nach Gutachten (auch fiktive Abrechnung oder Abrechnung auf Gutachtenbasis) ist die Regulierung eines Kfz-Schadens auf Grundlage der von einem Sachverständigen kalkulierten Kosten, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Im Haftpflichtschaden erhalten Geschädigte so Geld statt Reparatur und entscheiden selbst, ob und wie sie das Fahrzeug instand setzen lassen. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, ermittelt dafür als unabhängiges Büro in einem Schadengutachten Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Kurz erklärt:

  • Im Haftpflichtschaden kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei einer Mitverursachung hängt der Umfang von der Haftungsquote ab (§ 17 StVG, § 9 StVG mit § 254 BGB).
  • Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; bei der fiktiven Abrechnung wird sie deshalb nicht erstattet.
  • In der Kaskoversicherung zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen des GDV ohne vollständige und fachgerechte Reparatur die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert (AKB 2015, A.2.5.2.1 b); maßgeblich sind Ihre Vertragsbedingungen.
  • Fiktive und konkrete Abrechnung lassen sich nicht beliebig kombinieren: Wer fiktiv abrechnet, erhält die bei einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer insoweit nicht (BGH, VI ZR 654/15, Leitsatz b); übersteigen die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den fiktiv zustehenden Betrag, können Sie im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und der Verjährung zur konkreten Abrechnung übergehen (Rn. 18; BGH, VI ZR 25/24, Leitsatz).

1. Was bedeutet Abrechnung nach Gutachten?

Bei der Abrechnung nach Gutachten verlangt der Geschädigte den Betrag, den ein Sachverständiger für die Beseitigung des Schadens kalkuliert hat, statt eine Reparaturrechnung einzureichen. Die Rechtsprechung spricht von der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02, Leitsatz).

Rechtsgrundlage im Haftpflichtschaden ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf die erforderlichen Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt; die Wirtschaftlichkeit prüft der Bundesgerichtshof dabei im Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung (VI ZR 398/02, Gründe II.1). Lassen Sie allerdings sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat, und ist die Werkstattrechnung niedriger als die Kalkulation, sind auch bei fiktiver Abrechnung nur die tatsächlich angefallenen Bruttokosten zu ersetzen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13, Leitsatz). Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und in der Verwendung des Schadensersatzes frei (Gründe II.2). Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), aber nicht über dem Wiederbeschaffungswert, kann er sie fiktiv in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, VI ZR 35/10, Leitsatz a, Rn. 7; BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07, Leitsatz; BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05, Rn. 11). Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

Ob bei einem kleineren Schaden ein Kostenvoranschlag genügt, behandelt der Ratgeber Kostenvoranschläge im Kfz-Bereich.

2. Haftpflichtschaden: Wann können Sie nach Gutachten abrechnen?

Nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, richtet sich Ihr Anspruch gegen den Unfallgegner und seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie können den Schaden dort auf Grundlage eines Gutachtens abrechnen; ersetzt wird aber nur der Anteil, für den der Unfallgegner haftet.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Ersatz verpflichtet; bei höherer Gewalt ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 und 2 StVG). Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; bei einem unabwendbaren Ereignis ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 bis 3 StVG). Ein Mitverschulden des Geschädigten mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB). Bei einer Pflichtversicherung können Sie den Anspruch auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Das Schadensereignis müssen Sie dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform anzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 119 Abs. 1 VVG).

Rechtsprechung: Wer fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (VI ZR 398/02, Leitsatz). Bei fiktiver Abrechnung muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (VI ZR 398/02, Gründe II.2.b.aa; BGH, Urteil vom 25.09.2018, VI ZR 65/18, Leitsatz a). Will der Schädiger auf eine günstigere „freie Fachwerkstatt“ verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, Leitsatz b). Unzumutbar sein kann die Verweisung vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren; bei älteren Fahrzeugen etwa dann, wenn der Geschädigte darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (VI ZR 53/09, Rn. 14, 15). Auf diese Unzumutbarkeit können Sie sich bei fiktiver Abrechnung auch dann berufen, wenn Sie das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lassen (BGH, Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 405/24, Leitsatz). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, Leitsatz c).

Praxis: Im Allgemeinen genügt es, den Schaden auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu berechnen, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (VI ZR 398/02, Gründe II.2.a). Im Haftpflichtschaden sind Sie grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl mit dem Schadensgutachten zu beauftragen; den Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen müssen Sie grundsätzlich nicht erforschen (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, Rn. 8, 9). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich zu erstatten, wenn Sie im Verhältnis zu Ihrem Anwalt zur Zahlung verpflichtet sind und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Ihrer Sicht zur Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 196/11, Rn. 8); ersetzt wird auch hier nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG), ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

3. Fiktive Abrechnung nach Gutachten: Was wird abgezogen?

Bei der fiktiven Abrechnung wird vor allem die Umsatzsteuer nicht ersetzt, die ohne Reparatur oder Ersatzkauf nicht angefallen ist. Rechnen Sie auf Basis des Wiederbeschaffungswerts ab, wird außerdem der Restwert des Unfallfahrzeugs abgezogen.

Position Was gilt bei fiktiver Abrechnung Grundlage
Umsatzsteuer Nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Beim Wiederbeschaffungswert kommt es darauf an, ob solche Fahrzeuge üblicherweise regelbesteuert, differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; BGH, VI ZR 654/15, Rn. 11, 13
Stundensätze Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind grundsätzlich zulässig. Auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit muss sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung verweisen lassen; die Gleichwertigkeit muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren und bei Fahrzeugen, die stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden, kann die Verweisung unzumutbar sein; unzumutbar ist sie insbesondere, wenn die freie Fachwerkstatt nur wegen Sonderkonditionen aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers günstiger ist; das gilt auch, wenn Sie danach in einer freien Werkstatt reparieren lassen. BGH, VI ZR 398/02, Leitsatz, Gründe II.2.b.aa; VI ZR 65/18, Leitsatz a; VI ZR 53/09, Leitsatz a, b, Rn. 14, 15; VI ZR 337/09, Leitsatz c; VI ZR 405/24, Leitsatz
Restwert Bei einer Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts wird der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt; das gilt auch, wenn Sie das Fahrzeug vor Ablauf von sechs Monaten verkaufen und fiktiv abrechnen. Geschätzte Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts gibt es fiktiv in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen und es – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lassen. Den vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert dürfen Sie im Allgemeinen zugrunde legen; erzielen Sie ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös, gilt dieser. Für den Wiederbeschaffungswert ist bei fiktiver Abrechnung der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung maßgeblich, im Prozess regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung; eine Verteuerung bis dahin, etwa durch Preissteigerungen, geht in der Regel zu Lasten des Ersatzpflichtigen. BGH, VI ZR 220/07, Rn. 10; VI ZR 35/10, Leitsatz a, Rn. 9; VI ZR 654/15, Rn. 14; VI ZR 232/09, Leitsatz a, b; VI ZR 165/25, Rn. 9, 10
Minderwert Bleibt nach einem erheblichen Unfallschaden trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eine Minderung des Verkaufswerts (merkantiler Minderwert), ist diese Wertdifferenz ein unmittelbarer Sachschaden. Sie ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen Sie über das Fahrzeug treffen, etwa ob Sie es verkaufen; Grundlage der Schätzung ist ein gedachter Verkauf zu Nettopreisen. Bei einem älteren Fahrzeug mit geringem Marktpreis kann sich ein Unfallschaden nicht mehr wertmindernd auswirken. BGH, VI ZR 188/22, Leitsatz a, Rn. 7, 8; VI ZR 357/03, Gründe II.3.a, c

Alle Beträge ersetzt der Unfallgegner nur im Umfang seiner Haftung; bei mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen kommt es darauf an, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 17 StVG), ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

4. Kaskoschaden: Fiktive Abrechnung in Teilkasko und Vollkasko

Auch im Kaskoschaden ist eine Abrechnung ohne Reparatur möglich; Grundlage ist dann nicht § 249 BGB, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Nach den Musterbedingungen des GDV zahlt der Versicherer, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (AKB 2015, A.2.5.2.1 b).

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie dies durch eine Rechnung nachweisen (A.2.5.2.1 a). Mehrwertsteuer erstattet er nur, wenn und soweit sie bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist (A.2.5.4). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen (A.2.5.8). Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (A.2.5.1.5); dann zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts (A.2.5.1.1). Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ziehen die Musterbedingungen einen Betrag neu für alt ab, wenn bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird; tritt das Schadenereignis in den ersten, im Vertrag genannten Jahren nach der Erstzulassung ein, ist dieser Abzug auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt (A.2.5.2.3). Wertminderung, Nutzungsausfall und die Kosten eines Mietfahrzeugs ersetzt der Versicherer nicht (A.2.5.7.1). Nach den Musterbedingungen müssen Sie dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen (E.1.1.1). Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur müssen Sie die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und sie befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist (E.1.3.2). Verletzen Sie Ihre Pflichten vorsätzlich, haben Sie keinen Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen; er bleibt leistungspflichtig, soweit die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistung ursächlich war, außer bei Arglist (E.2.1, E.2.2). Die AKB sind eine unverbindliche Bekanntgabe des GDV; abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Rechtsprechung: In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt „erforderliche“ Kosten sein: wenn die fachgerechte Wiederherstellung nur dort erfolgen kann, regelmäßig aber auch bei einem neueren Fahrzeug oder einem Fahrzeug, das stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14, Leitsatz, zu A.2.7.1 b AKB 2008).

Wenn Sie im Kaskoschaden ein eigenes Gutachten einholen möchten, gilt: Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

5. Abrechnung nach Gutachten oder Reparaturrechnung?

Im Haftpflichtschaden entscheiden Sie, ob Sie fiktiv nach Gutachten oder konkret nach Reparaturrechnung abrechnen. Beide Wege lassen sich aber nicht beliebig mischen, auch wenn Sie erst fiktiv abrechnen und später reparieren oder ein Ersatzfahrzeug kaufen.

Wählt der Geschädigte die fiktive Schadensabrechnung, ist die bei einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, VI ZR 654/15, Leitsatz b). An der fiktiven Abrechnung muss er sich jedenfalls festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich der geltend gemachten Nebenkosten den fiktiv zustehenden Betrag nicht übersteigen (Rn. 17). Übersteigen die konkreten Kosten einer nachträglichen Ersatzbeschaffung einschließlich tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den fiktiv zustehenden Betrag, bleibt es ihm im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Abrechnung und der Verjährung unbenommen, zur konkreten Berechnung überzugehen (Rn. 18). Wer zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann so grundsätzlich Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zusätzlicher Nutzungsausfallentschädigung verlangen (BGH, Urteil vom 08.04.2025, VI ZR 25/24, Leitsatz); auch nach einer fiktiven Abrechnung kann bei einer späteren Reparatur ein Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Nutzungsausfalls bestehen (Rn. 7). Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit benutzen wollten und dazu in der Lage waren und es mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für Ihre alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätten (BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07, Rn. 7). Ersetzt wird auch das nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

Lassen Sie das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und rechnen konkret ab, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten, wenn Sie insoweit kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, auch dann ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind; dieses Werkstattrisiko verbleibt beim Schädiger (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, Rn. 14). Haben Sie die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt, können Sie insoweit Zahlung nur an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger (Leitsatz). Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

Ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist im Haftpflichtschaden in der Regel nach den Bruttoreparaturkosten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 03.03.2009, VI ZR 100/08, Leitsatz). Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber nicht über dem Wiederbeschaffungswert, setzt ihre fiktive Abrechnung in der Regel voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, VI ZR 35/10, Leitsatz a; BGH, VI ZR 192/05, Rn. 11). Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, VI ZR 393/02, Leitsatz). Lässt der Geschädigte vor Ablauf der sechs Monate reparieren, kann er Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht (VI ZR 35/10, Leitsatz b). Verkauft er das Fahrzeug vorher und rechnet fiktiv ab, erhält er nur den Wiederbeschaffungsaufwand (VI ZR 220/07, Rn. 10; VI ZR 35/10, Rn. 9).

Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, Leitsatz). Für eine Abrechnung allein nach Gutachten gilt diese 130-Prozent-Grenze deshalb nicht: Setzt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert regelmäßig nicht gerechtfertigt (VI ZR 70/04, Gründe II.2.b.bb). Innerhalb der 130-Prozent-Grenze gibt es auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand im Regelfall nur, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter genutzt wird; fällig wird der Anspruch im Regelfall aber nicht erst nach sechs Monaten (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 22/08, Leitsatz, Rn. 11). Liegen die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Grenze, und reparieren Sie nicht vollständig und fachgerecht, gibt es Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand grundsätzlich nur, wenn sie konkret angefallen sind oder Sie nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert haben, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; andernfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 172/04, Leitsatz, Gründe II.1.b). Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06, Leitsatz). Lassen Sie trotzdem reparieren, werden die Kosten nicht in einen ersatzfähigen Teil bis 130 % und einen Rest aufgespalten (VI ZR 258/06, Rn. 6). Gelingt entgegen dem Gutachten eine fachgerechte, den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sind die angefallenen Reparaturkosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 14.12.2010, VI ZR 231/09, Leitsatz). Liegen die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts und nutzt der Geschädigte das fahrtaugliche und verkehrssichere Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der Restwert abzuziehen (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, Leitsatz). Auch hier ersetzt der Unfallgegner nur im Umfang seiner Haftung (§ 17 StVG, § 9 StVG mit § 254 BGB). Diese Rechtsprechung betrifft den Schadensersatz gegen den Schädiger; in der Kaskoversicherung zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur die erforderlichen Kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts (AKB 2015, A.2.5.2.1 a). Rechenbeispiele und Hinweise zur Durchsetzung bietet der Ratgeber Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall.

6. Fazit: Geld statt Reparatur mit klaren Grenzen

Die Abrechnung nach Gutachten bringt Ihnen im Haftpflichtschaden Geld statt Reparatur, begrenzt durch die Haftungsquote, den Wegfall nicht angefallener Umsatzsteuer und bei einer Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts durch den Restwert. Im Kaskoschaden setzen Ihre Vertragsbedingungen die Grenzen. Legen Sie sich auf eine Abrechnungsart erst fest, wenn Sie wissen, ob Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und was Ihre Vertragsbedingungen vorsehen.

7. FAQ – Häufige Fragen zur Abrechnung nach Gutachten

Wie lange kann ich nach einem Unfall noch nach Gutachten abrechnen?

Ansprüche nach dem StVG verjähren wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 14 StVG) in drei Jahren (§ 195 BGB) ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Direktanspruch verjährt ebenso, spätestens zehn Jahre nach Schadenseintritt; nach Anmeldung beim Versicherer ist die Verjährung bis zum Zugang seiner Entscheidung in Textform gehemmt (§ 115 Abs. 2 VVG).

Was gilt bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens?

Wird auf Basis des Wiederbeschaffungswerts abgerechnet, wird der Restwert abgezogen; ersetzt wird der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (BGH, VI ZR 35/10, Rn. 9; BGH, VI ZR 654/15, Rn. 14). Den Restwert soll der Sachverständige im Regelfall mit drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteln und benennen (BGH, VI ZR 318/08, Leitsatz b). Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

Muss ich der Versicherung nachweisen, dass das Auto repariert wurde?

Im Haftpflichtschaden grundsätzlich nicht (BGH, VI ZR 300/24, Leitsatz). Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert gibt es fiktiv in der Regel nur bei mindestens sechs Monaten Weiternutzung, falls erforderlich mit verkehrssicherer (Teil-)Reparatur (BGH, VI ZR 35/10, Leitsatz a). Ersetzt wird nur nach Haftungsquote (§ 17 StVG), gemindert um Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 BGB). In der Kasko zahlt der Versicherer bis zum Wiederbeschaffungswert nur gegen Rechnung, sonst höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert (AKB 2015, A.2.5.2.1).

Wer zahlt das Gutachten bei einem unverschuldeten Unfall?

Den Schaden aus einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, können Sie auch direkt gegenüber dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); eine Mitschuld mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB).

Gilt die fiktive Abrechnung auch für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen?

Ja, aber ohne Umsatzsteuer: Fiktive Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht zu erstatten (BGH, VI ZR 654/15, Rn. 15). Kauft ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter ein Ersatzfahrzeug, muss er sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs als Vorteil entgegenhalten lassen (Rn. 16). Der Unfallgegner haftet nur nach seiner Quote (§ 17 StVG), gemindert um Mitverschulden (§ 9 StVG mit § 254 BGB). In der Kasko erstattet der Versicherer Mehrwertsteuer nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (AKB 2015, A.2.5.4).

8. Quellen

9. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wer in Hamburg nach einem Unfall nach Gutachten abrechnen möchte, kann den Schaden im Allgemeinen auf Grundlage eines nachvollziehbaren Gutachtens zu Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert berechnen. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Mehr zur Begutachtung finden Sie auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Im Haftpflichtschaden sind Sie grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl mit dem Schadensgutachten zu beauftragen; den Markt nach dem preisgünstigsten Sachverständigen müssen Sie grundsätzlich nicht erforschen (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, Rn. 8, 9). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ersetzt wird nur im Umfang der Haftung des Unfallgegners (§ 17 StVG); ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 9 StVG mit § 254 BGB). Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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