Datum 25.10.2023

Verbringungskosten bezeichnen diejenigen Kosten, die dabei entstehen, das Fahrzeug im Rahmen der Instandsetzung zur Werkstatt oder zum Lackierer zu überführen. Der Geschädigte eines Unfalls hat daher Anspruch auf die Übernahme der Verbringungskosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Die Höhe der Verbringungskosten dokumentiert der Kfz-Sachverständige überdies in seinem Schadengutachten.

Überführungskosten sind anerkannte Kosten, für welche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Schadenersatzanspruch besteht. Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht nur bei tatsächlicher Reparatur, wenn das Fahrzeug zwischen einzelnen Reparaturschritten verbracht werden muss, sonder auch bei der fiktiven Schadenabrechnung. Eine fiktive Schadenabrechnung liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Dispositionsfreiheit von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf Basis des Schadengutachtes abzurechnen. Die Dispositionsfreiheit überlässt es sodann dem Geschädigte, ob und wann er das durch den unverschuldeten Unfall beschädigte Fahrzeug reparieren lässt oder aber den geleisteten Schadenersatz anderweitig nutzt. „Er kann sich auch dafür entscheiden, nicht zu reparieren und den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden“ (AG Dinslaken ZfS 1996, 375 m. zustimmender Anm. Diehl).

Die vereinzelt vertretene Ansicht, die in den Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten seien bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht zu erstatten, da sie bei Abrechnung auf Basis eines Schadengutachtens nicht anfallen würden, verkennt, dass der Geschädigte auf Grund seiner Dispositionsfreiheit statt der Wiederherstellung eben auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen darf. Zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist eben auch die Lackierung von beschädigten und zu ersetzenden Fahrzeugteile erforderlich, denn die grundsätzliche Abrechnung auf Basis des Gutachtens, also die fiktive Abrechnung, ist zulässig. Ebenso kann der Geschädigte bei einer Eigenreparatur kann die Erstattung der Verbringungskosten verlangen.

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