Eine Versicherung ist gemäß § 84 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) immer dann von der Leistungspflicht befreit, wenn ein Versicherungsfall mit Vorsatz herbei geführt worden ist. Der Ausschluss der Leistung bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gilt gemeinhin als anerkannte Risikobeschränkung.
Dies bezieht sich auch auf den sogenannten Direktanspruch eines Geschädigten gemäß § 3 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz), wodurch auch an den Haftpflichtversicherer eines Dritten, welcher an dem vorsätzlich herbeigeführten Unfall beteiligt ist, keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese Auffassung wird jedoch mittlerweile nicht mehr von allen Gerichten geteilt.
Als „Berliner Modell“ wird der organisierte Versicherungsbetrug durch eine Gruppe von Versicherungsbetrügern bezeichnet. Im Rahmen der Ermittlungen und Verhandlungen wurden zahlreiche Merkmale zu definieren, welche darauf hinweisen, dass ein vorsätzlicher Unfall herbeigeführt wurde, welcher auf Basis des Anscheinsbeweises zu identifizieren ist. Hierfür müssen bei einem Unfall nicht zwingend sämtliche Merkmale vorhanden sein, um diesen als Manipulation erkennen zu können, sondern es obliegt vielmehr den zuständigen Gerichten, hier zu werden. Grundsätzlich kann ein hohes Verletzungsrisiko gegen einen Anscheinsbeweis sprechen, das der Geschädigte bewusst und vorsätzlich eingegangen wäre.
Unfallbetrug – Unfallmanipulationen – Berliner Modell – vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
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