Tilgungsfristen im Fahreignungsregister: Verjährung der Punkte, Anlaufhemmung, Überliegefrist und BZR
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: November 2026
Tilgungsfristen im Fahreignungsregister sind die gesetzlichen Fristen nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), nach deren Ablauf eine Eintragung über eine Verkehrsstraftat, eine Bußgeldentscheidung oder eine Maßnahme zur Fahrerlaubnis getilgt wird; umgangssprachlich ist von der Verjährung der Punkte in Flensburg die Rede. Wann eine Eintragung getilgt wird, entscheidet mit darüber, welche Punkte bei einem neuen Verstoß noch zählen. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erklärt hier die Fristen, die Anlaufhemmung und die Überliegefrist; wie das Register selbst aufgebaut ist, beschreibt der Lexikoneintrag Verkehrszentralregister (VZR) und Fahreignungsregister.
Kurz erklärt:
- Eintragungen im Fahreignungsregister werden je nach Art der Entscheidung in der Regel nach zwei Jahren und sechs Monaten, nach fünf Jahren oder nach zehn Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 StVG); die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt ist (§ 29 Abs. 2 StVG). Anordnungen von Aufbauseminaren, Verwarnungen und Ermahnungen haben keine eigene Frist, sondern werden bei Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Jahr nach Ablauf der Probezeit oder erst nach Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 3, 4 StVG).
- Die Frist beginnt in der Regel mit der Rechtskraft der Entscheidung; nach einer Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, einer isolierten Sperre oder einem Verzicht erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft bzw. dem Zugang der Verzichtserklärung (§ 29 Abs. 4, 5 StVG).
- Eintragungen über Straftaten nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG und über Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder c StVG werden nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht und dürfen in dieser Zeit nur noch für bestimmte Zwecke verwendet werden (§ 29 Abs. 6 StVG).
- Für Verurteilungen im Bundeszentralregister gelten eigene Tilgungsfristen von fünf bis zwanzig Jahren; einige Verurteilungen werden nie getilgt (§§ 45, 46 BZRG).
1. Was bedeutet Tilgung im Fahreignungsregister?
Eine Eintragung im Fahreignungsregister wird nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tilgungsfrist tilgungsreif und danach gelöscht (§ 29 Abs. 1, 6 StVG). Ist eine Eintragung gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des Registers nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG). Eine Ausnahme gilt für Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Versagung, Entziehung oder Ablehnung einer Verlängerung der Fahrerlaubnis genannt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG).
Für das Verkehrsrecht sind zwei Register wichtig: das Fahreignungsregister und das Bundeszentralregister (BZR). Das Fahreignungsregister führt das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (§ 28 Abs. 1 StVG); es hat am 1. Mai 2014 das frühere Verkehrszentralregister (VZR) abgelöst, und das Punktsystem wurde in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt (§ 65 Abs. 3 StVG). Das Kraftfahrt-Bundesamt kürzt das Register mit FAER ab; der Titel dieses Eintrags verwendet die Abkürzung FER.
Gespeichert werden unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen bestimmter Verkehrsstraftaten, Entziehungen, Versagungen und Verzichte auf die Fahrerlaubnis sowie Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 28 Abs. 3 StVG). Eine Bußgeldentscheidung wird eingetragen, wenn ein Fahrverbot angeordnet oder – bei einer in der zugehörigen Rechtsverordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeit – eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde, soweit § 28a StVG nichts anderes bestimmt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
2. Wann verjähren Punkte in Flensburg? Die Tilgungsfristen im Überblick
Was umgangssprachlich Verjährung der Punkte heißt, ist rechtlich die Tilgung der zugrunde liegenden Eintragung nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt je nach Entscheidung zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre oder zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVG).
| Frist | Eintragung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 2,5 Jahre | Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; andere Bußgeldentscheidung, in der ein Fahrverbot angeordnet wurde | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG |
| 5 Jahre | Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre; Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten; Verbot, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen; Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG |
| 10 Jahre | Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre; Versagung, Entziehung, Verzicht und abgelehnte Verlängerung der Fahrerlaubnis | § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG |
Die Frist beginnt bei Strafurteilen und Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, bei Bußgeldentscheidungen und anderen Verwaltungsentscheidungen mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit und bei Seminaren mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 29 Abs. 4 StVG). Eine Ablaufhemmung, bei der neue Eintragungen die Tilgung älterer aufhielten, nennt das Gesetz nur noch für Altfälle nach § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG); nach der heutigen Fassung werden Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf der für sie bestimmten Frist getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 1, 2 StVG). Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist (§ 29 Abs. 2 StVG). Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in der Probezeit (Anordnung eines Aufbauseminars, Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 StVG) und nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 StVG) haben keine eigene Tilgungsfrist: Sie werden getilgt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird; sonst werden die Probezeit-Maßnahmen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt und die Ermahnung und Verwarnung erst dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist (§ 29 Abs. 1 Satz 3, 4 StVG).
Für die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zählt der Punktestand am Tag der letzten Zuwiderhandlung: Berücksichtigt werden nur Zuwiderhandlungen, deren Tilgungsfrist an diesem Tag noch nicht abgelaufen war, und spätere Tilgungen verringern diesen Punktestand nicht mehr (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG). Welche Maßnahmen bei welchem Punktestand folgen, erklärt der Lexikoneintrag Punktesystem.
3. Anlaufhemmung: Wann beginnt die Tilgungsfrist nach einem Führerscheinentzug?
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, bei einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (isolierte Sperre) oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung oder dem Zugang der Verzichtserklärung bei der Behörde (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Diese Verschiebung des Fristbeginns ist gemeint, wenn von Anlaufhemmung oder Tilgungshemmung die Rede ist.
Eine Verurteilung wegen einer Straftat, in der die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, hat eine Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG). Wird in dieser Zeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt, beginnt die Frist spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft; bis zur Tilgungsreife vergehen dann bis zu 15 Jahre. Nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, darf eine solche Eintragung nur noch für Verfahren über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis und für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt und dort verwendet werden (§ 29 Abs. 7 Satz 3 StVG).
Bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung (§ 29 Abs. 5 Satz 2 StVG). Eine eigene Höchstfrist für Entziehungen vor dem 1. Januar 1999 enthält der heutige § 65 StVG nicht mehr; Eintragungen aus dem früheren Verkehrszentralregister werden seit dem 1. Mai 2019 nach § 29 StVG in der heutigen Fassung getilgt (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG).
4. Überliegefrist: Wann wird eine tilgungsreife Eintragung gelöscht?
Tilgungsreife und Löschung fallen nicht immer zusammen. Eintragungen über Straftaten nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG und über Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder c StVG werden nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht; andere Eintragungen werden mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht (§ 29 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG).
Während der Überliegefrist darf der Inhalt der Eintragung nur noch für vier Zwecke übermittelt, verwendet oder beauskunftet werden: für Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe, für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, für die Auskunft an die betroffene Person und für andere Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Versagung, Entziehung oder Ablehnung einer Verlängerung genannt ist (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Für den Punktestand zählt eine Zuwiderhandlung nur, wenn ihre Tilgungsfrist am Tag der letzten Zuwiderhandlung noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG).
Die Löschung von Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder c StVG unterbleibt so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG). Was in der Probezeit sonst gilt, erklärt unser Ratgeber zur Probezeit beim Führerschein.
5. Tilgungsfrist im Bundeszentralregister: Was gilt für Verurteilungen?
Im Bundeszentralregister stehen die rechtskräftigen Entscheidungen, mit denen ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, mit Strafvorbehalt verwarnt oder nach Jugendstrafrecht die Schuld festgestellt hat (§ 4 BZRG); dazu gehören auch Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten. Ob eine frühere Verurteilung bei der Ahndung einer neuen Straftat herangezogen werden darf, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz (§ 29 Abs. 7 Satz 4, 5 StVG).
Die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister beträgt fünf Jahre unter anderem bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe eingetragen ist, und bei einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). In anderen Fällen gelten zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 BZRG), in einigen dieser Fälle verlängert um die Dauer der Freiheits- oder Jugendstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG); bei lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht getilgt (§ 45 Abs. 3 BZRG). Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 47 Abs. 1 BZRG in Verbindung mit § 36 BZRG).
Anders als bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister gibt es im Bundeszentralregister eine Tilgungshemmung: Sind mehrere Verurteilungen eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Außerdem läuft die Frist nicht ab, solange die Vollstreckung einer Strafe noch nicht erledigt ist (§ 47 Abs. 2 BZRG). Eine tilgungsreife Eintragung wird ein Jahr später aus dem Register entfernt; in dieser Zeit erhält nur die betroffene Person Auskunft (§ 45 Abs. 2 BZRG).
6. Fazit: Fristen kennen und Registerauskunft nutzen
Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister werden in der Regel nach zwei Jahren und sechs Monaten, fünf oder zehn Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 StVG); nach einem Führerscheinentzug beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens nach fünf Jahren (§ 29 Abs. 5 StVG). Für Verurteilungen im Bundeszentralregister gelten eigene Fristen. Fordern Sie vor jeder Berechnung die unentgeltliche Registerauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt an (§ 30 Abs. 8 StVG) und rechnen Sie ab den dort genannten Rechtskraftdaten.
7. FAQ – Häufige Fragen zu Tilgungsfristen im Fahreignungsregister
Kann ich meine Punkte in Flensburg kostenlos abfragen?
Ja. Der betroffenen Person wird auf Antrag schriftlich und unentgeltlich Auskunft über ihre Eintragungen im Fahreignungsregister und über die Anzahl ihrer Punkte erteilt (§ 30 Abs. 8 StVG). Dem Antrag ist ein Identitätsnachweis beizufügen; ein schriftlicher Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Wird der Antrag mit dem elektronischen Identitätsnachweis gestellt, zum Beispiel des Personalausweises, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft auch elektronisch erteilen.
Werden alte Punkte gelöscht, wenn ich die Fahrerlaubnis neu bekomme?
Wird nach einer Entziehung, einer isolierten Sperre oder einem Verzicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für Entscheidungen, die vor der Erteilung rechtskräftig wurden, nicht mehr berücksichtigt werden; sie werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG). Das gilt nicht bei einer Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG in der Probezeit, bei Verlängerung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis, bei Erteilung nach Erlöschen einer befristeten Fahrerlaubnis und bei vereinfachter Erteilung an Inhaber einer Dienst- oder ausländischen Fahrerlaubnis.
Wann wird eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot getilgt?
Das hängt von der Punktbewertung ab. Ist die Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet, beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b StVG). Ist sie mit einem Punkt bewertet, gelten zwei Jahre und sechs Monate (Nr. 1 Buchstabe a); ebenso, wenn in einer anderen Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot angeordnet wurde (Nr. 1 Buchstabe b). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG).
Was passiert mit Eintragungen aus dem alten Verkehrszentralregister?
Entscheidungen, die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren und nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären, wurden am 1. Mai 2014 gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Die übrigen wurden bis zum 30. April 2019 nach dem alten § 29 StVG getilgt; seit dem 1. Mai 2019 gilt für sie die heutige Fassung, wobei die bereits abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG).
Kann eine Eintragung vor Ablauf der Frist getilgt werden?
Ja, in den Fällen des § 29 Abs. 3 StVG: wenn die Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, wenn die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird und beim Tod der betroffenen Person. Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister gehören, kann die zuständige Landesbehörde tilgen lassen, wenn das zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
8. Quellen
- § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 28 StVG – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 30 StVG – Übermittlung, Auskunft an die betroffene Person (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 65 StVG – Übergangsbestimmungen, Überführung des Verkehrszentralregisters (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 4 BZRG – Verurteilungen (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 45 BZRG – Tilgung nach Fristablauf (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 46 BZRG – Länge der Tilgungsfrist (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 36 BZRG – Beginn der Frist (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- § 47 BZRG – Feststellung der Frist und Ablaufhemmung (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 05.11.2026
- Aufgaben des Fahreignungsregisters (Kraftfahrt-Bundesamt), abgerufen am 05.11.2026
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Kraftfahrt-Bundesamt), abgerufen am 05.11.2026
9. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Wer prüft in Hamburg eine Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung, bevor daraus Punkte im Fahreignungsregister werden? Punkte ergeben sich erst, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Auf Wunsch untersuchen unsere Sachverständigen die technische Seite einer Messung; mehr dazu auf der Seite Überprüfung von Messverfahren. Die Kosten einer technischen Überprüfung kann eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrs-Rechtsschutz übernehmen: Nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021) gilt das bei der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren für technisch sachkundige Sachverständige, je nach Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherers; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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