Kommt es zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kaskoversicherer zu Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe eines Kaskoschadens sowie des für diesen zu leistenden Schadenersatz, so fällt gem. § 14 AKB bzw. A.2.17 (neu seit Juli 2016 AKB A.2.16) ein Sachverständigen-Ausschuss die Entscheidung. Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der jeweiligen Partei befugt wurden. Die Ausschuss-Mitglieder berufen sodann einen Obmann, welcher die finale Entscheidung im Rahmen der durch die Ausschuss-Mitglieder vorgegebenen Grenzen fällt.
Reichen beispielsweise Rechtsanwälte bei Gericht eine Klage hinsichtlich einer strittigen Schadenhöhe ein, so wird diese aus sogenannten formaljuristischen Gründen abgewiesen. Grund hierfür sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), welche für sämtliche Verträge mit den Kfz-Versicherern angewendet werden müssen. So ist in den AKB bei Unstimmigkeiten in technisch-wirtschaftlichen Fragen ein Sachverständigenverfahren vorgeschrieben, welches in den jeweiligen Streitfällen eine Entscheidung zu treffen hat. Ausschließlich für rein rechtliche Fragen sind Klagen bei den zuständigen Gerichten zulässig.
Wird über einen Kfz-Sachverständigen aufgrund von Streitigkeiten mit der Versicherung ein Sachverständigenverfahren angestrebt, so wird im ersten Schritt der Versicherer mit 14 Tages-Frist um die Benennung eines Sachverständigen für dieses aufgefordert. Lässt der Versicherer diese Frist verstreichen, ohne einen solche zu benennen, so geht auch das Recht zur Benennung des zweiten Kfz-Sachverständigen auf die erste Partei über. Die beiden benannten Sachverständigen benennen nunmehr einen weiteren Dritten als Obmann, der anhand der von den Ausschuss-Mitgliedern angebotenen Lösungen im Rahmen dieser entscheidet.
Kommt es zu einer Konfliktlösung mittels Sachverständigenverfahren, so werden die Kosten hierfür im Verhältnis zu Quote ermittelt. Kann der Geschädigte sich mit seiner Forderung durchsetzen, so hat die Versicherung die gesamten Kosten zu tragen.