Datum 21.10.2026
Restwertleasing einfach erklärt: Fahrzeug neben einer Grafik aus vereinbartem Restwert und niedrigerem Erlös mit markierter Differenz

Restwertleasing: Restwertgarantie, Unterschied zum Kilometerleasing und Abrechnung bei Rückgabe

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Restwertleasing ist ein Leasingvertrag, bei dem zu Vertragsbeginn ein Restwert des Fahrzeugs festgelegt wird und der Leasingnehmer am Vertragsende dafür einsteht, dass der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs diesen Restwert erreicht; reicht der Erlös nicht aus, zahlt er die Differenz. Weil dieses Risiko beim Leasingnehmer liegt, wirken sich Zustand des Fahrzeugs und Marktlage bei der Rückgabe unmittelbar auf seine Abschlusszahlung aus. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen erklärt hier den Vertragstyp; was Sie vor der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs wissen sollten, zeigt unser Ratgeber Kfz-Leasing-Gutachten.

Kurz erklärt:

  • Beim Restwertleasing garantiert der Leasingnehmer einen im Vertrag bezifferten Restwert: Bleibt der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dahinter zurück, gleicht er die Differenz aus.
  • Der vereinbarte Restwert ist nach dem Bundesgerichtshof ein auf Kalkulation beruhender Verrechnungsposten; ein Leasingnehmer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
  • Beim Kilometerleasing trägt dagegen der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation; abgerechnet werden dort nach dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Vertrag Mehrkilometer und ein Minderwert, wenn der Zustand bei Rückgabe vom vereinbarten Zustand nachteilig abweicht.
  • Steht ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer bei Vertragsende für einen im Vertrag festgelegten Wert ein, gilt der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) mit Widerrufsrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift; ein Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie fällt nach dem Bundesgerichtshof nicht darunter.

1. Wie funktioniert Restwertleasing?

Beim Restwertleasing decken die Leasingraten und eine eventuelle Sonderzahlung die Kosten des Leasinggebers nicht vollständig; am Vertragsende bleibt ein im Vertrag bezifferter Restwert offen, der durch die Verwertung des Fahrzeugs getilgt werden soll. Reicht der Erlös dafür nicht aus, gleicht der Leasingnehmer die Differenz aus.

Rechtsprechung: Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 179/13) geprüfte Klausel lautete im Kern: Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag, der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert); reicht der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös dazu nicht aus, garantiert der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrags (Leitsatz a). Nach dem Urteil führt eine solche Klausel dem Kunden vor Augen, dass es sich um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die Leasingraten den Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand nicht in vollem Umfang abdecken (Rn. 29). Der vereinbarte Restwert ist ein leasingtypisch auf Kalkulation beruhender Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht (Leitsatz b).

Wie hoch der Erlös ausfällt, hängt nach dem Bundesgerichtshof nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs ab, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren Umständen (Rn. 34). Ob und in welcher Höhe ein Mehrerlös an den Leasingnehmer fließt, hängt vom einzelnen Vertrag ab: In der geprüften Klausel wurde ein Mehrerlös dem Leasingnehmer zu 75 % erstattet, 25 % wurden auf die Leasingraten eines bis zu drei Monate nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet (Leitsatz a).

2. Ist die Restwertgarantie im Leasingvertrag wirksam?

Eine Restwertgarantie, die deutlich sichtbar im Antragsformular eines Verbraucherleasingvertrags steht, ist nach dem Bundesgerichtshof weder überraschend noch intransparent. Die Höhe des vereinbarten Restwerts ist als Preisabrede keiner Angemessenheitskontrolle unterworfen. Maßstab bleibt aber das Transparenzgebot.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist; für Klauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, gilt nur dieser Maßstab (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).

Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hielt die deutlich sichtbar in das Antragsformular eingesetzte Restwertklausel weder für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (VIII ZR 179/13, Leitsatz a); jedenfalls wenn sie sich unübersehbar im Bestellformular selbst findet, muss ein Leasingnehmer mit ihr rechnen (Rn. 18). Der vereinbarte Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede und ist deshalb einer über die Einhaltung des Transparenzgebots hinausgehenden Inhaltskontrolle entzogen (Leitsatz c). Auch ein unrealistisch hoch angesetzter Restwert steht der wirksamen Einbeziehung nicht entgegen (Rn. 23). Die Kalkulation des Restwerts muss der Leasinggeber nicht offenlegen, und eine generelle Pflicht, ungefragt über Inhalt und wirtschaftliche Folgen des Vertrags aufzuklären, besteht nicht (Rn. 37). Eine Aufklärungspflicht kann sich allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, etwa wenn der Leasinggeber davon ausgehen musste, dass sich der Leasingnehmer falsche Vorstellungen über den Vertrag gemacht hat und diese für seinen Entschluss maßgeblich waren (Rn. 38). Ebenso hat der Bundesgerichtshof am selben Tag eine gleichlautende Klausel in einem Privatleasingvertrag über einen Pkw beurteilt (Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 241/13).

Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

3. Restwertleasing oder Kilometerleasing – was ist der Unterschied?

Der Unterschied liegt darin, wer das Risiko eines niedrigen Verkaufserlöses trägt: beim Restwertleasing der Leasingnehmer, beim Kilometerleasing der Leasinggeber. Für Verbraucher entscheidet die Vertragsart außerdem darüber, ob die Regeln über Verbraucherkredite einschließlich des Widerrufsrechts gelten.

Merkmal Restwertleasing Kilometerleasing
Erlösrisiko Der Leasingnehmer trägt das Risiko, dass der Verkaufserlös hinter dem kalkulierten Restwert zurückbleibt (VIII ZR 179/13, Rn. 34). Der Leasinggeber trägt das Risiko der Vollamortisation (VIII ZR 179/13, Rn. 30).
Abrechnung Differenz zwischen vereinbartem Restwert und tatsächlich erzieltem Erlös (VIII ZR 179/13, Leitsatz a). Im entschiedenen Vertrag Vergütung für Mehrkilometer über einer Freigrenze und Ausgleich eines Minderwerts bei nachteiliger Abweichung vom vereinbarten Zustand (VIII ZR 36/20, Rn. 24).
Verbraucher Entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher für einen bestimmten Wert einzustehen hat (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Keine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 BGB, kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (VIII ZR 36/20, Leitsätze a, d).

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Auf solche Verträge sind die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge entsprechend anzuwenden (§ 506 Abs. 1 BGB), darunter das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB; ausgenommen sind die Fälle des § 506 Abs. 4 BGB und des § 495 Abs. 2 BGB. § 500 Abs. 2, § 501 Abs. 1 und § 502 BGB sind auf diese Verträge nicht anzuwenden (§ 506 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Rechtsprechung: Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20) nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist auf ihn nicht analog anzuwenden, und ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB besteht deshalb nicht (Leitsätze a, c, d). Einen bestimmten Wert im Sinne der Vorschrift setzt das Urteil nach der Gesetzesbegründung nur voraus, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (Rn. 24). Für die Gleichstellung von Verträgen mit Restwertgarantie war maßgebend, dass der Verbraucher, der einen im Vertrag konkret festgelegten Restwert garantiert, die Vollamortisation auch finanziert und dafür uneingeschränkt haftet (Rn. 50). Wie und bis wann ein Widerruf im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Umständen ab. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

4. Was passiert bei der Rückgabe des Fahrzeugs?

Nach der Rückgabe wird das Fahrzeug verwertet und der tatsächlich erzielte Erlös mit dem vereinbarten Restwert verrechnet. Bleibt der Erlös hinter dem Restwert zurück, zahlt der Leasingnehmer die Differenz; ob er an einem Mehrerlös beteiligt wird, regelt sein Vertrag. Der Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe beeinflusst damit unmittelbar die Abschlusszahlung.

Rechtsprechung: Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch ungewisse Verwertungserlös ist nach dem Bundesgerichtshof lediglich ein Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung; auch der Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös hat Entgeltcharakter (VIII ZR 179/13, Rn. 26). Dem Transparenzgebot genügt eine Restwertklausel, wenn sie mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, die zur Berechnung des geschuldeten Betrags nötig sind, hier den garantierten Restwert und den bei der Verwertung erzielten Erlös (Rn. 31).

Praxis: Weil der Erlös auch vom Zustand des Fahrzeugs abhängt (VIII ZR 179/13, Rn. 34), lohnt es sich, den Zustand bei der Rückgabe schriftlich und mit Fotos festzuhalten, gegebenenfalls in einem Zustandsbericht unabhängiger Kfz-Sachverständiger. Klären Sie vorab, wer die Kosten trägt. Was bei einem Unfall oder einem Diebstahl des Leasingfahrzeugs vor Vertragsende gilt, erklärt unser Eintrag GAP-Versicherung.

5. Fazit: Restwert prüfen, Rückgabe dokumentieren

Beim Restwertleasing tragen Sie das Risiko, dass das Fahrzeug am Ende weniger erlöst als der vereinbarte Restwert. Der kalkulierte Restwert ist dabei kein Versprechen über den späteren Marktwert. Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift nach, wie der Restwert zustande kommt, prüfen Sie, ob der Vertrag Restwert- oder Kilometerabrechnung vorsieht, und dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe. Klären Sie vorab, wer die Kosten trägt.

6. FAQ – Häufige Fragen zu Restwertleasing

Muss ich auf den Restwertausgleich Umsatzsteuer zahlen?

Ja, nach dem Bundesgerichtshof ist ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich umsatzsteuerpflichtig (VIII ZR 179/13, Leitsatz d). Der Senat sieht darin ein Entgelt für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung, weil die Restwertgarantie schon bei Vertragsschluss als Teil des Leasingentgelts vereinbart ist. Ausdrücklich anders hat er den Minderwertausgleich beim Kilometerleasing eingeordnet (Rn. 46). In der geprüften Klausel waren Restwert und Differenzausgleich ausdrücklich einschließlich Umsatzsteuer angegeben (Leitsatz a).

Wie wird die Nachzahlung beim Restwertleasing berechnet?

Grundlage ist die Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem Erlös, den der Leasinggeber bei der Verwertung des Fahrzeugs tatsächlich erzielt. Nach dem Bundesgerichtshof genügt eine Restwertklausel dem Transparenzgebot, wenn der Vertrag alle Angaben enthält, die zur Berechnung dieses Betrags nötig sind (VIII ZR 179/13, Rn. 31). Ob ein Mehrerlös ganz, teilweise oder gar nicht an Sie fließt, regelt Ihr Vertrag.

Spielt die Kilometerleistung beim Restwertleasing eine Rolle?

Abgerechnet wird beim Restwertleasing nicht nach Kilometern, sondern nach Restwert und Erlös. In der vom Bundesgerichtshof geprüften Klausel war eine jährliche Fahrleistung nur als Grundlage der Kalkulation genannt; die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgte ausdrücklich unabhängig von den gefahrenen Kilometern (VIII ZR 179/13, Leitsatz a, Rn. 30). Der Erlös hängt aber unter anderem vom Zustand des Fahrzeugs und von der Marktlage ab (Rn. 34).

Kann ich das Fahrzeug beim Restwertleasing am Ende übernehmen?

Ob Sie das Fahrzeug am Vertragsende selbst kaufen können, hängt von Ihrem Vertrag ab. In der vom Bundesgerichtshof geprüften Klausel verwertete der Leasinggeber das Fahrzeug beim Kfz-Handel (VIII ZR 179/13, Leitsatz a). Sieht ein Vertrag mit einem Verbraucher vor, dass der Unternehmer den Erwerb des Fahrzeugs verlangen kann, gilt er nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ebenfalls als entgeltliche Finanzierungshilfe.

Muss der Leasinggeber erklären, wie er den Restwert kalkuliert hat?

Nein, nach dem Bundesgerichtshof muss der Leasinggeber die Kalkulation des vereinbarten Restwerts nicht offenlegen, und eine generelle Pflicht, ungefragt über Inhalt und wirtschaftliche Folgen des Vertrags aufzuklären, besteht nicht (VIII ZR 179/13, Rn. 37). Eine Aufklärungspflicht kann sich allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (Rn. 38). Fehlen Ihnen Kenntnisse, ist es nach dem Urteil Ihre Sache, beim Leasinggeber nachzufragen (Rn. 33).

8. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wo kann ich in Hamburg den Zustand meines Leasingfahrzeugs vor der Rückgabe unabhängig festhalten lassen? Für technische Fragen zu Zustand und Schäden eines Fahrzeugs sind unabhängige Kfz-Sachverständige Ansprechpartner; die Abrechnung selbst richtet sich nach Ihrem Leasingvertrag. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Was das Büro in Hamburg anbietet, beschreibt die Seite Kfz-Gutachter Hamburg. Klären Sie vorab, wer die Kosten trägt. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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