Teilweise verlangen die schadenersatzpflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs und machen eine solche zur Bedingung für die Auszahlung der Schadenersatzleistung. Derlei Vorgehen ist rechtlich falsch und entspricht nicht der geltenden Gesetzgebung, welche weder im BGB noch im VVG ein Nachbesichtigungsrecht für die schadenersatzleistenden Kfz-Versicherer vorsieht.
Der Kfz-Haftpflichtversicherung steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung eines durch einen Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges zu, außer wenn ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder aber bei der Behauptung, Vorschäden seien vorsätzlich verschwiegen worden (vgl. LG München I Urt. v. 20.12.1990 – 19 S 11609/90 -). Das AG Ansbach hat jüngst entschieden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer überdies kein Recht hat, die Zahlung des Restschadensersatzes bis zur Nachbesichtigung zurückzuhalten, der Geschädigte darf ausdrücklich aufgrund des von ihm vorgelegten Schadensgutachten abrechnen ( AG Ansbach Beschl. vom 15.7.2010 – 3 C 2406/09 -).
Das Amtsgericht Solingen hatte bereits mit Urteil vom 14.12.2007 entschieden, dass der Geschädigte dem Verlangen der Versicherung, den Unfallschaden noch durch einen eigenen Haussachverständigen nachbesichtigen zu wollen, nicht zu entsprechen braucht (AG Solingen Urt. v. 14.12.2007 – 11 C 236/05).
Es ist für die Schadenregulierung ausreichend, wenn der Geschädigte Kfz-Eigentümer der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein mit Lichtbildern des Fahrzeuges und aller daran festgestellten Schäden versehenes Schadensgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen überlassen hat. Ebenso haben das Landgericht Kleve ZfS 1999, 239 und das Amtsgericht Wiesbaden (Urt. v. 28.10.1998 – 91 C 1735/98 -) entschieden, dass es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für eine von der Versicherung veranlasste Nachbesichtigung gibt.