Datum 03.10.2026
Kfz-Haftpflichtversicherung: zwei Autos nach einem Zusammenstoß, darüber ein Schutzschild mit Haken

Kfz-Haftpflichtversicherung: Pflicht, Leistungen und Deckungssummen

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung des Fahrzeughalters, die Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden deckt, die anderen durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, dokumentiert Unfallschäden im unabhängigen Schadengutachten; erforderliche Gutachterkosten gehören bei Haftung des Unfallgegners zum ersatzfähigen Schaden, bei Mithaftung nur anteilig.

Kurz erklärt:

  • Halter eines Fahrzeugs mit Standort in Deutschland müssen grundsätzlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt berechtigte Ansprüche anderer und wehrt unberechtigte ab; Schäden am eigenen Fahrzeug deckt sie nicht.
  • Gesetzlich vorgeschrieben sind je Schadensfall mindestens 7,5 Millionen Euro für Personen- und 1,3 Millionen Euro für Sachschäden.

1. Warum ist die Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht, weil § 1 PflVG den Halter eines Fahrzeugs mit Standort im Inland verpflichtet, sie für sich, den Eigentümer und den Fahrer abzuschließen.

Ein Fahrzeug ohne diese Versicherung zu gebrauchen oder den Gebrauch zu gestatten, ist verboten (§ 6 PflVG) und nach § 30 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ausnahmen gelten nach § 2 PflVG etwa für Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, die dann selbst wie ein Versicherer eintreten, und nach § 2a PflVG für bestimmte Fahrzeuge, etwa Kraftfahrzeuge bis 20 km/h, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen.

2. Was zahlt die Kfz-Haftpflicht und was nicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt begründete Schadensersatzansprüche anderer wegen des Gebrauchs des versicherten Fahrzeugs und wehrt unbegründete Ansprüche ab (§ 2 KfzPflVV).

Zum Gebrauch gehören nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Ziffer A.1.1) auch Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen. Nicht versichert sind dort unter anderem (Ziffer A.1.5):

  • Schäden am versicherten Fahrzeug selbst,
  • vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden (ebenso § 103 VVG),
  • beförderte Sachen, außer Dingen, die Insassen üblicherweise mit sich führen, etwa Kleidung oder Brille.

Die AKB sind eine unverbindliche Empfehlung; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

3. Welche Deckungssummen schreibt das Gesetz vor?

Die Mindestversicherungssummen stehen in der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG und gelten für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger je Schadensfall:

Schadensart Mindestversicherungssumme je Schadensfall
Personenschäden 7,5 Millionen Euro
Sachschäden 1.300.000 Euro
reine Vermögensschäden 50.000 Euro

Für Personenfahrzeuge mit mehr als neun Plätzen ohne Fahrersitz erhöhen sich die Beträge. Übersteigen Ansprüche die vereinbarten Summen, haften Versicherte für den Rest selbst (AKB 2015, Ziffer A.1.3.3). Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Deckung von möglichst 100 Millionen Euro.

4. Welche Rechte haben Geschädigte gegenüber der Kfz-Haftpflicht?

Geschädigte können ihren Schadensersatz direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verlangen. Die Versicherung muss innerhalb gesetzlicher Fristen reagieren.

Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Der Direktanspruch folgt aus § 115 Abs. 1 VVG. Nach § 3a PflVG muss der Versicherer unverzüglich, spätestens drei Monate nach Zugang des Antrags, ein begründetes Angebot vorlegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig und der Schaden beziffert ist, sonst eine begründete Antwort geben. Ist er gegenüber seinem Kunden leistungsfrei (in der Kfz-Haftpflicht begrenzt nach §§ 5, 6 KfzPflVV), leistet er dem Geschädigten dennoch, aber nur bis zur Mindestversicherungssumme und nicht, soweit der Geschädigte von einem anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger Ersatz erlangen kann (§ 117 Abs. 1 und 3 VVG; Ausnahmen in § 3 PflVG).

Rechtsprechung: Gutachterkosten gehören nach dem Bundesgerichtshof zum ersatzfähigen Schaden, soweit die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig ist (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Bei nur quotenmäßiger Haftung werden sie nur im Umfang der Haftungsquote ersetzt (Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11).

5. Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko: Was ist der Unterschied?

Die Kaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug; ihr Abschluss ist nach der Verbraucherzentrale freiwillig.

Die Teilkasko versichert nach den Musterbedingungen unter anderem Brand, Entwendung in bestimmten Fällen, Sturm, Hagel, Zusammenstöße mit Haarwild und Glasbruch (AKB 2015, Ziffer A.2.2.1), die Vollkasko zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug (Ziffer A.2.2.2). Nach einem selbst verschuldeten Unfall zahlt die Haftpflicht die Schäden anderer, nicht den Schaden am eigenen Fahrzeug (Ziffer A.1.5.3). Mehr im Ratgeber Vollkasko oder Teilkasko.

6. Fazit: Haftpflicht schützt andere, die Deckungssumme schützt Sie

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für Fahrzeughalter grundsätzlich Pflicht und zahlt die Schäden, die Sie anderen zufügen. Prüfen Sie Deckungssummen und Ausschlüsse Ihres Vertrags. Wurden Sie geschädigt, melden Sie Ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Versicherung an und lassen Sie den Schaden unabhängig dokumentieren; erforderliche Gutachterkosten ersetzt der Gegner im Umfang seiner Haftung.

7. FAQ – Häufige Fragen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Zahlt die Kfz-Haftpflicht Schmerzensgeld?

Ja, wenn der Fahrer oder Halter für die Verletzung haftet. Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist; bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sehen § 253 Abs. 2 BGB und für die Halterhaftung § 11 Satz 2 StVG sie ausdrücklich vor. Weil die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 2 KfzPflVV Ansprüche wegen Personenschäden abdeckt, können Verletzte das Schmerzensgeld auch von ihr verlangen. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Wer ist in der Kfz-Haftpflicht mitversichert?

Die Versicherung muss nach § 4 Abs. 3 PflVG mindestens die Haftpflicht des Halters, des Eigentümers und des Fahrers decken, außerdem unter anderem von Beifahrern, die den Fahrer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter zur Ablösung oder für Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, und des Arbeitgebers oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers dienstlich gebraucht wird. Die Musterbedingungen des GDV sehen das ebenso vor (AKB 2015, Ziffer A.1.2). Einzelheiten regelt Ihr Versicherungsvertrag.

Gilt die Kfz-Haftpflicht auch im Ausland?

Nach den Musterbedingungen des GDV besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (AKB 2015, Ziffer A.1.4.1). Der Umfang richtet sich nach den Vorschriften des Besuchslands, mindestens aber nach Ihrem Vertrag. Mit der Internationalen Versicherungskarte erstreckt sich der Schutz auch auf die dort genannten, nicht durchgestrichenen Länder außerhalb Europas.

Wer zahlt, wenn der Unfallgegner nicht versichert ist oder flüchtet?

Dann kann der Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG eintreten, dessen Aufgabe die Verkehrsopferhilfe e. V. wahrnimmt. Er leistet nur, soweit Sie glaubhaft machen, weder von Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer oder dem Deutschen Büro Grüne Karte Ersatz zu erhalten, und soweit keine Sozialversicherung den Schaden ausgleicht. Ist das Fahrzeug nicht zu ermitteln, ersetzt er Sachschäden nur, soweit sie 500 Euro übersteigen, Fahrzeugschäden nur bei Tötung oder erheblicher Verletzung einer Person und Schmerzensgeld nur bei besonders schweren Verletzungen.

Kann die Versicherung nach einer Trunkenheitsfahrt Geld zurückfordern?

Dem Unfallopfer zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem (§ 117 Abs. 1 VVG). Die Musterbedingungen verbieten das Fahren, wenn der Fahrer wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann (AKB 2015, Ziffer D.1.2.1). Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, ursächlichem Verstoß kann der Versicherer bis zu je 5.000 Euro zurückverlangen (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV; AKB 2015, Ziffer D.2.1–D.2.3). Halter und Eigentümer trifft das nur, wenn sie den Verstoß selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben (§ 5 Abs. 2 KfzPflVV).

8. Quellen

9. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wer dokumentiert in Hamburg einen Unfallschaden für die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Erforderliche Gutachterkosten gehören bei Haftung des Gegners zum ersatzfähigen Schaden, bei Mithaftung nur anteilig. Mehr auf der Seite Kfz-Gutachter in Hamburg. Rechtsfragen im Einzelfall klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Jetzt Kontakt aufnehmen oder bequem einen Online-Termin vereinbaren.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter