Beim Schadensersatzrecht ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot anzuwenden. Das bedeutet nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich, sofern ihm mehrere Möglichkeiten zum Schadensausgleich zur Verfügung stehen, diejenige mit dem geringsten Aufwand zu wählen hat. (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).
Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61) jedoch eine Ausnahme zugelassen. So kann der geschädigte Kfz-Eigentümer beim Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges beanspruchen, sofern ein besonderes Integritätsinteresse an Wiederherstellung seines Fahrzeuges besteht. Das Integritätsinteresse bedingt zwingend die Weiternutzung des instandgesetzten Fahrzeuges durch den Eigentümer.
Mit dem Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 663) hat der Senat entschieden, dass eine Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt zu werden hat, wie sie ein Kfz-Sachverständiger in seinem Schadengutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, so gilt eine Reparatur grundsätzlich als wirtschaftlich unvernünftig (BGH DS 2007, 347). Eine Aufsplittung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturteil bis 130% und einen wirtschaftlich unsinnigen, selbst zu tragenden Teil, ist nicht möglich (Wortmann DS 2008, 85, 86).
Der Integritätszuschlag ist dem Geschädigten nur dann zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert oder vollständig und fachgerecht reparieren lässt. Anderenfalls hätte der Geschädigte nur sein Mobilitätsinteresse befriedigt, nicht jedoch das Erhaltungsinteresse am Fahrzeug. Insoweit hat die Rechtsprechung eine sechsmonatige Nutzungszeit nach dem Unfallgefordert (BGH NJW 2006, 2179 = DS 2006, 281). Dies gilt jedoch ausschließlich für die fiktive Abrechnung. Der mittels Reparaturkostenrechnung abrechnende Kraftfahrzeug-Eigentümer ist an die Sechsmonatsfrist nicht gebunden, da er sein Integritätsinteresse durch die Vorlage der Reparaturrechnung dokumentiert hat.