Halten und Parken
Das Halten und Parken ist überaus umfangreich rechtlich geregelt und findet sich im Straßenverkehrsrecht immer wieder. Hierbei sind verschiedene Sachverhalte entsprechend differenziert zu beurteilen und sodann auch entsprechend zu anzuwenden. Dies können beispielsweise sein:
Das Rechtsgebiet des Haltens und Parkens ist sehr umfassend. Es spielt in allen Teilbereichen des Verkehrsrechts eine wichtige Rolle. Dabei sind vielfältige sehr unterschiedlich zu beurteilende Sachverhalte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel:
- unerlaubtes Parken auf Privatgrundstücken oder widerrechtliche Nutzung von Parkplätzen und Stellplätzen, welche ausdrücklich einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind in Zusammenhang mit dem Abschleppen auf Kosten des Halters;
- das Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen bei Verstößen gegen die jeweils geltenden Parkordnungen durch öffentlich-rechtliche Überwacher sowie die hieraus entstehenden Kosten;
- bei Park- und Halteverstößen im öffentlichen Verkehrsraum, einhergehend mit Bußgeldern (Knöllchen) und/oder Abschleppkosten;
- die rechtliche Beurteilung von Schäden und Unfällen, welche beim Einparken, Ausparken oder Rangieren in Parkhäusern oder auf Parkplätzen verursacht werden;
- das Ausstellen von befristeten und unbefristeten Ausnahmegenehmigungen von Halteverboten und Parkverboten für Fahrzeughalter unter besonderen Voraussetzungen
- durch die Fahrerlaubnisbehörde verhängte Disziplinarmaßnahmen und Sanktionen bei einer auffällig hohen Anzahl von Verstößen gegen die jeweils geltenden Parkverordnungen;
- die unberechtigte und strafbare Nutzung von Ausweisen wie Behindertenparkausweisen zur Vorteilsverschaffung;
Die rechtliche Beurteilung des Parkens erfolgt somit nicht nur ausschließlich gemäß § 12 StVO, sondern berührt je nach gegebenem Sachverhalt auch das Strafrecht, das Privatrecht oder das Ordnungswidrigkeitenrecht, weshalb überdies die in StGB, BGB und/oder OWiG verankerten Vorschriften hierfür von Relevanz sein können.