Liegt ein Haftpflichtschaden vor, so ist der Verursacher gemäß §249 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Unfall entstanden ist. Der Geschädigte ist durch den Schadenersatz so zu stellen, dass er bedingt durch den Unfall keinerlei Nachteile hat. Kraft Gesetzes (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) tritt im Haftpflichtschadenfall die Haftpflichtversicherung der Verursachers für den durch ihn verursachten Schaden ein, gegenüber der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen hat.
Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung leistet die Kaskoversicherung bei eigenen Ansprüchen (Kaskoschaden) und ist vertraglich (siehe AKB) geregelt.