Seit August 2005 ist gem. der §§ 48a und 48b FeV das Fahren ab 17 Jahren erlaubt, sofern dieses in Begleitung erfolgt.
Das Fahren in Begleitung ist für Minderjährige, sofern sie das 17 Lebensjahr vollendet haben, dann gestattet, wenn sie die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, d. h. die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt haben. Die Fahrerlaubnis entspricht einem vollwertigen Führerschein, ist jedoch mit der Auflage versehen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nur in Begleitung erfolgen darf.
Der Begleiter eines Führerscheininhabers der Klasse B mit 17 Jahren hat dabei jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Unsicherheit hinsichtlich des Modellversuches herrschte oftmals noch bei der Haftungsfrage, insbesondere bezüglich der Haftpflichtversicherung sowie bei der strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Haftung von Begleitperson und Führerscheininhaber unter 17 Jahren.
Nach Ende der Pilotphase des begleiteten Fahrens gab es für den „Führerschein ab 17“ aufgrund positiver Rückmeldungen aus mehreren Bundesländern zum 1. Januar 2011 bundesweit grünes Licht.
Ein sachlicher Unterschied ist allerdings zwischen dem „Führerschein ab 17“ und einer Ausnahmegenehmigung durch die Landesbehörden vom gesetzlichen Mindestalter gegeben.
Seit dem 1. Juli 2011 ist es zudem nicht mehr möglich, dass Minderjährige, welche eine ausländische Fahrerlaubnis besitzen, diese noch 6 Monate nutzen können. Vielmehr sind auch sie, möchten sie als Fahrzeugfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gehalten dies bis zur Volljährigkeit ausschließlich im Modell des „begleiteten Fahrens“ zu praktizieren.