Zieht ein Verkehrsunfall Einkommensnachteile oder gar den Verlust des Einkommens für den Geschädigten nach sich, so steht ihm ein Ersatzanspruch gegenüber dem Schadenverursacher zu.
Als Basis für die Berechnung gilt die Ermittlung des Einkommens, welches der Geschädigte ohne eben den Unfall erzielt hätte, das als sogenanntes hypothetisches Einkommen bezeichnet wird.
Aufwändiger ist die Berechnung der Einkünfte von Selbstständigen, resp. die eben diesen als Folge des Unfallgeschehens entgangenen Einkünfte.
Verdienstausfall bei Selbständigen:
Ersatz des entgangenen Gewinns
Davon ausgehend, dass sich das Vermögen oder der Gewinn des Unfallgeschädigten ohne Eintreten das Unfallereignisses, also dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach, vermehrt hätte, hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Mehrung ob des Unfalls entfällt. In diesem Zusammenhang besteht für den Unfallgeschädigten allerdings eine Schadenminderungspflicht, so dass er angehalten ist, seine Verluste aufgrund der entgangenen Gewinne so gering als möglich zu halten.
Verdienstausfall bei Arbeitnehmern:
Verdienstausfall bei Angestellten und unselbstständig Beschäftigten
Deutlich einfacher als bei Selbstständigen lässt sich der Gewinnentgang bei Angestellten und Arbeitern, den sogenannten unselbstständigen Beschäftigten ermitteln und sodann geltend machen.
Zumeist beziehen unselbstständig Beschäftigte ein gleich bleibendes Einkommen, das sich mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen belegen lässt. Um in ihrem Fall eine seriöse Prognose zum hypothetischen Verdienst zu stellen, sollten in die Berechnung das Einkommen der letzten zwölf Monate einfließen, so dass auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Komplexer wird es bei der Bewertung von Einkommensteilen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden. So können beispielsweise Zulagen für Auslandseinsätze von Soldaten oder die Fernfahrerauslöse auch als erstattbare Auslagen betrachtet werden, nicht jedoch als Einkommen im eigentlichen Sinne.
Unter gewissen Umständen kann ein Schaden dem Geschädigten einen Vorteil verschaffen, welchen es bei der sogenannten Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und bereinigen gilt. Sind dem Geschädigten bedingt durch das Schadenereignis jedoch tatsächlich Vorteile entgangen, die er eben ohne dieses gehabt hätte, dann hat er Anspruch auf den Ersatz des Schadens.