Sofern die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verkehrsvorschriftsverstoß erkennt erfolgt ein Bußgeldbescheid gegen den Beschuldigten, der sich nach Ansicht der Behörde für eben diesen Verstoß verantwortlich zeigt, es sei denn, das Verfahren wurde vorzeitig durch die Akzeptanz einer Verwarnung (Annahme) abgeschlossen oder es erfolgte aus anderweitigen Gründen eine Einstellung des Verfahrens.
Ein wirksamer Bußgeldbescheid hat dabei inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen. Er muss überdies nachweislich zugestellt sein und sein Erlass hat zudem eine unterbrechende Wirkung auf eine laufende Verjährungsfrist.
Ebenso wie bei einem Strafbefehl ist der Einspruch als Rechtsmittel beim Bußgeldbescheid zwar grundsätzlich zugelassen, allerdings kann eine Beschränkung erfolgen, so dass einzig eine Überprüfung der Rechtsfolgen vorgenommen wird. Sinn macht dies in Verfahren, in welchen eine Geldbuße reduziert oder aber ein eigentlich verwirktes Fahrverbot nicht wieder verhängt werden kann.
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
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