Datum 25.10.2023

Grundsätzlich gilt es, eine maximal 5 Meter lange Bordsteinabsenkung von einem sogenannten höhengleichen Gehweg (> 5 Meter) zu unterscheiden.
Der abgesenkte Bordstein ermöglicht Fußgängern sowie Rollstuhlfahrern oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen das einfache Betreten und Verlassen eines Gehwegs zur Fahrbahn hin, weshalb vor einem solchen ein generelles Parkverbot besteht.
Problematisch stellt sich der abgesenkte Bordstein jedoch immer dann dar, wenn dieser vor einer Grundstückszufahrt liegt und der Grundstückseigentümer eigentlich vor dieser Ausfahrt parken dürfte.
Ebenso werfen vielerlei Straßenbaumaßnahmen wie Wasserrinnen, welchen optisch einer Bordsteinkante nicht unähnlich sind, Fragen hinsichtlich der Vorfahrt auf, da es für die Straßenverkehrsteilnehmer nicht klar erkennbar ist, ob es bei diesen um eine Bordsteinabsenkung mit straßenverkehrsrechtlicher Relevanz handelt und somit Wartepflicht besteht.

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