Datum 25.10.2023
Blutabnahme im Rahmen der Strafverfolgung oder Ermittlungen in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Abnahme von Blut im Rahmen der Strafverfolgung oder aber Ermittlungen in Verkehrsordnungswidrigkeiten ist durch den Gesetzgeber grundsätzlich gestattet. Erfolgt die Blutabnahme jedoch nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, so gilt sie als rechtswidrig und kann demzufolge als Körperverletzung und somit als Straftat betrachtet und geahndet werden. Weiterhin ist fraglich, inwiefern eine rechtswidrige Blutentnahme als Beweiserhebungsverbot zu betrachten ist und in der Folge ein Verwertungsverbot für diese besteht.

Die Anordnung der Blutabnahme steht entsprechen dem Grundsatz der Strafprozessordnung alleinig dem Richter zu. Ausnahme hierfür ist, wenn durch eine zeitliche Verzögerung, welche durch das Einholen einer richterlichen Anordnung entstehen würde, der Untersuchungserfolg gefährdet würde. In derlei gelagerten Fällen besitzt die Staatsanwaltschaft ebenso Anordnungskompetenz wie in akuten Situationen auch die ermittelnden Polizeibeamten. Grundsätzlich gilt es jedoch für die Strafverfolgungsbehörden zu versuchen, eine richterliche Anordnung einzuholen, bevor diese selbst die Anordnung zur Blutabnahme geben.

Die Frage der Anordnungskompetenz stellt sich beispielsweise häufig bei nächtlichen Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Drogeneinfluss, wenn der zuständige Richter nicht erreicht werden kann.

Sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel (Drogen) werden im Körper des Konsumenten sukzessive abgebaut. Für die Abbaugeschwindigkeit liegen, ebenso wie für die Aufnahmegeschwindigkeit ins Blut, sind gesicherte naturwissenschaftliche Werte vorhanden. Bei Alkohol werden demzufolge, sofern keinerlei physischen Besonderheiten vorliegen, je Stunde rund 0,15 Promille abgebaut. Besteht nur der Verdacht, dass ein unter Alkoholeinfluss fahrender Kraftfahrzeuglenker, dessen durch Atemalkoholmessung ermittelter Wert von 1,6 Promille betrug, fahruntauglich war, trotzdem er keine auf Alkohol zurück zu führenden Fahrfehler beging, so ist eine umgehende Blutentnahme erforderlich. Anderenfalls würde sich bei einer Wartezeit von etwa fünf Stunden der Blutalkoholgehalt soweit reduzieren, dass dieser unter 1,1 Promille liegen würde, wodurch der Nachweis einer Straftat nicht mehr erbracht werden könnte.

Im Regelfall wird daher bei Alkoholstraftaten hinsichtlich der Abbaugeschwindigkeit des Blutalkoholgehalts ein Notfall angenommen, da ansonsten der Untersuchungserfolg gefährdet ist. Somit obliegt es den mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten, dass diese, wenn weder zuständiger Richter noch Staatsanwalt erreicht werden können, als sogenannte Hilfsbeamte der jeweiligen Staatsanwaltschaft die Blutabnahme ärztlich zu veranlassen.

In der gerichtlichen Praxis kommt es infolge dessen durchaus vor, dass die Rechtmäßigkeit einer durch Polizeibeamte angeordneten Blutentnahme durch die Verteidigung der Beschuldigten in Frage gestellt wird. Sollte im Einzelfall jedoch tatsächlich gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen worden sein, so bedeutet dies im Umkehrschluss aber eben nicht, dass gleichermaßen ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Gleichwohl wurde durch das Bundesverfassungsgericht kein Freibrief für eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung ausgestellt. So gilt es für die mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten, den gesamten Vorgang und das jeweilige Vorgehen in der Ermittlungsakte zu dokumentieren, um dem Gericht im Nachhinein eine Kontrolle zu ermöglichen. Grundlage für die Dokumentationserfordernis ist hier insbesondere die detaillierte Schilderung des Sachverhalts, aus welchem die drohende Gefährdung des Untersuchungserfolgs erkennbar wird.

Da die Thematik der Nichterreichbarkeit eines Richters beim Verdacht auf Drogen- Trunkenheitsdelikte vor allem 2010 stark im Fokus der Gerichte stand und umfassend diskutiert wurde, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolgs bei begründetem Verdacht einer Anordnung zur Blutabnahme zur Beweissicherung durch Polizeibeamte ohne richterlichen der staatsanwaltschaftlichen Beschluss rechtfertigt.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter