In zahlreichen Verfahren des Verkehrsrechts geben die Beschuldigten an, dass sie aufgrund von Sonneneinstrahlung oder aber durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs so sehr geblendet wurden, dass sie Verkehrszeichen (bspw. mit Geschwindigkeitsbeschränkungen) oder aber rote Ampeln nicht wahrnehmen konnten.
Seitens der Gerichte wird derlei Augenblicksversagen im Regelfall nicht strafmildernd gewürdigt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich gehalten ist, seine Geschwindigkeit entsprechend der äußeren Einflüsse anzupassen. Somit hat er bei Sonneneinstrahlung ebenso wie bei ihn blendendem Gegenverkehr unverzüglich seine Geschwindigkeit zu reduzieren um sicherzustellen, dass weiterhin mit der gebotenen Aufmerksamkeit am Verkehr teilnehmen kann.