Die in den unterschiedlichen Arten der Verfahren zulässigen Beweismittel, welche bei der Beweiswürdigung seitens der Gerichte zu berücksichtigen sind, sind grundsätzlich:
Zivilprozessordnung (ZPO)
- Sachverständiger
- Augenschein
- Parteivernehmung
- Urkunde
- Zeuge
Strafprozeßordnung (StPO)
- Sachverständiger
- Zeuge
- Beschuldigter (Beweismittel im weiteren Sinne)
- Augenschein
- Urkunde
Teilweise kann für die vorgebrachten Beweismittel das Verbot ihrer Verwertung bestehen. Hierbei muss jedoch zwischen einem Beweisverwertungsgebot und einem grundsätzlichen Beweiserhebungsverbot unterschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine unzulässige Beweiserhebung (Beweiserhebungsverbot) nicht automatisch eine unzulässige Verwertung (Verwertungsverbot) zur folge hat.
Nahezu alle Beweismittel können positive aber auch negative Auswirkungen auf den Verfahrensverlauf und die Rechtsfolgen haben. Daher ist das Gericht angehalten, eine sorgfältige Würdigung der einzelnen Beweismittel vorzunehmen und diese hinsichtlich der Entscheidungsfindung entsprechend ihres verfahrensrelevanten Wertes zu berücksichtigen.