Datum 25.10.2023

In der bundesdeutschen Rechtsordnung ist für jegliche Prozesse der Grundsatz der freien Beweiswürdigung vorgesehen. Den Vorsitzenden Richtern ist es gestattet, bei der Urteilsfindung die Denkgesetze der Logik sowie die naturgesetzlichen Gegebenheiten einfließen zu lassen und sich in freier Überzeugung ein wahrscheinliches Bild zu machen.

Ein Urteil „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – ist in Strafrechts und Bußgeldverfahren eher selten, da es grundsätzliche Zweifel des Gerichts voraussetzt. Der Zweifelsgrundsatz bedeutet für den Richter somit keine Einschränkung seiner persönlichen Überzeugungsbildung, sondern bietet vielmehr eine Orientierung für den Fall, dass er aufgrund der tatsächlichen Beweisführung nicht zu einer finalen Überzeugung gelangen konnte.

Insbesondere im Zivilrecht ist die freie Beweiswürdigung, vor allem bei haftungsausfüllenden Kausalitäten, regelmäßig zu finden. Hier kann der Richter, ungeachtet des sogenannten Strengbeweises, durch persönliche Überzeugungsbildung  bei der Entscheidung den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussen.

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