Datum 25.10.2023

Der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass sowohl Strafverfahren als auch Bußgeldverfahren die Strafverfolgungsbehörden wie auch die Gerichte sämtliche be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Die im Straf- oder Bußgeldverfahren Angeklagten haben hierbei ein Rech darauf, einen an strikte Vorgaben geknüpften Beweisantrag zu stellen um einzelne Beweiserhebungen anzustrengen.
Der Begriff Beweisantritt wird in Zivilverfahren verwendet. Der Beweisantritt bezeichnet die Benennung von Beweismitteln durch die Partei, welche die Beweislast für die verfahrensrelevanten Behauptungen trägt. Es liegt im Ermessen der Gerichte, den Beweisantritt als zulässig zu bewerten oder aber als unzulässig abzuweisen.

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