Datum 25.10.2023

Beleidigungen, ob „Vogel“ oder „Stinkefinger“, sind im stressigen Straßenverkehr zwar häufig an der Tagesordnung, dennoch aber strafbar. Sofern der Täter, in den meisten Fällen der Fahrzeugführer – und somit nicht aber zwingend der Fahrzeughalter – ermittelt werden kann, wird dieser auch bestraft. Aufgrund dessen, dass es ich um ein Straßenverkehrsdelikt handelt, erfolgt zudem ein Eintrag in die Verkehrssünderdatei sowie ein Bewertung der Tat mit Punkten.
Dies gilt prinzipiell auch für Beleidigungen von Polizisten, Kontrolleuren oder Politessen, welche oftmals in der Ausübung ihrer Tätigkeit als „Wegelagerer“ und „Abzocker“ bezeichnet oder auch geduzt werden.

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