Der Bagatellschaden bezeichnet einen Unfallschaden, welcher eine definierte Schadenhöhe – derzeit 750 – Euro nicht übersteigt. Ob ein augenscheinlicher Bagatellschaden vorliegt ist für die Kostenübernahme eines Kfz-Sachverständigengutachtens von Bedeutung. Liegt die Schadenhöhe offensichtlich unter der Bagatellgrenze, so muss die gegnerische Versicherung die Kosten für ein Schadengutachten nicht übernehmen. Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, so kann der Geschädigte jedoch einen unabhängigen Gutachter bestellen und die Versicherung des Unfallgegners hat für die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens aufzukommen.
Der Bagatellschaden hat im Regelfall eindeutig zu sein. So befand das BGH, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wenn lediglich oberflächliche Lackschäden zu erkennen sind (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Der VIII. Zivilsenat des BGH erkannte bei Personenkraftwagen mit nur geringfügigen, äußeren Lackschäden einen Bagatellschaden, sofern keine weiteren Blechschäden vorliegen, auch wenn diese nur einen geringen Reparaturaufwand haben und weitergehende Folgen ausgeschlossen werden können. (BGH DS 2008, 104, 106).
Inwiefern ein durch den geschädigten Fahrzeughalter ein Sachverständiger zur Begutachtung bestellt werden kann ist davon abhängig, ob für ihn zweifelsfrei zu erkennen war, dass der vorliegende Schaden rein oberflächlich war, ausschließlich die Lackierung betraf und die Bagatellschadengrenze nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Halters, wie der Schaden sich für ihn als technischen Laien darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Verschiedene Amtsgerichte vertreten die Auffassung, dass die Kosten für ein Kfz-Schadengutachten ungeachtet der Bagatellschadengrenze vom Unfallverursacher, resp. seiner Versicherung zu tragen sind. (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332). Begründet wurde dies damit, dass selbst bei vermeintlich nur kleinen äußerlichen Schäden rasch hohe Reparaturkosten entstehen könnten, was für einen Laien eben nicht erkennbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat auf die subjektive Sicht des Geschädigten, zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen, abgestellt (BGHZ 54, 83, 85; BGH NJW 2005, 356). An die Erkennbarkeit eines Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254). Vielmehr muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt, oder nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen haben (vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Hadamar ZfS 1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73).
Kann der Fahrzeughalter des geschädigten Fahrzeugs nach seinem Verständnis nicht ausschließen, dass für ihn als Laien nicht zu erkennende Schäden vorliegen, so kann ihm ein Sachverständiger nicht verwehr werden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass es eine Wertgrenze, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356).
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