Würde ein Verdächtiger im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren sich mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten, so kann er von seinem Aussageverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht oder Schweigerecht Gebrauch machen und eben diese verweigern.
Darüber hinaus steht auch Angehörigen von Verdächtigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie mit einer wahrheitsgemäßen Aussage einen nahen Verwandten oder Lebenspartner belasten würden.
Vor jeder Vernehmung müssen Verdächtige oder deren Angehörige daher auch zu ihrem Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
Sofern Aussagen entgegen der gesetzlichen Vorschriften von Verdächtigen, Beschuldigten oder deren Angehörigen erlangt werden, kann ein Beweisverwertungsverbot verhängt werden. Dies führt dazu, dass die vernehmenden Personen bei einer Gerichtsverhandlung nicht zu den Inhalten der so erlangten Aussagen befragt werden dürfen.
Aussageverweigerungsrecht im OWi-Verfahren
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