
Auffahrunfälle sind ebensolche Klassiker wie die Aussagen des Auffahrenden, welcher dem voraus fahrenden Kraftfahrzeuglenker regelmäßig ein abruptes und grundloses Abbremsen unterstellt.
Meist haben derlei Ausführungen keinerlei Auswirkung auf die letztliche Entscheidung in der Schuldfrage, da es im Regelfall nicht möglich ist, den Anscheinsbeweis zu entkräften und einen Beweis (volle Beweislast) zu erbringen, der das anlasslose Bremsen verbindlich belegt.