Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Interessen und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche, so ist der Verursacher bzw. Haftpflichtversicherung des Verursachers zur Erstattung die hierdurch entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Ausnahmeregelungen davon, die tatsächlich überaus spezieller Voraussetzungen bedürfen, finden sich in der Praxis überaus selten.
Weiterhin ist ein darüber hinaus gehender Schadenersatz für Rechtsanwaltskosten, sofern diese nachweislich als Folge des Unfalls, beispielsweise gegenüber der Versicherung des Geschädigten, entstanden sind, möglich.
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten
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