Nach § 93 ZPO werden die Kosten eines Rechtsstreits dem Kläger (z.B. Anspruchsteller bei einem Kfz-Haftpflichtschaden) dann auferlegt, wenn die beklagte Partei (z.B. Versicherung des Verursachers) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und ihrerseits keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Anerkenntnis und Kostenentscheidung im Zivilprozess
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