Datum 25.10.2023

Nach § 93 ZPO werden die Kosten eines Rechtsstreits dem Kläger (z.B. Anspruchsteller bei einem Kfz-Haftpflichtschaden) dann auferlegt, wenn die beklagte Partei (z.B. Versicherung des Verursachers) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und ihrerseits keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

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