Datum 25.10.2023

In vielen Verfahren zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind dem Beschuldigten Ermittlungstatsachen, Aussagen von Zeugen und anderweitige Beweise nicht oder nur teilweise bekannt. Oftmals lässt sich nicht dadurch nachvollziehen, woraus der gemachte Vorwurf konkret resultiert, so dass eine Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere im Sinne des Beschuldigten, auch für die Verteidigung schwierig ist.
Das Recht zur Akteneinsicht trägt dazu bei, dass auch der Beschuldigte sich mit den ihm gegenüber gemachten Vorwürfen und Beweisen auseinander setzen und Stellung dazu nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten selbst ist jedoch eingeschränkt, umfassende Einsicht in die Ermittlungsakten erhält nur ein von ihm beauftragter Verteidiger, der sich so umfassend über gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe informieren kann.
Der Versand der Akten erfolgt auf Anforderung durch einen Anwalt bzw. dessen Kanzlei an eben diese. Die hierbei entstehenden Kosten werden als sogenannte Aktenversendungspauschale in Rechnung gestellt. Unklar ist, inwiefern die Pauschale den Anwalt betrifft oder aber letztlich den Mandanten und damit dessen Rechtschutzversicherung, sollte eine solche vorhanden sein. Auch ob bei einer Weiterberechnung der Aktenversendungspauschale an den Mandanten diese sodann umsatzsteuerpflichtig ist, ist strittig.
Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass die Aktenversendungspauschale der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und somit auch ein Rechtsschutzversicherer zur Erstattung der Pauschale inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist.
Das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 beinhaltete auch die Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG welche nunmehr nicht weiter „Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung“,
sondern
„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport und Verpackungskosten je Sendung“,
lautet. Somit darf die Aktenversendungspauschale nur noch erhoben werden darf, wenn die Kosten für die Versendung tatsächlich anfallen, nicht aber dann, wenn eben diese Akten im Gerichtsfach des Anwalts zur Abholung hinterlegt werden.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter