Datum 24.10.2023

Abzüge neu für alt werden bei der Regulierung von Kaskoschadenfällen vorgenommen und sind unter A. 2.5.2. der AKB geregelt. Der Abzug neu für alt wird dann vorgenommen, wenn

  • bei einer Instandsetzung oder Reparatur Altteile gegen Neuteile getauscht, oder
  • bei einem Fahrzeug ganz oder in Teilbereichen eine neue Lackierung vorgenommen wird.

Bei Krafträdern, Personenkraftwagen und Omnibussen darf bis zum Ende des vierten Jahres nach Erstzulassung nur ein Abzug auf Reifen, Lackierung oder Batterie vorgenommen werden, bei anderen Fahrzeugen gilt diese Beschränkung bis zum Ende des dritten Jahres nach Erstzulassung. So kann beispielhaft für einen im Januar zugelassenen PKW in den folgenden fünf Jahren der Abzug neu für alt nur für Reifen, Batterie, Lackierung oder Batterie vorgenommen werden, nicht jedoch darüber hinaus.

Mehr zu diesem Thema siehe auch „Wertverbesserung bei den Haftpflichtschäden“

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