Abtretung und Übergang von Forderungen
Forderungsabtretung und Übergang von Forderungen
Forderungsabtretungen, ungeachtet ob privatrechtlich-vertraglich oder aber auch gesetzlich geregelt, sind bei der Regulierung von Unfallschäden ein oft genutztes Instrument zur unaufwändigen Schadenabrechnung. Werden Forderungen abgetreten, so geht der Forderungsanspruch vom Geschädigten eines Unfallschadens auf einen weiteren Gläubiger, bspw. den Reparaturbetrieb, Schadengutachter oder Versicherer über.
Gesetzlich geregelte Forderungsübergänge werden zumeist dann angewandt, wenn eine Leistung durch einen Gläubiger für einen Geschädigten erbracht wurde, diesen aber nicht übervorteilen sollen, so dass sein eigentlicher Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bestehen bleibt.
Im privatrechtlich-vertraglichen Bereich sind Forderungsabtretungen ein probates Mittel um die Schadenersatzansprüche durchzusetzen, da sie der Beweissicherung dienlich sind. Der neue Gläubiger, an welchen die Forderungen abgetreten wurden, ist als Forderungsinhaber klagebefugt und der Geschädigte kann nunmehr als Zeuge Auskunft zum Schaden geben.
Im Zusammenhang mit den aktuell anstehenden Veränderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird dringend zu erörtern sein, ob und in welchem Ausmaß die Abtretungsgläubiger mit der Forderungseintreibung des aus einem Unfall stammenden Schadenersatzes Annexgeschäfte tätigen, welche erlaubnisfrei sind.