Erstattung von Abschleppkosten bei einem Unfallschaden
Über die Erstattungsfähigkeit von durch einen Unfall ursächlich bedingten Abschleppkosten hat das AG Stade v. 10.01.2012 ausgeführt:
„Im Rahmen von § 249 BGB ist die gesamte Rechnungssumme als Schaden für die Klägerin gegenüber der Beklagten ansatzfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Darauf kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin als Geschädigte jedenfalls nicht berufen. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dass es nach dem Unfall für die Klägerin nicht zumutbar war, „Marktforschung“ im Hinblick darauf zu betreiben, dass die Kosten angemessen sind. Die Klägerin durfte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet.“