Datum 09.10.2023

Abschleppen von Privatgrund

Das Abschleppen von Privatgrund bezeichnet die kostenpflichtige Entfernung eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs von einem privaten Grundstück – etwa von einem Mieterparkplatz, einer Einfahrt, einem Kundenparkplatz, einem Firmengelände oder einer E-Ladesäule. Rechtlich handelt es sich um eine Besitzstörung, gegen die sich der Grundstücksbesitzer mit dem Selbsthilferecht aus § 859 BGB zur Wehr setzen darf. Weil dabei erhebliche Kosten und nicht selten auch Schäden am Fahrzeug entstehen, ist die Thematik sowohl für Eigentümer und Betreiber als auch für Fahrzeughalter von großer praktischer Bedeutung.

Kurze Definition: Was ist Abschleppen von Privatgrund?

Unter privatem Abschleppen versteht man die Entfernung eines Kraftfahrzeugs durch den Grundstücksbesitzer oder einen von ihm beauftragten gewerblichen Dienstleister, weil das Fahrzeug unberechtigt auf einem privaten Grundstück, einer privaten Parkfläche oder vor einer Einfahrt abgestellt wurde. Rechtsgrundlage ist das Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 BGB in Verbindung mit § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) sowie § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch).

Abzugrenzen ist das private Abschleppen von der hoheitlichen Umsetzung durch die Polizei im öffentlichen Straßenraum, die nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder erfolgt und in der Regel teurer und bürokratischer abläuft. Ebenfalls zu unterscheiden ist das echte Abschleppen (das Fahrzeug wird zu einem Verwahrplatz gebracht) vom bloßen Umsetzen, bei dem das Fahrzeug nur innerhalb oder nahe des Grundstücks versetzt wird.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Wer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abstellt, begeht nach § 858 BGB eine verbotene Eigenmacht. Der Besitzer darf die Störung unverzüglich und mit verhältnismäßigen Mitteln beseitigen – einschließlich des kostenpflichtigen Abschleppens. Der Bundesgerichtshof hat die Grundzüge dieses Rechts in mehreren Entscheidungen geprägt:

  • BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08: Das unverzügliche Abschleppen eines unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs ist zulässig. Dem Grundstückseigentümer steht wegen der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu.
  • BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11: Ersatzfähig sind nur die Kosten, die für eine ordnungsgemäße Entfernung erforderlich und ortsüblich sind. Überhöhte Pauschalen müssen nicht bezahlt werden.
  • BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15: Neben den reinen Abschleppkosten sind auch Kosten für die Vorbereitung (z. B. Halterermittlung) ersatzfähig. Allgemeine Überwachungs-, Kontroll- oder Inkassopauschalen dagegen nicht.

Die Haftung des Fahrzeughalters ist differenziert zu beurteilen: Grundsätzlich haftet zunächst der Fahrer als Handlungsstörer. Der Halter kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, etwa wenn er das Fahrzeug bewusst einem unberechtigten Nutzer überlassen hat.

Merksatz:
Der Grundstücksbesitzer darf ein unberechtigt geparktes Fahrzeug unverzüglich abschleppen lassen. Der Falschparker haftet für die erforderlichen und ortsüblichen Kosten – das Fahrzeug wird erst nach deren Bezahlung herausgegeben (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB).

Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen

Damit das private Abschleppen zivilrechtlich wirksam und die Kosten einklagbar bleiben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Besonders in Hamburg, wo Parkraum in Stadtteilen wie Eimsbüttel, Altona, St. Georg oder Winterhude knapp ist, greifen Vermieter und Betreiber privater Stellplätze häufig auf gewerbliche Abschleppdienste zurück.

  • Klare Kennzeichnung: Das Grundstück muss durch gut sichtbare Schilder (z. B. „Privatparkplatz – Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt”) als privat erkennbar sein. Das Schild sollte an der Einfahrt, ausreichend groß und nicht verdeckt angebracht sein.
  • Tatsächliche Besitzstörung: Das Fahrzeug muss den Besitzer spürbar in seiner Nutzung behindern – etwa einen zugewiesenen Stellplatz blockieren, eine Zufahrt versperren oder eine Feuerwehrzufahrt zustellen.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Abschleppen muss das mildeste geeignete Mittel sein. Steht der Fahrer unmittelbar bereit, ist sofortiges Abschleppen häufig unverhältnismäßig.
  • Unverzüglichkeit: Der Besitzer muss zeitnah reagieren. Wartet er tagelang ab, entfällt das Selbsthilferecht nach § 859 BGB.
  • Ortsübliche Kosten: Nur die tatsächlich erforderlichen, ortsüblichen Kosten sind ersatzfähig – nicht pauschale „Bearbeitungs-” oder „Kontrollgebühren”.

In unklaren Fällen – insbesondere bei Streit über die Kostenhöhe oder bei Beschädigungen – empfiehlt sich die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der Schäden am Fahrzeug beweissicher dokumentiert.

Sonderfälle: Kundenparkplätze, Ladesäulen und Rettungswege

Nicht jedes private Parkvergehen wird gleich behandelt. In der Praxis sind besonders die folgenden Konstellationen häufig:

  • Kundenparkplätze (Supermarkt, Discounter, Fitnessstudio): Auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen gelten meist ausgeschilderte Parkbedingungen (max. Parkdauer, Parkscheibe, nur für Kunden). Bei Verstößen ist neben dem Abschleppen oft eine Vertragsstrafe („Privatknöllchen”) vorgesehen.
  • E-Ladesäulen: Wer ohne Ladevorgang auf einer privaten Ladesäulenfläche parkt, blockiert deren Nutzung und kann sofort abgeschleppt werden – häufig kombiniert mit einer Vertragsstrafe.
  • Behindertenparkplätze auf Privatgrund: Bei eindeutiger Kennzeichnung ist das Abschleppen regelmäßig ohne lange Wartezeit zulässig.
  • Feuerwehrzufahrten und Rettungswege: Hier ist das Abschleppen besonders streng zu bewerten – sofortiges Handeln ist praktisch immer gerechtfertigt.
  • Panne oder Unfall: Kann das Fahrzeug objektiv nicht bewegt werden, ist eine Abschleppmaßnahme nur eingeschränkt zulässig. Der Halter muss allerdings aktiv mitwirken und das Fahrzeug schnellstmöglich entfernen lassen.

Kosten und Ersatzfähigkeit im Überblick

Die Höhe der Abschleppkosten variiert regional stark. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Positionen in Hamburg und deren Ersatzfähigkeit nach der BGH-Rechtsprechung.

Kostenposition Typische Höhe (Hamburg) Ersatzfähig?
Abschleppvorgang (Standard-Pkw) 150 € – 300 € Ja, sofern ortsüblich
Leerfahrt (Fahrer kommt vorher) 50 € – 120 € Ja, bei nachgewiesenem Aufwand
Umsetzen (statt Abschleppen) 80 € – 180 € Ja, häufig milderes Mittel
Standkosten pro Tag 15 € – 30 € Ja, bis zur Abholung
Halterermittlung ca. 5 € – 15 € Ja (BGH V ZR 102/15)
Überwachung & Kontrollfahrten pauschal Nein – allgemeine Betriebskosten
Inkasso- & Anwaltspauschalen variabel In der Regel nicht
Vertragsstrafe („Privatknöllchen”) 20 € – 40 € Ja, bei klar kommunizierten Parkbedingungen

Wird das Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt, kann der Halter Schadensersatz vom Abschleppunternehmen verlangen. In solchen Fällen ist ein Schadengutachten die beweissichere Grundlage für die Regulierung.

Zahlung unter Vorbehalt:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nur gegen Zahlung überhöhter Kosten zurückbekommen, vermerken Sie auf der Quittung: „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung” – mit Datum und Unterschrift. Fotografieren Sie die Quittung. So bleibt die Möglichkeit der späteren Rückforderung erhalten.

Was tun, wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wurde?

Ist das Fahrzeug verschwunden, sollten Sie zunächst die Polizei anrufen, um einen Diebstahl auszuschließen. Sie kann meist Auskunft geben, ob es sich um eine hoheitliche Umsetzung oder um privates Abschleppen handelt. Oft findet sich die Telefonnummer des Abschleppdienstes auch direkt auf dem Hinweisschild am Grundstück.

  1. Standort ermitteln und Abschleppunternehmen kontaktieren.
  2. Schriftliche Kostenaufstellung mit Aufschlüsselung nach Einzelpositionen verlangen.
  3. Fahrzeug dokumentieren: Fotos vom Zustand, Kilometerstand, sichtbare Beschädigungen, Schleifspuren an Stoßstange oder Unterboden.
  4. Beweise sichern: Fotos von Einfahrt, Schildern (Lesbarkeit!), Markierungen, Standplatz, Uhrzeit, Umgebung, ggf. Zeugen.
  5. Bei überhöhten Kosten: Zahlung unter Vorbehalt leisten – die Rückforderung bleibt möglich.
  6. Bei sichtbaren Schäden: Kfz-Sachverständigen beauftragen, bevor das Fahrzeug repariert oder bewegt wird.

Im Streitfall über die Kostenhöhe ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Erfahrungsgemäß lohnt sich der Widerspruch vor allem, wenn pauschale Aufschläge berechnet wurden, die vom BGH als nicht ersatzfähig eingestuft worden sind.

Empfehlungen für Grundstückseigentümer und Betreiber

Wer privates Abschleppen rechtssicher organisieren möchte, sollte von vornherein klare Verhältnisse schaffen. Eine sorgfältige Vorbereitung verringert das Risiko, auf Kosten sitzenzubleiben oder Schadensersatz leisten zu müssen.

  • Sichtbare Beschilderung: Parkberechtigung, Bedingungen (Zeit, Parkscheibe, Kundenstatus), Konsequenz (Abschleppen/Vertragsstrafe), Ansprechpartner mit Telefonnummer.
  • Eindeutige Markierungen auf dem Boden für Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätze.
  • Abschleppvertrag mit einem seriösen, ortsansässigen Dienstleister – mit klar geregelten Kosten, Abläufen und Dokumentationspflichten.
  • Beweissicherung vor jedem Abschleppen: Fotos von Fahrzeug, Position, Schildern, Blockade, Zeitstempel.
  • Regelmäßige Kontrolle der Beschilderung – verblasste oder verdeckte Schilder schwächen die Rechtsposition massiv.

FAQs

Die häufigsten Fragen rund um das Abschleppen von Privatgrund – kompakt beantwortet.

Darf auf Privatgrund überhaupt abgeschleppt werden?

Ja. Der Grundstücks- oder Besitzberechtigte darf ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich entfernen lassen, wenn es seine Nutzung oder seinen Besitz stört – etwa durch einen blockierten Stellplatz oder eine versperrte Zufahrt. Grundlage ist das Selbsthilferecht nach § 859 BGB.

Muss vor dem Abschleppen erst die Polizei gerufen werden?

Nein. Bei privatem Grund ist die Polizei meist nicht erforderlich. Sie wird nur zuständig, wenn die öffentliche Sicherheit betroffen ist, etwa bei akuter Gefährdung oder blockierten Rettungswegen. Ansonsten reicht die Beauftragung eines gewerblichen Abschleppdienstes durch den Besitzer.

Braucht es zwingend ein Schild „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt”?

Nicht in jedem Fall zwingend, aber dringend zu empfehlen. Eine gut sichtbare Beschilderung senkt das Streitpotenzial erheblich und verbessert die rechtliche Position des Besitzers. Das Schild sollte an der Einfahrt, in ausreichender Größe und ohne Verdeckung angebracht sein.

Darf sofort abgeschleppt werden oder muss zuvor verwarnt werden?

Eine Vorwarnung ist nicht verpflichtend. Entscheidend sind Besitzstörung und Verhältnismäßigkeit. Bei einer blockierten Ein- oder Ausfahrt, einem belegten Behindertenparkplatz oder einer versperrten Feuerwehrzufahrt ist sofortiges Handeln fast immer gerechtfertigt.

Was ist der Unterschied zwischen Abschleppen und Umsetzen?

Beim Abschleppen wird das Fahrzeug zu einem Verwahrplatz gebracht. Beim Umsetzen wird es lediglich innerhalb oder nahe des Grundstücks an eine andere Stelle gestellt. Das Umsetzen ist oft das mildere Mittel und deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzuziehen.

Darf auch der Mieter eines Stellplatzes abschleppen lassen?

Ja. Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB steht jedem unmittelbaren Besitzer zu – also auch einem Stellplatzmieter, dessen Platz von einem Fremdfahrzeug blockiert wird. Voraussetzung ist eine tatsächliche Besitz- oder Nutzungsstörung.

Darf das Abschleppunternehmen das Auto zurückhalten, bis ich zahle?

In der Praxis ja. Nach BGH V ZR 144/08 steht dem Besitzer (und dem beauftragten Dienstleister) ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Sie können aber unter Vorbehalt zahlen und überhöhte Beträge später zivilrechtlich zurückfordern.

Wie zahle ich richtig unter Vorbehalt?

Vermerken Sie auf der Rechnung oder Quittung handschriftlich: „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung” – ergänzt um Datum und Unterschrift. Fotografieren Sie das Dokument. Damit bleibt Ihre Rückforderungsmöglichkeit rechtlich gesichert.

Welche Kosten sind überhöht oder unzulässig?

Unzulässig sind in der Regel pauschale Überwachungs-, Kontroll-, Bearbeitungs- oder Inkassogebühren. Auch fehlende Leistungsdaten (Uhrzeit, Ort, Dauer), doppelte Posten oder fehlende MwSt.-Angaben sind Indizien für eine angreifbare Rechnung. Ersatzfähig sind nur ortsübliche und erforderliche Kosten.

Haftet der Halter oder der Fahrer?

Grundsätzlich haftet der Fahrer als Handlungsstörer. Eine Halterhaftung als Zustandsstörer ist umstritten und kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht – etwa wenn der Halter das Fahrzeug bewusst einem unberechtigten Nutzer überlassen hat.

Was ist mit „nur zwei Minuten kurz gehalten”?

„Kurz” schützt nicht automatisch. Wenn eine konkrete Behinderung vorliegt – etwa eine blockierte Zufahrt oder ein versperrter Rettungsweg – kann auch sehr kurzes Abstellen bereits eine relevante Besitzstörung darstellen und das Abschleppen rechtfertigen.

Darf auf Kundenparkplätzen (Supermarkt, Discounter) abgeschleppt werden?

Ja, wenn die Parkbedingungen klar ausgeschildert sind (Parkscheibe, Kundenstatus, max. Parkdauer) und ein Verstoß vorliegt. Häufig tritt neben das Abschleppen eine Vertragsstrafe („Privatknöllchen”) auf Basis der Parkplatz-AGB.

Was gilt bei blockierten E-Ladesäulen?

Wer eine private E-Ladefläche ohne aktiven Ladevorgang blockiert, muss mit sofortigem Abschleppen rechnen – besonders dann, wenn die Fläche deutlich gekennzeichnet ist. Viele Betreiber verhängen zusätzlich eine Vertragsstrafe.

Was tun bei Schäden am Fahrzeug durch den Abschleppvorgang?

Dokumentieren Sie Schäden sofort bei Übernahme mit Fotos und Videos. Typische Spuren sind Kratzer an Stoßstange oder Unterboden, schief stehendes Lenkrad, Geräusche oder Warnleuchten. Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit einem Schadengutachten, bevor Sie reparieren lassen.

Kann ich Abschleppkosten zurückfordern, wenn das Abschleppen unrechtmäßig war?

Ja. Voraussetzungen sind fehlende Besitzstörung, unzureichende Beschilderung, Unverhältnismäßigkeit oder überhöhte Kosten. Sinnvolle Schritte: unter Vorbehalt zahlen, Beweise sichern, schriftlich zur Erstattung auffordern und ggf. anwaltlich prüfen lassen.

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