Bergung und Verbringung von Fahrzeugen
Wird ein Fahrzeug geschleppt, so bezeichnet das Schleppen die grundsätzliche Fortbewegung eines Fahrzeugs durch Ziehen, unabhängig von dessen Betriebsfähigkeit. In bestimmten Fällen kann das Straßenverkehrsamt eine sogenannte Dauerausnahmegenehmigung für das Schleppen eines Kraftfahrzeugs erteilen. Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist hingegen immer dann erforderlich, wenn dieses schadenbedingt nicht mobil ist, also betriebsunfähig ist und Nothilfe geleistet wird. Das Abschleppen von Kraft- und Motorräder ist prinzipiell nicht erlaubt.
Voraussetzungen – Fahrerlaubnis zum Schleppen und Abschleppen
Sofern ein zu schleppender Anhänger eine Gesamtgewicht von unter 0,75 t oder ein zu schleppendes Fahrzeug nicht mehr als 3,5 t Gesamtmasse aufweist, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen des schleppenden Kfz ausreichend. Liegt das Gesamtgewicht jeweils darüber, so ist einer Fahrerlaubnis der Klasse E erforderlich. Für das geschleppte Fahrzeug ist die eben für das Führen dieses erforderliche Klasse ausreichend.
Beim Abschleppen verhält es sich anders, hier muss der Fahrer des Fahrzeugs welches abschleppt nur die zum Führen dieses Kfz erforderliche Führerscheinklasse besitzen, selbst wenn das Gesamtgewicht des abzuschleppenden Kfz mehr als 0,75 t beträgt. Der im abzuschleppenden Kfz sitzende Fahrzeugführer hingegen benötigt keinen Führerschein, trägt jedoch für das ggf. unterstützende Lenken und Bremsen des Fahrzeugs die Verantwortung.
Sind die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Abschleppen eines Kfz nicht gegeben und besitzt der Fahrer eines abschleppenden Kfz weder Ausnahmegenehmigung oder Dauerausnahmegenehmigung noch einen Führerschein der Klasse E, so wird der Abschleppvorgang als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gewertet und ist damit strafbar.