Fiktive Abrechnung – Abrechnung nach Gutachten
Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis oder abstrakte Abrechnung
Erfolgt die Abrechnung eines Schadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens, so wird dies fiktive Abrechnung oder abstrakte Abrechnung genannt. Für die fiktive Abrechnung ist es nicht erforderlich, einen Nachweis über eine tatsächlich vorgenommene Instandsetzung des Schadens zu erbringen oder aber die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu belegen. Sofern die Abrechnung eines Schadens anhand von Reparaturrechnungen und somit tatsächlich entstandener Kosten erfolgt, handelt es sich um eine konkrete Abrechnung.
Die Art der Abrechnung – fiktiv oder konkret – führt immer wieder zu Unstimmigkeiten, wodurch eine fallweise juristische und gerichtliche Bewertung erforderlich wurde.
Eine Reformierung des Schadenersatzrechtes führte beginnend mit dem 1. August 2002 zu klareren Richtlinien bei der Schadenabrechnung.
Wird ein Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet, so steht dem Geschädigten keine Erstattung der im Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer zu.
Unverändert gilt im Schadenersatzrecht, dass im Falle von Personenschäden keine abstrakte Abrechnung möglich ist. Kosten für Heilbehandlungen können ausschließlich dann erstattet werden, wenn diese tatsächlich durch die Inanspruchnahme der Behandlung entstanden sind.