Datum 23.10.2023

Abrechnung auf Gutachtenbasis – fiktiv abrechnen statt reparieren?

Nach einem Verkehrsunfall stehen viele Geschädigte vor der gleichen Frage: Reparieren lassen oder sich den Schaden auszahlen lassen? Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis – auch fiktive Abrechnung genannt – lässt der Geschädigte nicht zwingend reparieren, sondern rechnet den Schaden auf Basis eines Kfz-Gutachtens ab und erhält Geld statt Reparatur. Wie funktioniert das, welche Ansprüche bestehen und wo lauern typische Probleme mit der Versicherung?

Kurze Definition: Was bedeutet Abrechnung auf Gutachtenbasis?

Unter Abrechnung auf Gutachtenbasis versteht man die Regulierung eines Kfz-Schadens, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Stattdessen wird ein qualifiziertes Kfz-Gutachten erstellt, das die Reparaturkosten, eine mögliche Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und weitere Positionen enthält. Die Versicherung zahlt (je nach Fall) auf Grundlage dieses Gutachtens – der Geschädigte kann frei entscheiden, ob, wo und wie er reparieren lässt.

Juristisch spricht man von fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis, weil nicht nach einer Reparaturrechnung, sondern „fiktiv“ nach den kalkulierten Reparaturkosten laut Gutachten abgerechnet wird. Diese Form der Kfz-Schadenabrechnung ist im Haftpflichtschaden regelmäßig möglich, im Teilkasko- und Vollkaskobereich jedoch deutlich eingeschränkt.

Haftpflicht vs. Kasko – wo ist die Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich?

Bei der Frage, wie ein Unfallschaden reguliert wird, ist der Unterschied zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden entscheidend:

  • Haftpflichtschaden: Sie sind unschuldig in einen Verkehrsunfall geraten, etwa nach einem Auffahrunfall. Dann reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich das Recht auf Abrechnung auf Gutachtenbasis – also auch dann, wenn Sie nicht oder nur teilweise reparieren lassen.
  • Kaskoschaden: Bei Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbst verschuldete Unfälle, Vandalismus, Wildschäden oder Elementarschäden greift die Teilkasko/Vollkasko. Hier ist die Kasko-Regulierung an die Vertragsbedingungen gebunden. Viele Versicherer sehen ausdrücklich vor, nur nach konkreter Reparaturrechnung oder in Partnerwerkstätten abzurechnen – eine fiktive Abrechnung im Kasko-Bereich ist oft ausgeschlossen oder stark begrenzt.

Der häufige Praxisfall ist daher: Abrechnung auf Gutachtenbasis im Haftpflichtschaden, während im Kasko-Bereich die konkrete Reparatur im Vordergrund steht.

Merksatz:
Bei einem fremdverschuldeten Unfall können Sie den Schaden in der Regel fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Bei reinen Kaskoschäden entscheidet Ihr Vertrag, ob die Versicherung eine Abrechnung ohne Reparatur akzeptiert. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger und ggf. ein Anwalt bei Unfall helfen, Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen.

Ablauf nach dem Unfall – von der Schadenmeldung bis zur Gutachten-Abrechnung

Der typische Ablauf nach einem Unfall sieht – vereinfacht – so aus:

  • Unfall sichern und dokumentieren: Absichern, ggf. Polizei rufen, Beweise sichern, Fotos machen, Daten austauschen. Gerade bei strittiger Schuldfrage (z. B. Spurwechsel, Auffahrunfall) ist eine gute Unfalldokumentation wichtig.
  • Schaden melden: Meldung bei der eigenen Versicherung und der gegnerischen Haftpflicht. Bei Unfall im Ausland kommt ggf. der nationale Grüne-Karte-Vertreter hinzu.
  • Gutachterwahl nach Unfall: Im Haftpflichtschaden kann der Geschädigte einen freien Sachverständigen beauftragen, z. B. einen Kfz-Sachverständigen unabhängig oder freien Sachverständigen in Hamburg. Ein Versicherungs-Gutachter arbeitet demgegenüber im Auftrag des Versicherers.
  • Gutachten erstellen lassen: Das Gutachten ermittelt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert Auto, ggf. merkantilen Minderwert und den Reparaturweg. Es dokumentiert außerdem Vorschäden im Gutachten und grenzt Altschäden ab.
  • Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens: Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen, die Reparatur teilweise selbst durchführen, weiterfahren oder das Fahrzeug verkaufen. Die Versicherung rechnet den Schaden – je nach Konstellation – auf Basis des Gutachtens ab.

Für die Kommunikation mit der Versicherung werden häufig Formulierungen wie „Abrechnung auf Gutachtenbasis“ oder „Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens“ verwendet. Ein Abrechnung auf Gutachtenbasis Musterschreiben lässt sich anwaltlich oder durch erfahrene Sachverständige aufsetzen, um alle Positionen (z. B. Wertminderung Auto, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten) zu sichern.

Kostenvoranschlag oder Gutachten – worin liegt der Unterschied?

Gerade bei kleineren Schäden stellt sich die Frage: Kostenvoranschlag oder Gutachten? Ein einfacher Werkstatt-Kostenvoranschlag ist günstiger, zeigt aber meist nur die reinen Reparaturkosten Auto in einer konkreten Werkstatt. Ein qualifiziertes Kfz-Gutachten enthält dagegen:

  • eine objektive Schadenfeststellung mit Fotos,
  • berechnete Reparaturkosten inkl. Stundensätze der Werkstatt und Ersatzteilpreisen,
  • Angaben zu Wiederbeschaffungswert Auto und Restwert Auto,
  • Aussagen zur Wertminderung Auto und zum merkantilen Minderwert,
  • Feststellungen zu Vorschäden, Nachträglichen Schäden und zur Fahrzeughistorie.

Wer fiktiv abrechnen möchte, sollte in der Regel ein Gutachten vorziehen – insbesondere wenn es um höhere Beträge, mögliche Totalschäden oder Streitpunkte mit der Versicherung geht. Bei klaren Bagatellschäden kann in manchen Fällen ein Kostenvoranschlag ausreichen, um eine Kostenvoranschlag-Abrechnung zu ermöglichen.

Wichtige Begriffe bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis

In fast jedem Gutachten tauchen Begriffe auf, die für die Abrechnung Gutachtenbasis entscheidend sind:

  • Reparaturkosten laut Gutachten: kalkulierte Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur.
  • Wiederbeschaffungswert vs. Restwert: Der Wiederbeschaffungswert ist das, was ein gleichwertiges Fahrzeug vor dem Unfall gekostet hätte. Der Restwert beschreibt den Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand. Bei Totalschaden-Abrechnung erhält der Geschädigte in der Regel die Differenz aus beiden.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden und 130%-Regel: Übersteigen die Wiederherstellungskosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts trotzdem repariert werden (130-Prozent-Regelung Auto).
  • Merkantiler Minderwert / Wertminderung: Trotz Reparatur bleibt oft ein Wertverlust, weil das Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“ gilt. Dieser Minderwert kann fiktiv mit abgerechnet werden (fiktive Abrechnung Wertminderung).
  • Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagen: Je nach Dauer der Reparatur oder der kalkulierten Wiederbeschaffungsdauer haben Geschädigte im Haftpflichtfall Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall. Auch bei fiktiver Abrechnung bleibt dieser Anspruch grundsätzlich bestehen (fiktiv abrechnen Nutzungsausfall).
  • Netto-/Brutto-Abrechnung und Vorsteuerabzug: Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erfolgt die Netto-Abrechnung. Privatpersonen ohne Vorsteuerabzug erhalten bei fiktiver Abrechnung oft nur die Nettobeträge, weil keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Selbst reparieren, teilweise reparieren oder weiterfahren – was ist erlaubt?

Die fiktive Abrechnung bietet dem Geschädigten große Freiheit: Er kann das Fahrzeug in einer beliebigen Werkstatt reparieren lassen, eine Do-it-yourself-Reparatur durchführen, nur teilweise reparieren oder mit dem Schaden weiterfahren. Wichtig ist:

  • Die Versicherungsleistung ist an den tatsächlichen Schaden gekoppelt; überhöhte Forderungen sind nicht zulässig.
  • Wer selbst repariert, sollte den Schaden vorher umfassend dokumentieren (Fotos, Gutachten, ggf. Zwischenstufen), um die Fahrzeughistorie später nachweisen zu können.
  • Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen (Achsen, Airbagsysteme, Strukturteile) ist eine fachgerechte Reparatur aus Gründen der Verkehrssicherheit unerlässlich.
  • Eine Teilreparatur ist möglich, kann aber bei späteren Schäden zu Diskussionen über Altschäden und Abgrenzungen führen.

Bei Leasingfahrzeugen und Mietwagen gelten zudem besondere Regeln: Hier kann eine rein fiktive Abrechnung problematisch sein, weil der Eigentümer (Leasinggeber, Vermieter) meist Wert auf eine fachgerechte Reparatur legt und bei Rückgabe den Zustand streng prüft (Leasingfahrzeug Unfall, Fiktive Abrechnung Leasing, Mietwagenkosten Erstattung).

Typische Konflikte: Versicherungskürzungen und Streit um einzelne Positionen

In der Praxis versuchen viele Versicherungen, die Abrechnung auf Gutachtenbasis zu reduzieren. Typische Streitpunkte:

  • Stundensätze der Werkstatt: Versicherer verweisen gerne auf günstigere „Partnerwerkstätten“ und kürzen die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze. Geschädigte haben im Haftpflichtfall jedoch grundsätzlich Anspruch auf die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sofern kein besonderes Ausnahmeurteil greift.
  • Versicherung kürzt Positionen: Vorgeblich „unnötige“ Positionen (z. B. Beilackierungen, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten) werden gestrichen. Hier lohnt sich die Versicherung-Abrechnung prüfen zu lassen und ggf. einen Anwalt einzuschalten.
  • Versicherungskürzung fiktive Abrechnung: Manche Versicherer versuchen, die fiktive Abrechnung grundsätzlich in Frage zu stellen oder einen „Abzug wegen fehlender Reparatur“ vorzunehmen. Aktuelle BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung setzen hier klare Grenzen, werden allerdings in der Regulierungspraxis nicht immer freiwillig beachtet.
  • Mehrfache Vorschäden und Altschäden: Sind am Fahrzeug bereits alte Autoschäden oder Parkrempler vorhanden, wird häufig versucht, die aktuellen Schäden darauf zu schieben. Eine saubere Abgrenzung von Altschaden und Neuschaden im Gutachten ist dann besonders wichtig.

Beim Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die angemessenen Kosten für den eigenen Anwalt. Dadurch lässt sich das Risiko eines Verzichts auf berechtigte Ansprüche deutlich reduzieren.

Verjährung von Ansprüchen und Rolle der Rechtsschutzversicherung

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende (Verjährung Unfallansprüche, Verjährung Schadensersatz). Wer also eine fiktive Abrechnung anstrebt oder noch über Nachforderungen und Versicherungskürzungen streitet, sollte diese Fristen im Blick behalten.

Eine Rechtsschutzversicherung bei Unfall kann helfen, das Kostenrisiko bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu minimieren. Kommt es zu einem Prozess, spielen Kfz-Gutachten, ergänzende Gerichtsgutachten und Abrechnungsfragen (z. B. zur Abrechnung Gutachten Landgericht oder zur Vergütung nach JVEG) eine entscheidende Rolle.

FAQs

Häufige Fragen zur Abrechnung auf Gutachtenbasis – verständlich erklärt für Geschädigte und Fahrzeughalter:

Was genau bedeutet „Abrechnung auf Gutachtenbasis“?

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ersetzt die Versicherung den Schaden
auf Grundlage eines Kfz-Gutachtens – nicht auf Basis einer Reparaturrechnung.
Die kalkulierten Reparaturkosten, ggf. Wertminderung,
Nutzungsausfall und weitere Positionen werden zugrunde gelegt,
obwohl das Fahrzeug teilweise, gar nicht oder anders repariert wird.
Man spricht daher auch von fiktiver Abrechnung.

Wann darf ich meinen Unfallschaden fiktiv abrechnen?

Im Haftpflichtfall – also wenn ein anderer den Unfall verschuldet hat –
dürfen Sie Ihren Kfz-Schaden in aller Regel
fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.
Im Kasko-Bereich (eigene Voll- oder Teilkasko) hängt es von den
Versicherungsbedingungen ab; viele Verträge schließen die fiktive Abrechnung aus oder
beschränken sie deutlich. Lassen Sie im Zweifel den Vertrag prüfen und sich von einem
Anwalt für Verkehrsrecht beraten.

Welche Positionen werden bei fiktiver Abrechnung bezahlt?

Grundsätzlich werden die erforderlichen Reparaturkosten laut Gutachten ersetzt –
im Haftpflichtfall inklusive angemessener Stundensätze,
Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und anderer üblicher Positionen.
Zudem können Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung
oder Mietwagenkosten ersetzt werden. Vorsteuerabzugsberechtigte erhalten die
Nettobeträge, Privatpersonen bei fiktiver Abrechnung oft nur die Nettoschadenhöhe,
weil keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Darf ich trotz fiktiver Abrechnung einen Mietwagen oder Nutzungsausfall verlangen?

Ja. Im Haftpflichtschaden besteht der Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall
grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie fiktiv oder nach Reparaturrechnung abrechnen.
Entscheidend ist, ob das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann und wie lange die
Reparatur bzw. Wiederbeschaffung dauern würde. Die entsprechenden Zeiten ergeben sich meist aus dem Gutachten.

Kann ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auch auf Gutachtenbasis abrechnen?

Ja. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird in der Regel die Differenz aus
Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt
– unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug reparieren, ersetzen oder verkaufen.
Zusätzlich können Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten
für die Wiederbeschaffungsdauer anfallen. Die 130-Prozent-Regel erlaubt in
bestimmten Konstellationen dennoch eine Reparatur; dann erfolgt die Abrechnung nach den
tatsächlichen Reparaturkosten, nicht fiktiv.

Was passiert, wenn die Versicherung mein Gutachten kürzt?

Kürzt die Versicherung einzelne Positionen – etwa Stundensätze,
Beilackierungen oder Verbringungskosten –,
sollten Sie die Abrechnung prüfen lassen.
Ein unabhängiger Kfz-Gutachter und ein Anwalt bei Unfall können
bewerten, ob die Kürzungen berechtigt sind. Oft lohnt es sich, gegen unzulässige Kürzungen vorzugehen;
im Haftpflichtfall trägt die gegnerische Versicherung in vielen Fällen auch die Anwaltskosten.

Ist eine Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Leasingfahrzeugen möglich?

Bei Leasingfahrzeugen ist Vorsicht geboten. Zwar kann die gegnerische Haftpflicht
grundsätzlich auch hier auf Gutachtenbasis abrechnen, der Leasinggeber verlangt jedoch häufig eine
fachgerechte Reparatur nach Herstellervorgaben. Rechnen Sie fiktiv ab und reparieren nicht oder nur
teilweise, drohen bei der Leasingrückgabe hohe Nachzahlungen.
Lassen Sie sich in solchen Fällen unbedingt individuell beraten.

Wie lange kann ich nach einem Unfall noch auf Gutachtenbasis abrechnen?

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
Innerhalb dieser Frist können Sie also auch noch auf Gutachtenbasis abrechnen,
Nachforderungen stellen oder gegen Versicherungskürzungen vorgehen.
Läuft die Frist ab, können Ansprüche verloren gehen. Bei komplizierten Fällen oder drohender Verjährung
sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Brauche ich für die Abrechnung auf Gutachtenbasis unbedingt einen Anwalt?

Zwingend vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht. In der Praxis ist es aber oft sinnvoll,
vor allem bei höheren Schäden, unklarer Schuldfrage, Totalschäden oder
umfangreichen Versicherungskürzungen.
Im Haftpflichtschaden muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen
Anwalt des Geschädigten in der Regel tragen.
So wird sichergestellt, dass Sie alle Ihnen zustehenden Positionen – von der
Wertminderung über Nutzungsausfall bis zur
Verjährungsüberwachung – auch tatsächlich durchsetzen.

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