Betriebserlaubnis: Bedeutung, Arten, Erlöschen und Folgen
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Die Betriebserlaubnis ist die Genehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die für ein Fahrzeug erteilt wird, wenn es den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entspricht; ist sie erloschen, darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden (§ 19 Abs. 1 und 5 StVZO). Wichtig ist sie für Autofahrer vor allem bei Umbauten, denn bestimmte Änderungen am Fahrzeug lassen sie erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO). Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erklärt den Begriff anhand des Verordnungstextes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; was bei der Hauptuntersuchung geprüft wird, lesen Sie im Ratgeber zur TÜV-Hauptuntersuchung.
Kurz erklärt:
- Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann dem Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden; gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, beantragt der Verfügungsberechtigte eine Einzelbetriebserlaubnis (§§ 20, 21 StVZO).
- Die Betriebserlaubnis bleibt bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird; sie erlischt, wenn Änderungen die genehmigte Fahrzeugart ändern, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern (§ 19 Abs. 2 StVZO). Abweichend davon erlischt sie beim Ein- oder Anbau von Teilen nicht, wenn für die Teile eine der in § 19 Abs. 3 StVZO genannten Genehmigungen vorliegt, deren Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten sind und, falls die Genehmigung eine Abnahme vorschreibt, diese unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden ist (siehe Abschnitt 4).
- Nach dem Bundesgerichtshof erlischt sie wegen einer Gefährdung nur, wenn die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (VIII ZR 361/18).
- Ist sie wegen einer Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschen, dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (§ 19 Abs. 5 StVZO).
1. Was ist eine Betriebserlaubnis beim Auto?
Die Betriebserlaubnis bestätigt, dass ein Fahrzeug die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt. Nach § 19 Abs. 1 StVZO ist sie zu erteilen, wenn das Fahrzeug den dort genannten Vorschriften entspricht und die Anforderungen der europäischen Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt.
Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, einer EG-Genehmigung oder einer EU-Einzelgenehmigung gelten die Regeln zum Erlöschen und zu seinen Folgen entsprechend (§ 19 Abs. 7 StVZO).
Bei der Hauptuntersuchung werden Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht (Anlage VIII Nr. 1.2.1 StVZO).
2. Welche Arten der Betriebserlaubnis gibt es?
Die StVZO unterscheidet die Allgemeine Betriebserlaubnis für Serienfahrzeuge, die Einzelbetriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge und die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile. Welche Art in Betracht kommt, hängt davon ab, ob das Fahrzeug zu einem genehmigten Typ gehört bzw. ob ein Teil eine selbstständig behandelbare technische Einheit bildet.
| Art | Wofür | Wer entscheidet |
|---|---|---|
| ABE | Reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge; die Erlaubnis wird dem Hersteller erteilt (§ 20 Abs. 1 StVZO) | Kraftfahrt-Bundesamt (§ 20 Abs. 2 StVZO) |
| Einzelbetriebserlaubnis | Fahrzeug, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört; Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 21 Abs. 1 StVZO) | Nach Landesrecht zuständige Behörde, auf Grundlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder benannten Technischen Dienstes (§ 21 Abs. 1 StVZO) |
| Teile | Teile, die eine im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelbare technische Einheit bilden, auch als nationale Teiletypgenehmigung (§ 22 Abs. 1 StVZO) | Verfahren wie bei Fahrzeugen (§ 22 Abs. 2 StVZO) |
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 20 Abs. 2a StVZO).
3. Welche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen?
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Abweichend davon erlischt sie beim Ein- oder Anbau von Teilen nicht, wenn für die Teile eine der in § 19 Abs. 3 StVZO genannten Genehmigungen vorliegt, deren Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten sind und, falls die Genehmigung eine Abnahme vorschreibt, diese unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden ist (siehe Abschnitt 4). Ohne solche Änderungen bleibt sie bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird.
Geltendes Recht (Stand: Oktober 2026): Diese drei Fälle nennt § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO.
Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (VIII ZR 361/18) entschieden, dass die Betriebserlaubnis bei nachträglichen Veränderungen – im Fall die Montage nicht zugelassener Felgen – wegen Gefährdung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO) nur dann erlischt, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht (Rn. 31). Bei Veränderungen an den Rädern mag ein Indiz für eine zu erwartende Gefährdung bestehen; die Prognose setzt aber Feststellungen zu Art und Typ der geänderten Bereifung, zum Umfang der Abweichung vom Originalzustand und zu ihrem Einfluss auf die Verkehrssicherheit voraus (Rn. 32).
Praxis: Bei der Hauptuntersuchung sind zusätzliche bzw. erweiterte Ergänzungsuntersuchungen auch dann durchzuführen, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden (Anlage VIIIa Nr. 2.2 StVZO). Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen; auch darf dann eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden (§ 19 Abs. 2 StVZO).
4. Wann bleibt die Betriebserlaubnis trotz Umbau bestehen?
Werden Teile ein- oder angebaut, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht, wenn für die Teile eine der in § 19 Abs. 3 StVZO genannten Genehmigungen vorliegt und deren Bedingungen erfüllt sind. Das ist in drei Fällen so:
- Für das Teil ist eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt oder der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs oder eines Nachtrags dazu genehmigt, und die Wirksamkeit ist nicht von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO).
- Für das Teil ist eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung, eine EG-Typgenehmigung oder eine Genehmigung nach den Regelungen zum Übereinkommen vom 20. März 1958 erteilt, soweit Deutschland sie anwendet, und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen sind beachtet (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO).
- Die Wirksamkeit der Genehmigung des Teils ist von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht, und die Abnahme ist unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO).
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 die aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Die Abnahme führt ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger oder Angestellter nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO durch (§ 22 Abs. 1 Satz 4 StVZO).
Den Nachweis – etwa einen Abdruck der Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung des Teils oder den Nachweis über die Abnahme – muss der Fahrzeugführer mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorlegen; das gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I einen entsprechenden Eintrag einschließlich der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen enthält (§ 19 Abs. 4 StVZO).
5. Betriebserlaubnis erloschen: Welche Folgen hat das?
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, und der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen. Ist sie wegen einer Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschen, sind nur Fahrten erlaubt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen; am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen (§ 19 Abs. 5 StVZO).
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 StVZO entsprechend (§ 19 Abs. 2 StVZO). Sie wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt; vorzulegen ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines benannten Technischen Dienstes, in dessen Anlage auch die Änderungen darzustellen sind, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben (§ 21 Abs. 1 StVZO). Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist mit dem Antrag die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen (§ 21 Abs. 4 StVZO).
Wer ein Fahrzeug entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO in Betrieb nimmt oder als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO). Der Bußgeldkatalog nennt Regelsätze für Fälle, in denen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt wurde; die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und bei diesen Verstößen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Für Fahrzeuge, die keine Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse sind, also etwa für Pkw, gilt bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit:
| Wer | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|
| Fahrer | 90 Euro (BKat Nr. 214a.2) | 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.8) |
| Halter | 135 Euro (BKat Nr. 189a.2) | 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.2) |
Bei wesentlicher Beeinträchtigung der Umwelt nennt der Bußgeldkatalog für diese Fahrzeuge 90 Euro für den Fahrer (Nr. 214b.2) und 135 Euro für den Halter (Nr. 189b.2).
6. Fazit: Vor dem Umbau die Genehmigung des Teils prüfen
Die Betriebserlaubnis bestätigt, dass ein Fahrzeug die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt, und bestimmte Änderungen lassen sie erlöschen. Ob ein Umbau sie berührt, hängt von der Art der Änderung und von der Genehmigung der verbauten Teile ab. Prüfen Sie vor jedem Umbau, welche Genehmigung für das Teil vorliegt und welche Einschränkungen und Einbauanweisungen gelten, und führen Sie den Nachweis mit, wenn er nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist.
7. FAQ – Häufige Fragen zur Betriebserlaubnis
Ist die Betriebserlaubnis dasselbe wie die Zulassung?
Nein. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht, die § 19 Abs. 1 StVZO nennt. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Brauchen Felgen eine Allgemeine Betriebserlaubnis?
Für nachträglich montierte Felgen gelten die Regeln für den Ein- oder Anbau von Teilen (BGH, VIII ZR 361/18, Rn. 30). Die Betriebserlaubnis bleibt bestehen, wenn eine der in § 19 Abs. 3 StVZO genannten Genehmigungen vorliegt und deren Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind oder eine vorgeschriebene Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden ist. Fehlt eine solche Genehmigung, erlischt sie wegen einer Gefährdung nicht ohne Weiteres, sondern nur bei einer mit gewisser Wahrscheinlichkeit verursachten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH, Rn. 30).
Brauchen E-Scooter eine Betriebserlaubnis?
Ja. Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem Typ mit Allgemeiner Betriebserlaubnis entspricht oder eine Einzelbetriebserlaubnis hat und unter anderem eine gültige Versicherungsplakette führt (§ 2 Abs. 1 eKFV). Die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss aufbewahrt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Für die Wirksamkeit gilt § 19 Abs. 2 und 3 StVZO (§ 2 Abs. 3 eKFV).
Muss ich einen Umbau der Zulassungsbehörde melden?
Bestimmte Änderungen von Fahrzeugdaten muss der Halter der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen, zum Beispiel Änderungen des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle sowie eine Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FZV). Andere Änderungen von Fahrzeugdaten sind mitzuteilen, sobald der Halter mit der Zulassungsbehörde in Kontakt tritt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FZV). Die Mitteilungspflicht bleibt neben den Regeln zur Betriebserlaubnis bestehen (§ 19 Abs. 4 StVZO).
Darf eine Werkstatt Änderungen vornehmen, durch die die Betriebserlaubnis erlischt?
Grundsätzlich nicht: Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StVZO). Das gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird (§ 19 Abs. 2 Satz 4 StVZO). Für Gewerbetreibende nennt der Bußgeldkatalog bei einem Verstoß einen Regelsatz von 400 Euro (Nr. 253a.2).
8. Quellen
- § 19 StVZO, Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 07.10.2026
- § 20 StVZO, Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen, abgerufen am 07.10.2026
- § 21 StVZO, Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, abgerufen am 07.10.2026
- § 22 StVZO, Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile, abgerufen am 07.10.2026
- § 69a StVZO, Ordnungswidrigkeiten, abgerufen am 07.10.2026
- Anlage VIII StVZO, Untersuchung der Fahrzeuge, Nr. 1.2.1, abgerufen am 07.10.2026
- Anlage VIIIa StVZO, Durchführung der Hauptuntersuchung, Nr. 2.2, abgerufen am 07.10.2026
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Notwendigkeit einer Zulassung, abgerufen am 07.10.2026
- § 15 FZV, Mitteilungspflichten bei Änderungen, abgerufen am 07.10.2026
- § 2 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, abgerufen am 07.10.2026
- § 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Regelsätze, abgerufen am 07.10.2026
- Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog), Nr. 189a, 189b, 214a, 214b, 253a, abgerufen am 07.10.2026
- Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Punktebewertung, Nr. 3.5.2 und 3.5.8, abgerufen am 07.10.2026
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2019, VIII ZR 361/18 – Betriebserlaubnis erlischt bei nachträglichen Veränderungen (hier nicht zugelassene Felgen) nur bei einer mit gewisser Wahrscheinlichkeit verursachten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Prüfung im Einzelfall, abgerufen am 07.10.2026
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